1901
Heidelbebgeb Akademische Mitteilungen
Nr. 4
Hauptgebäude I. Obergeschoss) aufliegenden Zähl-
kartenformulare dort sorgfältig auszufüllen
und zu unterzeichnen.
Wir geben uns der Erwartung hin, dass die
Herren Kommilitonen dieser Aufforderung bis läng-
stens 25. Mai nachgekommen sein werden.
Säumige würden disziplinäres Einschreiten zu
gewärtigen haben.
Heidelberg, den 15. April 1901.
Der Prorektor:
Hausrath.
Engerer Senat.
Bekanntmachung.
Es ist zur Kenntnis des Grossh. Ministeriums gekommen,
dass ältere vor dem Staatsexamen stehende Studierende, ins-
besondere der Rechtswissenschaft, sich zwar an der Hoch-
schule immatrikulieren lassen bezw. das akademische Bürger-
recht beibehalten, sich aber nicht Studien halber am Orte
der Hochschule aufhalten, sondern sich in ihre Heimat be-
geben, um sich dort auf das Staatsexamen vorzubereiten,
gleichwohl aber die so verbrachten Studiensemester bei der
Meldung zum Staatsexamen als an der Hochschule ver-
brachte Studiensemester zur Anrechnung bringen.
Eine derartige Hebung widerspricht durchaus den be-
stehenden Bestimmungen wie den Akad. Vorschriften und
hat auch eine wesentliche Schädigung einer entsprechenden
Ausbildung der Studierenden zur Folge. Wir fordern die
Studierenden zur Abbestellung des fraglichen Missstandes
auf mit dem Hinweis darauf, dass die Prüfungsbehörden zur
strengsten Prüfung der Nachweise über das Studium der
Kandidaten veranlasst sind, und dass die Zurückweisung der
Kandidaten von der Prüfung erfolgen wird, sobald sich hier-
bei ergiebt, dass die betr. Kandidaten nicht während der vor-
geschriebenen Studienzeit ihre Studien auch wirklich an der
Hochschule betrieben haben und an solcher anwesend waren.
Heidelberg, den 10. April 1901.
Der Prorektor:
Hausrath.
Akademisches Direktorium.
Das Succow’sche Stipendium für 1901, bestehend
in einem nützlichen Buche für einen Studierenden der Theo-
logie und der Medizin, wird zur Bewerbung ausgeschrieben.
Als Bewerber wird jeder Studierende der Theologie oder
Medizin zugelassen, der wenigstens ein volles Se-
mester der hiesigen theologischen oder medizinischen Fakul-
tät angehört hat und zur Zeit der Bewerbung um das Sti-
pendium der nämlichen Fakultät noch angehört, sich über
Fleiss, Sittlichkeit und Dürftigkeit auszuweisen vermag.
Den schriftlichen, auf dem Sekretariat abzugeben-
den Bewerbungen sind beizufügen:
1. Führungsattest des Disziplinaramts für die Dauer des
hiesigen Aufenthalts,
2. Zeugnisse über fleissigen Besuch der während der-
selben gehörten Vorlesungen,
3. Zeugnisse über Honorarfreiheit.
Die Bewerbungsfrist schliesst mit dem 25. Mai 1901,
spätere Bewerbungen bleiben unberücksichtigt.
Heidelberg, den 10. April 1901.
Der Prorektor:
Hausrath.
Friedrich-Liiiseii-Stipeiidien-Kommission.
Die Friedrich-Luisen-Stipendien für 1901 werden hier-
mit zur Bewerbung ausgeschrieben.
Die Vergebung geschieht an die würdigsten unter den
an hiesiger Universität Studierenden, die mindestens schon
im verflossenen Wintersemester hier akademische Bürger ge-
wesen und der Unterstützung bedürftig sind, ohne Unter-
schied des Vaterlandes und des religiösen Bekenntnisses.
Die Bewerber haben ihre Gesuche, denen
1. Zeugnisse der Dürftigkeit,
2. Zeugnisse der akademischen Lehrer über den fleissigen
Kollegienbesuch in dem Wintersemester 1900/1901
und im laufenden Sommersemester
beizufügen sind, bis spätestens 15. Juni auf dem Se-
kretariat einzureichen.
Sämtliche unter Ziff. 2 geforderten Zeugnisse haben sich
die Bewerber durch persönliches Anmelden bei den betreffen-
den akademischen Lehrern eigens zu dem gedachten Zwecke
verschlossen zu erbitten.
Heidelberg, den 10. April 1901.
Der Prorektor:
Hausrath.
Bekanntmachung.
