Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Universität Heidelberg [Editor]
Akademische Mitteilungen für die Studierenden der Ruprecht-Karls-Universität zu Heidelberg: Sommer-Halbjahr 1913 — Heidelberg, 1913

DOI issue:
Nr. 1 (19. April 1913)
DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.25137#0007
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
Heidelberger Akademische Mitteilungen

gymnasiums oder einer deutschen Oberrealschule für alle Studien-
zweige statthaft, die betreffenden Abiturienten sind jedoch zur
Teilnahme an altsprachlichen Fortbildungskursen verpflichtet
nach Massgabe der nachstehenden Bestimmungen:
1. Für die theologische Prüfung erlangen Reife-
zeugnisse eines Realgymnasiums oder einer Oberrealschule nur
dann Geltung, wenn sie — abgesehen vom Hebräischen —
bis zum Ende des 2. Semesters durch Ergänzungsprüfungen
im Griechischen bezw. im Lateinischen und Griechischen ver-
vollständigt werden.
2. Für die Prüfung für den höheren öffent-
lichen Dienst in der Justiz und in der inneren
Verwaltung, in der Fin anz Verwaltung und in der
Eisenbahn Verwaltung haben die Studierenden (der Rechts-
wissenschaft), welche das Zeugnis der Reife an einer Oberreal-
schule erworben haben, in den beiden ersten Semestern an
Fortbildungskursen in der lateinischen Sprache zur sprachlichen
Einführung in die Quellen des römischen Rechts mit nachzu-
weisendem Erfolg teilzunehmen. Ihre Zulassung zum ersten
Kursus erfolgt nur, wenn sie sich bei dem Leiter desselben dar-
über auszuweisen vermögen, dass sie sich lateinische Sprach-
kenntnisse in dem ungefähren Umfang angeeignet haben, welcher
der Reife für die Prima eines Realgymnasiums entspricht. Die
Zulassung zum zweiten Kursus setzt den erfolgreichen Besuch
des ersten Kursus voraus.
Ueber die erfolgreiche Teilnahme an den Kursen werden
von dem Leiter derselben den betr. Studierenden Zeugnisse
ausgestellt.
3. Für die ärztliche Prüfung haben die Studieren-
den der Medizin, die das Reifezeugnis einer Oberrealschule
besitzen, bei der Meldung zur ärztlichen Vorprüfung nach-
zuweisen, dass sie in der lateinischen Sprache die Kenntnisse
besitzen, welche für die Versetzung in die Obersekunda eines
deutschen Realgymnasiums gefordert werden.
Sind diese Kenntnisse erworben an einer deutschen Ober-
realschule mit wahlfreiem Lateinunterricht, so genügt das
Zeugnis des Anstaltleiters über die erfolgreiche Teilnahme
an diesem Unterricht; andernfalls ist der Nachweis durch ein
auf Grund einer Prüfung ausgestelltes Zeugnis des Leiters
eines deutschen Gymnasiums oder eines deutschen Realgym-
nasiums zu erbringen.
4. Für die Prüfung für das höhere Lehramt
haben die Kandidaten, welche auf Grund des Reifezeugnisses
einer Oberrealschule eine Prüfung in Deutsch, Französisch,
Englisch oder in der Geschichte ablegen wollen, — wenn
Latein nicht unter ihren Prüfungsfächern ist — sich über den
Besitz derjenigen Kenntnisse im Lateinischen auszuweisen,
welche das sichere Verständnis der sprachlich-historischen
Vorgänge auf dem Gebiete der deutschen, französischen oder
englischen Sprache und die Lektüre lateinisch abgefasster
Geschichtsquellen erfordert.
Dieser Nachweis ist durch Vorlage von Zeugnissen über
entsprechende Studien während der Schulvorbereitungszeit
oder spätestens in den beiden ersten Semestern des akade-
mischen Fachstudiums zu liefern, besonders durch Zeugnisse
über den erfolgreichen Besuch des an Oberrealschulen ein-
gerichteten fakultativen Lateinunterrichts und über die ge-
ordnete Teilnahme an akademischen Ergänzungs- und Fort-
bildungskursen in den alten Sprachen.
Der Prorektor:
R. Gottlieb.
Akademisches Direktorium.
Die Staatsprüfung für das höhere Lehramt
für das Prüfungsjahr 1913/14 betr.
Die Meldungen zu der im Frühjahr 1914 abschliessen-
den, nachMassgabe der Landesherrlichen Verordnung vom
21. März 1903, in der Fassung vom 2. April 1913 (Gesetzes-
und Verordnungsblatt 1913 Nr.XVI, Schulverordnungsblatt
1913 Nr. X) abzuhaltenden Prüfung für das höhere Lehr-
amt sind spätestens bis zum 15. Maid. J. an das

Grossh. Ministerium des Kultus und Unterrichts in Karls-
ruhe einzureichen. Dies hat auch von denjenigen zu ge-
schehen, welche sich schon früher zu einer Prüfung ge-
meldet oder an einer solchen ohne Erfolg teilgenommen
haben und zwar unter Vorlage sämtlicher zur früheren
Prüfung eingereichten und für die wiederholte Meldung
erforderlichenfalls zu ergänzenden Beilagen.
Die Kandidaten werden bezüglich der Auswahl der
Prüfungsfächer auf § 8 der Prüfungsordnung hingewiesen
und haben darnach genau anzugeben, welche Fächer als
Hauptfächer und welche als Nebenfächer sie gewählt
haben. In dem der Meldung auf besonderem Bogen bei-
zulegenden, in deutscher Sprache abzufassenden Lebens-
lauf (§ 5) ist ferner anzugeben, welchem Gebiete seiner
Studien der Kandidat das Thema zur schriftlichen Fach-
arbeit entnommen wissen möchte und auf welche speziellen
Gebiete seine Studien in Philosophie und in deutscher
Literatur für die allgemeine Prüfung (§§ 21 und 9 der Ver-
ordnung) sich bezogen haben.
Die Teilnahme an wissenschaftlichen und praktischen
Seminarübungen der Hochschulen (§ 4, Ziffer 4 und § 8,
Ziffer 5 der Prüfungsordnung) ist durch besondere, von den
Leitern dieser Uebungen unterzeichnete Bescheinigungen
nachzuweisen.
Die Kandidaten der mathematisch-naturwissenschaft-
lichen Abteilung haben über akademische Studien auch in
den nicht als Prüfungsgegenstände gewählten Fächern
sich durch Zeugnisse über den Besuch von Vorlesungen
und Uebungen auszuweisen (§ 8 Ziffer 4 der Prüfungs-
ordnung).
Der Lebenslauf soll einen eingehenden Bericht ent-
halten über Gang und Umfang der Studien und bei Kan-
didaten der philologischen Fächer über den Umfang der
Lektüre. Am Schluss des Lebenslaufs ist beizufugen,
ob der Kandidat, und zutreffendenfalls, wann der Kan-
didat seiner Militärdienstpflicht genügt hat.
Zur Prüfung können zugelassen werden Kandidaten,
welche

TELEPHON 1014

KONVERSATION
GRAMMATIK
LITERATUR

Englisch
Französisch
Italienisch
Russisch
Spanisch
Deutsch etc.

Unverbindliche
PROBESTUNDEN
werden jederzeit
gratis erteilt

HÖCHSTE
AUSZEICHNUNGEN

NUR LEHRER
DER
BETR. NATION

•ranaJfiGtS in
tlEIPELBERG, HAUPT5TRASSE9
X-

'N
Einzel- und Klassen-
Unterricht
für
Herren und Damen
am Tage und
abends.
 
Annotationen