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Universität Heidelberg [Hrsg.]
Akademische Mitteilungen für die Studierenden der Ruprecht-Karls-Universität zu Heidelberg: Winter-Halbjahr 1905/1906 — 1905/​1906

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Akademische Mitteilungen für die Studierenden der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Winter-Halbjahr 1905/1906 Nr.2
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https://doi.org/10.11588/diglit.74188#0013
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Nr. 2

Heidelberger Akademische Mitteilungen

1905/1906

hoffen, wenn sie durch gute Leistungen in seminaristischen
Uebungen ihre besondere Befähigung zu dem von ihnen er-
wählten Studium dargethan haben werden. Einfache Fleiss-
zeugnisse genügen hierzu nicht.
Heidelberg, den 15. Oktober 1905.
Der Dekan:
Albrecht Dieterich.

Akademisches Direktorium.
Bekanntmachung.
Es ist wiederholt vorgekommen, dass ältere vor dem
Staatsexamen stehende Studierende, insbesondere der Rechts-
wissenschaft, sich zwar an der Hochschule immatrikulieren
lassen bezw. das akademische Bürgerrecht beibehalten, sich
aber nicht Studien halber am Orte der Hochschule auf-
halten, sondern sieh in ihre Heimat begeben, um sich dort
auf das Staatsexamen vorzubereiten, gleichwohl aber die
so verbrachten Studiensemester bei der Meldung zum Staats-
examen als an der Hochschule verbrachte Studiensemester
zur Anrechnung bringen.
Eine derartige Uebung widerspricht durchaus den be-
stehenden Bestimmungen wie den Akad. Vorschriften und
hat auch eine wesentliche Schädigung einer entsprechenden
Ausbildung der Studierenden zur Folge. Wir fordern die
Studierenden zur Abbestellung des fraglichen Missstandes
auf mit dem Hinweis darauf, dass die Prüfungsbehörden zur
strengsten Prüfung der Nachweise über das Studium der
Kandidaten veranlasst sind, und dass die Zurückweisung der
Kandidaten von der Prüfung erfolgen wird, sobald sich hier-
bei ergibt, dass die betr. Kandidaten nicht während der vor-
geschriebenen Studienzeit ihre Studien auch wirklich an der
Hochschule betrieben haben und an solcher anwesend waren'
Heidelberg, den 15. April 1905.
Der Prorektor:
Curtius.

Engerer Senat.
Bekanntmachung.
Anlässlich der Prüfung der Gesuche der Rechtskandi-
daten um Zulassung zur I. juristischen Staatsprüfung hat
das Grossh. Ministerium die Wahrnehmung gemacht, dass
in Mannheim wohnhafte Rechtskandidaten, während sie an
der Universität immatrikuliert waren, bei dem in Mann-
heim garnisonierenden Teil des 2. Bad. Grenadier-
Regiments Nr. 110 ihrer Militärpflicht genügten
und dann bei der Meldung zur Prüfung die auf diese Weise
verbrachten Semester in Anrechnung brachten. Wenn es
nun auch bei der guten Eisenbahnverbindung und kurzen Ent-
fernung zwischen Mannheim und Heidelberg bisher nicht
beanstandet worden ist, dass in Mannheim wohnhafte Stu-
dierende, während sie an der Hochschule immatrikuliert sind,
ihren Wohnsitz in Mannheim beibehalten und von dort aus
die Hochschule besuchen, so ist doch, so lange solche Stu-
dierende ihrer Militärpflicht in Mannheim genügen, durch
die militärdienstlichen Vorschriften über das Verlassen der
Garnison mit oder ohne Urlaub, ein gleichzeitiges Studium
an der Hochschule auch dann ausgeschlossen, wenn dies der
Dienst als solcher erlaubt, und können deshalb die
beiden auf diese Weise verbrachten Semester
nicht angerechnet werden.
Die Studierenden werden hiervon in Kenntnis gesetzt.
Heidelberg, den 15. April 1905.
Der Prorektor:
Curtius.

