VERSTEIGERUNGS=BEDINGUNGEN
Die Versteigerung erfolgt gegen sofortige Barzahlung in Reicfismark. Verspätete Zahlungen sind bankmäßig
zu verzinsen und etwaige entstandene Schäden zu ersetzen.
Das Eigentum geht erst mit der Zahlung des Kaufpreises, die Gefahr bereits mit dem Zuschlag auf den
Käufer über, so daß die Firma Kunsthaus Heinrich Hahn für etwaige Beschädigungen, Verluste
oder Verwechslungen nicht verantwortlich ist.
Bis zu 100 M. wird um mindestens 1 M., über 100 M. um mindestens 5 M. gesteigert.
Die Gegenstände werden in dem Zustande versteigert, in welchem sie sich im Augenblick des Zuschlages
befinden,- nach erfolgtem Zuschlag können keinerlei Reklamationen berücksichtigt werden. Die im Katalog
enthaltenen Angaben und Beschreibungen der zum Verkauf gestellten Gegenstände sind aufs gewissen-
hafteste erfolgt. Eine Gewähr dafür wird jedoch nicht übernommen. Erhebliche Beschädigungen oder
Reparaturen sind angegeben, soweit sie bei der Katalogisierung bemerkt wurden. Die Nichtangabe ver-
bürgt aber keinesfalls das Nichtvorhandensein einer Beschädigung oder Reparatur.
Zahlungsbedingungen: Sämtliche Ankäufe sind längstens einen Tag nach Beendigung der Auktion
in bar oder in Scheck auf Frankfurt a. M. zu bezahlen. Spätere Zahlungen sind nur mit ausdrück-
lichem Einverständnis des Unterzeichneten zulässig und bankmäßig zu verzinsen. — Unterzeichneter behält
sich das Recht vor, wenn nicht spätestens am 2. März 1932 Zahlung erfolgt ist, den Verkauf frühestens
14 Tage nach der Versteigerung ohne Fristfestsetzung zu anullieren und vom säumigen Käufer vollen
Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Von der Reihenfolge wird nur ausnahmsweise abgewichen.
Zur Zuschlagssumme wird ein Aufgeld von 15°/0 vom Käufer erhoben.
Bei Streitigkeiten über den Zuschlag wird der betreffende Gegenstand noch einmal ausgeboten.
Wenn zwei oder mehrere Personen zugleich ein und dasselbe Gebot abgeben, entscheidet das Los.
<Ges. v. Juli 1902.)
Ausschließlicher Gerichtstand: Frankfurt a. M.
Die verehrlichen Besucher werden darauf aufmerksam gemacht, daß sie für Beschädigungen, die durch
Anfassen von Gegenständen entstehen, ersatzpflichtig sind.
KUNSTHAUS HEINRICH HAHN
Die Versteigerung erfolgt gegen sofortige Barzahlung in Reicfismark. Verspätete Zahlungen sind bankmäßig
zu verzinsen und etwaige entstandene Schäden zu ersetzen.
Das Eigentum geht erst mit der Zahlung des Kaufpreises, die Gefahr bereits mit dem Zuschlag auf den
Käufer über, so daß die Firma Kunsthaus Heinrich Hahn für etwaige Beschädigungen, Verluste
oder Verwechslungen nicht verantwortlich ist.
Bis zu 100 M. wird um mindestens 1 M., über 100 M. um mindestens 5 M. gesteigert.
Die Gegenstände werden in dem Zustande versteigert, in welchem sie sich im Augenblick des Zuschlages
befinden,- nach erfolgtem Zuschlag können keinerlei Reklamationen berücksichtigt werden. Die im Katalog
enthaltenen Angaben und Beschreibungen der zum Verkauf gestellten Gegenstände sind aufs gewissen-
hafteste erfolgt. Eine Gewähr dafür wird jedoch nicht übernommen. Erhebliche Beschädigungen oder
Reparaturen sind angegeben, soweit sie bei der Katalogisierung bemerkt wurden. Die Nichtangabe ver-
bürgt aber keinesfalls das Nichtvorhandensein einer Beschädigung oder Reparatur.
Zahlungsbedingungen: Sämtliche Ankäufe sind längstens einen Tag nach Beendigung der Auktion
in bar oder in Scheck auf Frankfurt a. M. zu bezahlen. Spätere Zahlungen sind nur mit ausdrück-
lichem Einverständnis des Unterzeichneten zulässig und bankmäßig zu verzinsen. — Unterzeichneter behält
sich das Recht vor, wenn nicht spätestens am 2. März 1932 Zahlung erfolgt ist, den Verkauf frühestens
14 Tage nach der Versteigerung ohne Fristfestsetzung zu anullieren und vom säumigen Käufer vollen
Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Von der Reihenfolge wird nur ausnahmsweise abgewichen.
Zur Zuschlagssumme wird ein Aufgeld von 15°/0 vom Käufer erhoben.
Bei Streitigkeiten über den Zuschlag wird der betreffende Gegenstand noch einmal ausgeboten.
Wenn zwei oder mehrere Personen zugleich ein und dasselbe Gebot abgeben, entscheidet das Los.
<Ges. v. Juli 1902.)
Ausschließlicher Gerichtstand: Frankfurt a. M.
Die verehrlichen Besucher werden darauf aufmerksam gemacht, daß sie für Beschädigungen, die durch
Anfassen von Gegenständen entstehen, ersatzpflichtig sind.
KUNSTHAUS HEINRICH HAHN