Mit Bezug auf Art. 4 Abs. 2 der Statuten des akade-
mischen Krankenvereins wird hierdurch bekannt gemacht,
dass nach verzeichnete Herren Aerzte sich bereit erklärt haben,
bis auf weiteres kranken Studierenden ärztlichen Rat
unentgeltlich zu erteilen und zwar :
a) In ihren Sprechstunden :
1. Prof. Dr. von Hippel, vorm. 9—12 Uhr, Augenklinik.
2. „ „ Marwedel, nachm. 3—4 Uhr, Bunsenstr. 2.
3. Dr. Brauer, nachm. 2’/g—3*/a, Gaisbergstrasse 2.
4. „ Hammer, „ 21/2—3l/2, Rohrbacher Strasse 17.
5. „ Bettmann, „ 21/2—3l/2, Riedstrasse 3.
6. „ Starck, „ 3—4 Uhr, Akadem. Krankenhaus.
7. „ G a up p, nachm. 3—4x/2 Uhr, Bergheimer Strasse 56II.
b) In den Wohnungen der Studierenden:
1. Dr. Holzer, vormittags 8--9 Uhr, Hauptstrasse 193.
2. „ Brenner, nachmittags l/23—x/24 Uhr, Ziegelg. 26.
3. „ Strasser, Ladenburger Strasse 20.
4. „ Fischer, Bergheimer Strasse 56.
Besuche sind bezüglich O.-Z. 1—3 jeweils in den
betr. Wohnungen, bezügl. O.-Z. 4 beim Pförtner des aka-
demischen Krankenhauses anzumelden. •
Ausserdem findet seitens der poliklinischen Assistenz-
ärzte täglich eine Sprechstunde im akadem. Kranken-
hause
vormittags von 1/210—11 Uhr,
an Sonntagen „• 10—11 „
statt.
Heidelberg, den 26. April 1901.
Direktion des akadem. Kranken Vereins:
Deissmann.
Disziplinaramt.
Die Herren Kommilitonen mache ich darauf aufmerksam,
dass sie nach § 4 der akad. Vorschriften verpflichtet sind,
die ihnen bei der Immatrikulation behändigten Legitimations-
karte stets bei sich zu tragen und den Organen der öffent-
lichen Sicherheit — Schutzmänner und Gendarmen — auf
deren Verlangen vorzuzeigen.
Heidelbebgeb Akademische Mitteilungen
Nr. 4
Hauptgebäude I. Obergeschoss) aufliegenden Zähl-
kartenformulare dort sorgfältig auszufüllen
und zu unterzeichnen.
Wir geben uns der Erwartung hin, dass die
Herren Kommilitonen dieser Aufforderung bis läng-
stens 25. Mai nachgekommen sein werden.
Säumige würden disziplinäres Einschreiten zu
gewärtigen haben.
Heidelberg, den 15. April 1901.
Der Prorektor:
Hausrath.
Engerer Senat.
Bekanntmachung.
Es ist zur Kenntnis des Grossh. Ministeriums gekommen,
dass ältere vor dem Staatsexamen stehende Studierende, ins-
besondere der Rechtswissenschaft, sich zwar an der Hoch-
schule immatrikulieren lassen bezw. das akademische Bürger-
recht beibehalten, sich aber nicht Studien halber am Orte
der Hochschule aufhalten, sondern sich in ihre Heimat be-
geben, um sich dort auf das Staatsexamen vorzubereiten,
gleichwohl aber die so verbrachten Studiensemester bei der
Meldung zum Staatsexamen als an der Hochschule ver-
brachte Studiensemester zur Anrechnung bringen.
Eine derartige Hebung widerspricht durchaus den be-
stehenden Bestimmungen wie den Akad. Vorschriften und
hat auch eine wesentliche Schädigung einer entsprechenden
Ausbildung der Studierenden zur Folge. Wir fordern die
Studierenden zur Abbestellung des fraglichen Missstandes
auf mit dem Hinweis darauf, dass die Prüfungsbehörden zur
strengsten Prüfung der Nachweise über das Studium der
Kandidaten veranlasst sind, und dass die Zurückweisung der
Kandidaten von der Prüfung erfolgen wird, sobald sich hier-
bei ergiebt, dass die betr. Kandidaten nicht während der vor-
geschriebenen Studienzeit ihre Studien auch wirklich an der
Hochschule betrieben haben und an solcher anwesend waren.
Heidelberg, den 10. April 1901.
Der Prorektor:
Hausrath.
Akademisches Direktorium.
Das Succow’sche Stipendium für 1901, bestehend
in einem nützlichen Buche für einen Studierenden der Theo-
logie und der Medizin, wird zur Bewerbung ausgeschrieben.
