Heidelbebgek Akademische Mitteilungen
2. ein Vermögenszeugnis des Gemeinderats des Hei-
matsorts des Bittstellers.
Wer erst in einem späteren Semester um Honorar-
befreiung bittet, hat dem Gesuche ausserdem Fleiss- und
Sittenzeugnisse anzuschliessen.
Die Fortdauer der auf einer der beiden Landes-
universitäten gewährten Befreiung ist bedingt durch
Fleisszeugnisse (zu erheben am Schlüsse des vorher-
gehenden Semesters von den Universitätslehrern), ein
Sittenzeugnis, das bisherige Befreiungsdekret und das
Vermögenszeugnis mit der Beurkundung, dass eine Ver-
besserung in den Vermögensverhältnissen nicht einge-
treten ist.
Studierende, welche wegen unzureichender Zeugnisse
früher abgewiesen worden sind, haben in den etwa wieder-
holten Gesuchen die frühere Abweisung zu erwähnen.
Ausländer können ausnahmsweise unter den
obigen Bedingungen ganz oder zur Hälfte befreit werden.
Deutsch-Schweizer, welche Theologie studieren, werden
wie Inländer behandelt.
Die ausführlichen Bestimmungen über die Honorar-
befreiung, sowie Formulare zu Vermögens- und Fleiss-
zeugnissen sind auf dem Sekretariat zu haben.
Die Gesuche für das laufende Semester
sind nachmittags von 3—5 Uhr auf dem Uni-
versitätssekretariat
längstens bis zum 5. Mai 1913
offen zu übergeben.
Unvollständige oder verspätet vorgelegte Gesuche
werden unnachsichtlich zurückgewiesen.
Es wird besonders darauf aufmerksam gemacht, dass
die zu belegenden Vorlesungen und Uebungen (mit Namen
der Dozenten) auf besonderem Blatt zu verzeichnen sind.
Engerer Senat.
Honorarbefreiüng betr.
Anspruch auf Erteilung eines Fleisszeugnisses haben nur
die Bewerber, die sich dem Dozenten, dessen Vorlesung sie
hören, beim Beginn des Semesters vorgestellt haben.
Heidelberg, den 15. April 1913.
Der Prorektor:
_ R. Gottlieb.
Akademisches Direktorium.
Bekanntmachung.
Frauenstudium betr.
I. Als ordentliche Studierende
werden Frauen gemäss § 5 der akademischen Vorschriften
zur Immatrikulation nur zugelassen, wenn sie das Reifezeug-
nis eines deutschen Gymnasiums, eines deutschen Real-
gymnasiums oder einer deutschen Oberrealschule besitzen.
Wenn nach den bestehenden Bestimmungen für ein Berufs-
studium der Nachweis der Reife für die Prima einer der
genannten deutschen neunstufigen Mittelschulen genügt (zahn-
ärztliches und pharmazeutisches Studium), so können auch
Frauen mit dieser Vorbildung zur Immatrikulation für dieses
Berufsstudium zugelassen werden.
Andere Ausnahmen sind unzulässig.
II. Als Hörerinnen
können Frauen zum ständigen Besuch von Vorlesungen zu-
gelassen werden, die
a) das Reifezeugnis einer deutschen neunstufigen Mittel-
schule besitzen, aber wegen ihrer Lebensstellung oder
ihres Alters nicht um die Immatrikulation nachsuchen;
b) die höhere Lehrerinnenprüfung in Deutschland be-
standen haben;
c) eine gleichwertige, im Auslande erlangte wissenschaft-
liche Vorbildung nachweisen.
Als gleichwertige Vorbildung ist anzusehen :
für das theologische, juristische, philo-
sophische und das naturwissenschaftlich-
mathematische Studium: Höhere Lehrerinnenprü-
fung für Oesterreicherinnen und (Deutsch-)Schweize-
rinnen, — Baccalaureat für Engländerinnen und
Amerikanerinnen, — Diplöme de fin d’etudes für
Französinnen, — 4 jährige höhere akademische Frauen-
kurse für Russinnen, (vorbehaltlich besonderer Be-
schlussfassung in besonderen Fällen),
für das medizinische Studium: die Ablegung
der medizinischen Doktor- oder Arzt-Prüfung an einer
deutschen oder gleichwertigen ausländischen Universität.
Es kann der Nachweis einer guten sittlichen Führung
verlangt werden.
Die Zulassung erfolgt durch die Immatrikulations-
kommission jeweils für ein Semester.
Zum Besuch praktischer Uebungen in den Universitäts-
instituten ist die Erlaubnis des Institutsdirektors erforderlich.
Die Hörerin erhält zu ihrer Legitimation einen Hörerschein.
Der Prorektor:
_ R. Gottlieb.
Akademisches Direktorium.
Bekanntmachung'.
