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Hampe, Theodor [Hrsg.]
Nürnberger Ratsverlässe über Kunst und Künstler im Zeitalter der Spätgotik und Renaissance (1449) 1474 - 1618 (1633) (1. Band) (1449) 1474-1570 — Wien: Karl Graeser & Kie, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.54864#0011
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Vorwort.
Indem ich hiemit die Nebenarbeit vieler Jahre der Öffentlich-
keit übergebe, ist es mir wohl gestattet, ein Wort über ihre Ent-
stehung vorauszuschicken, zumal sich auf diesem Wege am un-
gezwungensten wird dartun lassen, in welchen Grenzen sich die
vorliegende Publikation der auf Kunst bezüglichen Nürnberger
Ratsverlässe, d. h. Rats-Erlässe, Ratsbeschlüsse —- aus historisch-
antiquarischen Gründen habe ich der alten lokalen Bezeichnung
den Vorrang lassen zu sollen geglaubt — bewegt, auf welchen
Gebieten man also von dem Buche Auskünfte erwarten darf.
Der gewaltige Reichtum unserer Quelle an Nachrichten über
Kunst und Künstler mußte sich mir sogleich bei meiner frühesten
Beschäftigung mit den Ratsverlässen im November und Dezember
1892 mit Notwendigkeit aufdrängen. Bereits damals wurden denn
auch, obgleich noch das Hauptinteresse literaturgeschichtlichen
Studien zugewendet war, einzelne Auszüge gemacht, die der vor-
liegenden Arbeit zugute gekommen sind. Sie betrafen vornehmlich
die großen Meister der Nürnberger Spätgotik und Renaissance.
Freilich waren gerade zu diesem Zwrecke, zur Erforschung des
Lebens und der Werke eines Veit Stoß, Adam Kraft, Albrecht
Dürer, sowie Peter Vischers und seiner Söhne die Ratsverlässe
schon vielfach durchgesehen worden und der Wert unserer Quellen-
publikation dürfte daher auch nur zum geringeren Teil in dem
zu suchen sein, was an bisher unbekannten Nachrichten über jene
Meister geboten werden konnte. Indessen versagen die Ratsver-
lässe doch nur für Adam Kraft völlig; in den Kreis des Veit
Stoß, Dürers und der Familie Vischer fällt dagegen manch neuer
Lichtstrahl. Auch die unverkürzte Wiedergabe solcher Nach-
richten, die bisher nur unvollständig oder in abweichender Fassung
bekannt waren, wird hier, wie ich hoffe, willkommen geheißen
werden. Endlich sind der Bedeutung des Gegenstandes entsprechend
mit wenigen Ausnahmen auch die bereits dem Wortlaute nach
bekannten Ratsverlässe, soweit sie sich auf die genannten Künstler
Quellenschr. XI. Bd. a
 
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