Als Bewerber wird jeder Studierende der Theologie oder
Medizin zugelassen, der wenigstens ein volles Se-
mester der hiesigen theologischen oder medizinischen Fakul-
tät angehört hat und zur Zeit der Bewerbung um das Sti-
pendium der nämlichen Fakultät noch angehört, sich über
Fleiss, Sittlichkeit und Dürftigkeit auszuweisen vermag.
Den schriftlichen, auf dem Sekretariat abzugeben-
den Bewerbungen sind beizufügen:
1. Führungsattest des Disziplinaramts für die Dauer des
hiesigen Aufenthalts,
2. Zeugnisse über fleissigen Besuch der während der-
selben gehörten Vorlesungen,
3. Zeugnisse über Honorarfreiheit.
Die Bewerbungsfrist schliesst mit dem 25. Mai 1901,
spätere Bewerbungen bleiben unberücksichtigt.
Heidelberg, den 10. April 1901.
Der Prorektor:
Hausrath.
Friedrich-Liiiseii-Stipeiidien-Kommission.
Die Friedrich-Luisen-Stipendien für 1901 werden hier-
mit zur Bewerbung ausgeschrieben.
Die Vergebung geschieht an die würdigsten unter den
an hiesiger Universität Studierenden, die mindestens schon
im verflossenen Wintersemester hier akademische Bürger ge-
wesen und der Unterstützung bedürftig sind, ohne Unter-
schied des Vaterlandes und des religiösen Bekenntnisses.
Die Bewerber haben ihre Gesuche, denen
1. Zeugnisse der Dürftigkeit,
2. Zeugnisse der akademischen Lehrer über den fleissigen
Kollegienbesuch in dem Wintersemester 1900/1901
und im laufenden Sommersemester
beizufügen sind, bis spätestens 15. Juni auf dem Se-
kretariat einzureichen.
Sämtliche unter Ziff. 2 geforderten Zeugnisse haben sich
die Bewerber durch persönliches Anmelden bei den betreffen-
den akademischen Lehrern eigens zu dem gedachten Zwecke
verschlossen zu erbitten.
Heidelberg, den 10. April 1901.
Der Prorektor:
Hausrath.
Bekanntmachung.
Mit Bezug auf Art. 4 Abs. 2 der Statuten des akade-
mischen Krankenvereins wird hierdurch bekannt gemacht,
dass nach verzeichnete Herren Aerzte sich bereit erklärt haben,
bis auf weiteres kranken Studierenden ärztlichen Rat
unentgeltlich zu erteilen und zwar :
a) In ihren Sprechstunden :
1. Prof. Dr. von Hippel, vorm. 9—12 Uhr, Augenklinik.
2. „ „ Marwedel, nachm. 3—4 Uhr, Bunsenstr. 2.
3. Dr. Brauer, nachm. 2’/g—3*/a, Gaisbergstrasse 2.
4. „ Hammer, „ 21/2—3l/2, Rohrbacher Strasse 17.
5. „ Bettmann, „ 21/2—3l/2, Riedstrasse 3.
6. „ Starck, „ 3—4 Uhr, Akadem. Krankenhaus.
7. „ G a up p, nachm. 3—4x/2 Uhr, Bergheimer Strasse 56II.
b) In den Wohnungen der Studierenden:
1. Dr. Holzer, vormittags 8--9 Uhr, Hauptstrasse 193.
2. „ Brenner, nachmittags l/23—x/24 Uhr, Ziegelg. 26.
3. „ Strasser, Ladenburger Strasse 20.
4. „ Fischer, Bergheimer Strasse 56.
Besuche sind bezüglich O.-Z. 1—3 jeweils in den
betr. Wohnungen, bezügl. O.-Z. 4 beim Pförtner des aka-
demischen Krankenhauses anzumelden. •
Ausserdem findet seitens der poliklinischen Assistenz-
ärzte täglich eine Sprechstunde im akadem. Kranken-
hause
vormittags von 1/210—11 Uhr,
an Sonntagen „• 10—11 „
statt.
Heidelberg, den 26. April 1901.
Direktion des akadem. Kranken Vereins:
Deissmann.
Disziplinaramt.
Die Herren Kommilitonen mache ich darauf aufmerksam,
dass sie nach § 4 der akad. Vorschriften verpflichtet sind,
die ihnen bei der Immatrikulation behändigten Legitimations-
karte stets bei sich zu tragen und den Organen der öffent-
lichen Sicherheit — Schutzmänner und Gendarmen — auf
deren Verlangen vorzuzeigen.