Die ohne nähere Adresse eingehenden Brief-
sendungen für die Studierenden werden nach einer
Mitteilung des Kaiserl. Postamtes nicht mehr in die Uni-
versität bestellt, sondern am Ausgabeschalter des
Hauptpostamtes 14 Tage lang postlagernd ge-
halten werden.
Um die Zustellung in der angegebenen Frist zu er-
möglichen, werden die Studierenden dringend ersucht, sofort
nach ihrer Ankunft in Heidelberg ihre Adresse dem
Hauptpostamt mitzuteilen.
Akademisches Direktorium.
Bekanntmchaung.
Nach § 16 der akademischen Vorschriften sind die Stu-
dierenden verpflichtet, in der Universitätsstadt zu wohnen, der
akademischen Behörde bei der Aufnahme ihre Wohnungen
anzuzeigen und ihr über einen Wechsel derselben je-
weils binnen drei Tagen Mitteilung zu machen.
Das Wohnen ausserhalb der Universitätsstadt kann nur
ausnahmsweise vom Prorektor erlaubt werden.
Die Unterlassung kann disziplinär geahndet werden.
Ausserdem ist, wenn das Aufsuchen der Wohnung durch
einen Bediensteten der Hochschule notwendig wird, an diesen
eine Ganggebühr von 1 Mark zu entrichten.
Der Prorektor:
,_ R. Gottlieb.
Akademisches Direktorium.
Bekanntmachung.
Es wird hierdurch bekannt gemacht, dass von Stu-
dierenden und Privaten keinerlei Anschläge am
schwarzen Brett oh ne vorherige Vidimierung
durch den Prorektor angeheftet werden dürfen.
Solche Anschläge sind zur Einholung der Genehmigung
des Prorektors auf dem Sekretariat abzugeben; die An-
heftung besorgt der Hausmeister.
Unvidimierte Anschläge werden sofort entfernt.
Der Prorektor:
- R. Gottlieb.
Akademisches Direktorium.
Bekanntmachung«
Der Besitz des vor dem Beginn des Studiums erlangten
Reifezeugnisses eines deutschen Gymnasiums, Realgymnasiums
oder einer deutschen Oberrealschule berechtigt zur Zulassung
zu allen Prüfungen für den höheren Staatsdienst oder Kirchen-
dienst im Grossherzogtum Baden.
Dementsprechend ist auch die Immatrikulation als Stu-
dierender auf Grund eines Reifezeugnisses eines deutschen Real-
2. ein Vermögenszeugnis des Gemeinderats des Hei-
matsorts des Bittstellers.
Wer erst in einem späteren Semester um Honorar-
befreiung bittet, hat dem Gesuche ausserdem Fleiss- und
Sittenzeugnisse anzuschliessen.
Die Fortdauer der auf einer der beiden Landes-
universitäten gewährten Befreiung ist bedingt durch
Fleisszeugnisse (zu erheben am Schlüsse des vorher-
gehenden Semesters von den Universitätslehrern), ein
Sittenzeugnis, das bisherige Befreiungsdekret und das
Vermögenszeugnis mit der Beurkundung, dass eine Ver-
besserung in den Vermögensverhältnissen nicht einge-
treten ist.
Studierende, welche wegen unzureichender Zeugnisse
früher abgewiesen worden sind, haben in den etwa wieder-
holten Gesuchen die frühere Abweisung zu erwähnen.
Ausländer können ausnahmsweise unter den
obigen Bedingungen ganz oder zur Hälfte befreit werden.
Deutsch-Schweizer, welche Theologie studieren, werden
wie Inländer behandelt.
Die ausführlichen Bestimmungen über die Honorar-
befreiung, sowie Formulare zu Vermögens- und Fleiss-
zeugnissen sind auf dem Sekretariat zu haben.
Die Gesuche für das laufende Semester
sind nachmittags von 3—5 Uhr auf dem Uni-
versitätssekretariat
längstens bis zum 5. Mai 1913
offen zu übergeben.
Unvollständige oder verspätet vorgelegte Gesuche
werden unnachsichtlich zurückgewiesen.
Es wird besonders darauf aufmerksam gemacht, dass
die zu belegenden Vorlesungen und Uebungen (mit Namen
der Dozenten) auf besonderem Blatt zu verzeichnen sind.
Engerer Senat.
Honorarbefreiüng betr.
Anspruch auf Erteilung eines Fleisszeugnisses haben nur
die Bewerber, die sich dem Dozenten, dessen Vorlesung sie
hören, beim Beginn des Semesters vorgestellt haben.
Heidelberg, den 15. April 1913.
Der Prorektor:
_ R. Gottlieb.
Akademisches Direktorium.
Bekanntmachung.
Frauenstudium betr.