Engerer Senat.
Die Berechtigung der Mittelschulen betr.
Durch die in Nr. XVII des Gesetz- und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1905 veröffentlichte landesherrl. Ver-
ordnung vom 22. Juli 1905, die Berechtigung der Mittel-
schulen betr., ist ausgesprochen worden, dass der Besitz
des vor dem Beginn des Studiums erlangten Reifezeug-
nisses eines deutschen Gymnasiums, Realgymnasiums oder
einer deutschen Oberrealschule zur Zulassung zu allen
Prüfungen für den höheren Staatsdienst im Grossherzog-
tum Baden berechtigt. Dementsprechend ist künftig die
Immatrikulation als Studierender auf Grund des Reife-
zeugnisses eines deutschen Realgymnasiums oder einer
deutschen Oberrealschule für alle Studienzweige mit
Ausnahme der Theologie und der Medizin statthaft. Hin-
sichtlich des Studiums der Theologie und der Medizin
verbleibt es bis auf weiteres bei den seitherigen Be-
stimmungen.
Die Studierenden werden hiervon in Kenntnis
gesetzt.
Heidelberg, den 12. Oktober 1905.
Der Prorektor:
Curtius.
Engerer Senat.
Bekanntmachung.
Unfallversicherung betr.
Mit dem Allgemeinen Deutschen Versicherungs-
verein Stuttgart wurde unterm 5. August 1904 ein
Unfallversicherungs-Vertrag abgeschlossen,
welcher sich auf sämtliche Studierende, Hörer, sowie die
Assistenten, das Verwaltungs-, Kanzlei-, Dienst- und
Wartepersonal der Universität und deren Institute
erstreckt.
Die Versicherung umfasst alle Unfälle, welche
den Studierenden etc. in den Räumen der Uni-
versität und den zu ihr gehörigen Lehr-
gebäuden, sowie bei Exkursionen zustossen, die
in Begleitung eines Lehrers oder Sachverständigen statt-
finden. Unter die akademischen Lehrgebäude gehören
auch die Turn-, Fecht- und Reithalle. Unfälle, welche
sich die Studierenden beim Turnen, Fechten und Reiten
zuziehen, sind jedoch in die Versicherung nur soweit
einbezogen, als der Unfall bei unter Leitung eines
Lehrers stattfindenden Uebungen erfolgt.
Eingeschlossen in die Versicherung sind Blut-
vergiftungen, sofern der Beweis erbracht wird, dass
dieselben gleichzeitig mit einer äusserlich sichtbaren,
durch einen Unfall herbeigeführten Verletzung ent-
standen sind, oder sich unmittelbar an eine solche an-
geschlossen haben, ferner bei Medizinern alle In-
fektionen, bei denen während der Berufstätigkeit
nachweislich der Ansteckungsstoff durch äussere Ver-
letzungen oder durch Einspritzen infektiöser Massen in
Auge, Mund oder Nase in den Körper gelangt ist, ferner
Verletzungen, die durch Misshandlungen
seitens Geisteskranker zugefügt werden.
Die Studierenden der Medizin haben eine Semester-
Prämie von 60 Pfg., alle übrigen von 30 Pfg. zu be-
zahlen; Zusatzprämien von 3 Mk. bezw. 1 Mk. 50 Pfg.
pro Semester haben die den ganzen bezw. halben Tag
arbeitenden Praktikanten des chemischen Laboratoriums
zu entrichten und von 2 Mk. bezw. 1 Mk. pro Semester
die im chemischen Laboratorium ganz- bezw. halbtägig
arbeitenden Mediziner.
Die Prämien werden von der akademischen Quästur
eingehoben.
Die Versicherung der Hörer ist fakultativ und be-
ginnt mit dem Tage, an dem sie sich in die bei der aka-
 
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