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N‘ 1853.

Sonntag, 8. Auguſt


1852


durg die Poſt



Amtliche Nachrichten.

Karlsruhe, 7. Auguft. Die geſtern be-
reits erwähnte, im Regierungsglatt Nr. 37
vom 5. d. M. erſchienene Inſtruction zum
Vollzug des Geſetzes vom 14. Febr. 1851
über das Vereins! und Verſammlungsrecht
lautet in ihrer vollſtändigen Faſſung:

Art. 4, Die Ortopolizeibehörden und die
Gendaxmerie ſind verpflichtet, ſobald ſie von
der Gründung eines Vereins Kenntniß
erhalten, davon unverzügliche Anzeige an
die vorgeſetzte Bezirkspolizeibehörde zu er-
ſtalten, welche ſtrenge darüber zu wachen
hat, daß 1) von Vereinen, welche eine Ein-
wirkung auf politiſche Angelegenheiten be-
zwecken wozu nach Umſtaͤnden auch ſolche
zu zählen ſind, die ſich auf geſellſchaftliche
Fragen (Arbeitervereine), auf Einrichtun-
gen des Staats, der Kirche, der Schule
und dergleichen beziehen, die Beſtimmungen
des $ 3, und 2) von nicht politiſchen Ver-
einen jene des S 14 des Geſetzes pünktlich
beobachtet werden. Zuwiderhandlungen ſind
dem zuſtaͤndigen Gerichte zur Einſchreitung
nach S 22 1. 1 und 2, II. 2 des Geſetzes
zur Anzeige zu bringen; auch kann die
Bezirkspolizeibehörde, wenn ſie es für an-
gemeſſen findet, einen politiſchen Verein bei
einer ſolcher Zuwiderhanolung ſogleich ſchlie-
ßen (5 13) — Art. 2. Die Bezirkspoli-
zeibehörde hat, wenn die Bedingungen des
$ 3 des Geſetzes erfüllt ſind, den Zweck
eines Vereins zu prüfen und ſeine Wirk-
ſamkeit zu überwaͤchen! Ergibt ſich hiebei,
baß ein Verein gegen irgend ein Strafge-
feg verſtoße (S-1 des Geſetzes), insbeſoͤn—
dere Bugegen die SS 630, 631, 631 a.
his f. des Strafgeſetzbuchs, ſo hat die Be-
zirkspolizeibehörde, felbſt wenn die dafelbit
bezeichneten ſtrafbaren Handlungen nicht in
der im S 630 angegebenen Form begangen
werden (8 631 e.), hievon nicht nur das
zuſtändige Gexicht in Kenntniß zu ſetzen,
damit dieſes die ſrafgerichtliche Untekſu.
chung gegen die Anſtifter, Vorſteher und
Theilnehmer einleite, ſondern ſie hat, ſobald
iht die Strafbarkeit des Bereins ‚genügend
ſergeſellt erfdheint, denſelben fogleih zu
ſchliehen und dem Minißexium des Innern
fofortige Vorlage der Akten - zw maͤchen,
welches, wenn es außerdem eine förmliche
Aufloͤſung des Vereins für nothwendig hält
(S$ 2 des Geſetzes) eine ſolche ausſprechen
fann. — Art, 3, Wenn ein Verein zwar
keinen den Strafgefeßen zuwiderlaufenden

Zweck verfolgt, gleichwohl aber, ſei es durch
ſeinen Zweck oder durch ſeine Wirkfamteit
die öffentliche Sicherheit oder das öffent-
liche Wohl gefährdet (S 2 des Geſetzes;,
3. B. durch Beförderung der Unfittlichkeit,
Irreligioſität, der Mibachtung der beflehen-
den SGefege, ſtaatlichen kirchlichen und ge-
ſellſchaftlichen Einrichtungen u, dal., ſo hat
die Bezirkepolizeibehörde wenn Gefahr auf
dem Verzuge iſt, den Verein vorſorglich zu
ſchließen, ſeine Papiere zu verſiegein und
ſofori die Acten dem Miniſteriium des In-
nern zur Entſchließung über die Auflöſuͤng
des Vereins vorzuͤlegen (8 2 Abf. 1 — 3
des Geſetzes). — Die Erhebungen über den
Zweck und die Wirkſamkeit eines Vereins