I. Als ordentliche Studierende
werden Frauen gemäss § 5 der akademischen Vorschriften
zur Immatrikulation nur zugelassen, wenn sie das Reifezeug-
nis eines deutschen Gymnasiums, eines deutschen Real-
gymnasiums oder einer deutschen Oberrealschule besitzen.
Wenn nach den bestehenden Bestimmungen für ein Berufs-
studium der Nachweis der Reife für die Prima einer der
genannten deutschen neunstufigen Mittelschulen genügt (zahn-
ärztliches und pharmazeutisches Studium), so können auch
Frauen mit dieser Vorbildung zur Immatrikulation für dieses
Berufsstudium zugelassen werden.
Andere Ausnahmen sind unzulässig.
II. Als Hörerinnen
können Frauen zum ständigen Besuch von Vorlesungen zu-
gelassen werden, die
a) das Reifezeugnis einer deutschen neunstufigen Mittel-
schule besitzen, aber wegen ihrer Lebensstellung oder
ihres Alters nicht um die Immatrikulation nachsuchen;
b) die höhere Lehrerinnenprüfung in Deutschland be-
standen haben;
c) eine gleichwertige, im Auslande erlangte wissenschaft-
liche Vorbildung nachweisen.
Als gleichwertige Vorbildung ist anzusehen :
für das theologische, juristische, philo-
sophische und das naturwissenschaftlich-
mathematische Studium: Höhere Lehrerinnenprü-
fung für Oesterreicherinnen und (Deutsch-)Schweize-
rinnen, — Baccalaureat für Engländerinnen und
Amerikanerinnen, — Diplöme de fin d’etudes für
Französinnen, — 4 jährige höhere akademische Frauen-
kurse für Russinnen, (vorbehaltlich besonderer Be-
schlussfassung in besonderen Fällen),
für das medizinische Studium: die Ablegung
der medizinischen Doktor- oder Arzt-Prüfung an einer
deutschen oder gleichwertigen ausländischen Universität.
Es kann der Nachweis einer guten sittlichen Führung
verlangt werden.
Die Zulassung erfolgt durch die Immatrikulations-
kommission jeweils für ein Semester.
Zum Besuch praktischer Uebungen in den Universitäts-
instituten ist die Erlaubnis des Institutsdirektors erforderlich.
Die Hörerin erhält zu ihrer Legitimation einen Hörerschein.
Der Prorektor:
_ R. Gottlieb.
Akademisches Direktorium.
Bekanntmachung'.
Die ohne nähere Adresse eingehenden Brief-
sendungen für die Studierenden werden nach einer
Mitteilung des Kaiserl. Postamtes nicht mehr in die Uni-
versität bestellt, sondern am Ausgabeschalter des
Hauptpostamtes 14 Tage lang postlagernd ge-
halten werden.
Um die Zustellung in der angegebenen Frist zu er-
möglichen, werden die Studierenden dringend ersucht, sofort
nach ihrer Ankunft in Heidelberg ihre Adresse dem
Hauptpostamt mitzuteilen.
Akademisches Direktorium.
Bekanntmchaung.
Nach § 16 der akademischen Vorschriften sind die Stu-
dierenden verpflichtet, in der Universitätsstadt zu wohnen, der
akademischen Behörde bei der Aufnahme ihre Wohnungen
anzuzeigen und ihr über einen Wechsel derselben je-
weils binnen drei Tagen Mitteilung zu machen.
Das Wohnen ausserhalb der Universitätsstadt kann nur
ausnahmsweise vom Prorektor erlaubt werden.
Die Unterlassung kann disziplinär geahndet werden.
Ausserdem ist, wenn das Aufsuchen der Wohnung durch
einen Bediensteten der Hochschule notwendig wird, an diesen
eine Ganggebühr von 1 Mark zu entrichten.
Der Prorektor:
,_ R. Gottlieb.
Akademisches Direktorium.
Bekanntmachung.
Es wird hierdurch bekannt gemacht, dass von Stu-
dierenden und Privaten keinerlei Anschläge am
schwarzen Brett oh ne vorherige Vidimierung
durch den Prorektor angeheftet werden dürfen.
Solche Anschläge sind zur Einholung der Genehmigung
des Prorektors auf dem Sekretariat abzugeben; die An-
heftung besorgt der Hausmeister.
Unvidimierte Anschläge werden sofort entfernt.
Der Prorektor:
- R. Gottlieb.
Akademisches Direktorium.
Bekanntmachung«
Der Besitz des vor dem Beginn des Studiums erlangten
Reifezeugnisses eines deutschen Gymnasiums, Realgymnasiums
oder einer deutschen Oberrealschule berechtigt zur Zulassung
zu allen Prüfungen für den höheren Staatsdienst oder Kirchen-
dienst im Grossherzogtum Baden.
Dementsprechend ist auch die Immatrikulation als Stu-
dierender auf Grund eines Reifezeugnisses eines deutschen Real-