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Universität Heidelberg [Hrsg.]
Akademische Mitteilungen für die Studierenden der Ruprecht-Karls-Universität zu Heidelberg: Winter-Halbjahr 1918/19 — Heidelberg, 1918-1919

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AKADEMISCHE MITTEILUNGEN
FÜR DIE STUDIERENDEN DER RUPRECBT-KARLS-UN1VERSITÄT ZU HEIDELBERG
Herausgegeben von J. Hörning
Universitäts-Buchdruckerei
Hauptstr. 55 a - Fernspr. 419

Winter-Halbjahr 1918/19 Nr. 1 Samstag, 28. September 1918

Erscheint während des Semesters
monatlich zweimal und wird allen
Studierenden u. Hochschullehrern
unentgeltlich ins Haus geliefert

Anzeigenpreis: die viergespaltene
Zeile 40 Pfg., 10 Zeilen für das
ganze Semester 30 Mk.

Die Studierenden wollen zu ihrem eigenen Vorteil ihre Wohnung, sowie jeden Wohnungs-
wechsel, slsbaid dem Postamt (durch unfrankierten Brief oder Postkarte, die in den
nächsten Briefkasten zu stecken oder dem Briefträger mitzugeben sind) anzeigen.

Amtliche Bekanntmachungen.

Immatrikulations-Kommission.
Die Immatrikulation findet in den ersten Wochen des
Semesters am Schlüsse jeder Woche statt.
Anmeldungen zur Immatrikulation werden nur an den
vier ersten Wochentagen, Montag bis Donnerstag
angenommen. Sie sind unter üebergabe der erforderlichen
Zeugnisse in der Kanzlei während der Stunden von 9 bis
IS Uhr zu bewirken.
Jeden Freitag haben sich dann die an den vorher-
gegangenen Tagen Angemeldeten zu einer den Einzelnen bei
der Anmeldung bekannt gegebenen Stunde auf dem Sekre-
tariat in die Matrikel einzuzeichnen. Der Tag
der feierlichen Immatrikulation in der Aula wird noch be-
kanntgegeben.
Bei der Anmeldung sind vorzulegen:
1. von Inländern:
Abgangszeugnis von der Schule und von den etwa schon
besuchten Hochschulen,
ausserdem polizeiliches Führungsattest, wenn die Auf-
nahme hier nicht unmittelbar nach dem Abgang von
der Schule oder Hochschule stattfindet;
2. von Ausländern:
äusser diesen Zeugnissen Pass oder Heimatschein.
Ferner ist bei der Anmeldung die hiesige Miet-
wohnung anzugeben.
Heidelberg, den 16. September 1918.
Der Prorektor:
Bartholomae.
Akademisches Direktorium.
Nichtimmatrikulierte Personen können die Vor-
lesungen nur unter den nachstehenden Voraussetzungen
besuchen:
I. Als Hörer können zum ständigen Besuch von Vor-
gängen zugelassen werden:
1. Männer von genügender Vorbildung, die reiferen
Alters sind und nicht immatrikuliert werden können,
2. Frauen, die
a) das Reifezeugnis einer deutschen neunstufigen
Mittelschule besitzen, aber nicht um die Immatri-
kulation nachsuchen;
J die höhere Lehrerinnenprüfung in Deutschland be-
standen haben;
c) eine gleichwertige im Auslande erlangte wissen-
schaftliche Vorbildung nachweisen (siehe besonderer
Anschlag).
Von allen kann der Nachweis einer guten sittlichen
h uhrung verlangt werden.
H- Die Zulassung der Hörer erfolgt durch die Imma-
trikulationskommission jeweils für ein Semester. Zum

Besuche praktischer Hebungen ist die Erlaubnis des
Institutsdirektors erforderlich. Die um Zulassung Nach-
suchenden haben sich (unter Vorlage obiger Nachweise)
auf dem Sekretariat zu melden.
III. Den Hörern wird zu ihrer Legitimation ein
Hörerschein ausgestellt, der ihnen auf der akademischen
Quästur (Hauptstrasse 52) nach Entrichtung der Gebühren
und Kollegienhonorare ausgehändigt wird.
IV. Der mit der Quittung der Quästur über die
entrichteten Honorare versehene Hörerschein ist den
Dozenten zur Antestierung und Eintragung in die In-
skriptionsliste vorzulegen. Der prOrektor-
~-Bartholomae.
Akademisches Direktorium.
Frauenstudium betr.
I. Als ordentliche Studierende
werden , Frauen gemäss § 5 der akademischen Vorschriften
zur Immatrikulation nur zugelassen, wenn sie das Reifezeug-
nis eines deutschen Gymnasiums, eines deutschen Real-
gymnasiums oder einer deutschen Oberrealschule besitzen.
Wenn nach den bestehenden Bestimmungen für ein Berufs-
studium der Nachweis der Reife für die Prima einer der
genannten deutschen neunstufigen Mittelschulen genügt (phar-
mazeutisches Studium), so können auch Frauen mit dieser
Vorbildung zur Immatrikulation für dieses Berufsstudium
zugelassen werden.
II. Als Hörerinnen
können Frauen zum ständigen Besuch von Vorlesungen zu-
gelassen werden, die
a) das Reifezeugnis einer deutschen neunstufigen Mittel-
schule besitzen, aber wegen ihrer Lebensstellung oder
ihres Alters nicht um die Immatrikulation nachsuchen;
b) die höhere Lehrerinnenprüfung in Deutschland be-
standen haben;
c) eine gleichwertige, im Auslande erlangte wissenschaft-
liche Vorbildung nachweisen.
Als gleichwertige Vorbildung ist anzusehen :
für das theologische, juristische, philo-
sophische und das naturwissenschaftlich-
mathematische Studium: Höhere Lehrerinnenprü-
fung für Oesterreicherinnen und (Deutsch-)Schweize-
rinnen,
für das medizinische Studium: die Ablegung
der medizinischen Doktor- oder Arzt-Prüfung an einer
deutschen oder gleichwertigen ausländischen Universität.
Es kann der Nachweis einer guten sittlichen Führung
verlangt werden.
Die Zulassung erfolgt durch die Immatrikulations-
kommission jeweils für ein Semester.
Zum Besuch praktischer Hebungen in den Universitäts-
instituten ist die Erlaubnis des Institutsdirektors erforderlich.
Die Hörerin erhält zu ihrer Legitimation einen Hörerschein.
Der Prorektor:
Bartholomae.
 
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