Edes Geſetzes beſtimmte Friſt umlaufe. —
Art. Auch von der Gründung ſolcher
politiſchen Vereine, welche nicht unter die
Beſtimmungen des Art. 2 und 3 dieſer
Verordnung fallen, haben die Bezirkspoli-
zeibehörden dem Miniſterium des Innern
fofort Anzeige zu machen, und das Ver-
zeichniß der Vorſteher und Mitglieder, ſo


zulegen. — Art. 5. Zur wirkſamen Ueber-
wachung der politiſchen Vereine (Art.2
und 3 dieſer Verordnung) haben die Be-
zirkspolizeibehörden auf Der genauen Be-
folgung der in S S, des Geſetzes enthalte-
nen Vorſchriften zu beſtehen, und nicht nur
die Vorſteher der Vereine, welche denſelben
nicht nachkommen, dem Gerichte zur Be-
ſtrafung anzuzeigen, ſondern auch, wenn ſie


gleich zu ſchließen (8 des Sefeges). —
Art, 6 Sie koͤnnen ferner zu den Ver-
ſammlungen politiſcher Vereine Beamte oder
andere Bevollmächtigte abordnen (S 6 des
Geſetzes)) damit die Staatsbehörden durch
ſie genaue Kenntniß über den Inhalt der
Verhandlungen erhalten, und damit jeder
Bedrohung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung durch die ſofortige Auflöfung der
Verſammlung entgegengetreten werden (S 11
des Geſetzes. Es dürfen hiezunnur folche
Perſonen gewählt werden, welche in jeder
Beziehung befaͤhigt find, dieſer Aufgabe zu
genügen. Die Wahl ſteht der Bezirkspo-
lizeibehörde zu, wenn nicht die höhere Be-
hörde ſich dieſelbe vorbehalten hat Dieſe
Beamten oder Bevollmächtigten ſind von
der Bezirkspolizeibehörde mit einex Voll-
machtsurkunde zu verſehen/ über die ihnen
nad S 9—11 des Geſetzes zukommenden
Rechte und Pflichten zu belehren, und es
iſt ihnen erforderlichen Falls eine nähere
Anweiſung über die Ausubung ihrer Fune-
tionen zu ertheilen. Wird ihre Zulaſſung
zu den Verſammlungen verweigert oder in
irgend einer Weiſe verettelt (S I des Ge-
ſezes), ſo hat die Bezirkspoltzeibehörde den
Verein ſogleich zu ſchliehen (8 13 d. Geſ.)
und die Vorſteher und Leiter dem Gerichte
zur Beſtrafung anzuzeigen (S 23 11 3 des
Geſetzes). — Art 7, Wenn die Abgeords
neten der Polizeibehörde die Verſammlung
eines Vereins in Gemäßheit des S 11 des
Geſetzes auflöſen, ſo hat die Bezirkspolizei-
behörde 1) in den Ziffer 1 und 3 bezeich-


hebungen hierüber zu machen, den Verein
je nach Umſtänden in Gemäßheit des 52
Abſ. 3 des Geſetzes vorſorglich zu ſchließen
und weiter nach Art. 3 dieſer Verordnuͤng
zu verfahren; 2) in dem Ziffex 2 bezeich-
neten Falle dagegen erforderlichen Falls
den Verein ſelbſt zu ſchliehen (S 13 des
Sef. u Art. 5 dieſ. V). eberdies wird
dieſelbe dem Gerichte die Anzeige machen,
um in dieſen Fällen gegen die Betheilig-
ien nach dem Strafgeſetzbuch S 630, 631
u. folgende u. S 23 III. 3 D, Geſ. über Ver-
eine und Verſammlungen einzuſchreiten. —
Art. 8, Die Polizeibehörden haben ferner
darauf zu achten, daß die SS 4 bis 7 des
Leſetzes zur genauen Anwendung kommen.
Bei Nebertreiung des S 5 des Geſetzes in
den Gerichten zum Einſchreiten nach S23
11 des Geſetzes Anzeige zu machen/ im

verfahren. Sollte insbeſondere ein politi-
ſcher Verein mit andern politiſchen Vereinen
zu gemeinſamen Zwecken auf irgend eine
Art in Verbindung treten, ſei les durch
ſchriftliche Mittheilungen, oder durch Emiſ-
ſaͤre oder förmliche Abordnungen, oder auf
die in 86 des Geſetzes noch beſonders her-
vorgehobene Weije, ſo hat die Bezirkg-
Polizeibehörde ſogleich hierüber die erfor-
derlichen Erhebungen zu machen, die Aeten
dem Miniſterium des Innern vorzulegen,
je nach Umſtänden den Verein vorſorglich
zu ſchließen (S 2, Abſatz 3 des Geſetzes)
und das Gericht zum Einſchreiten gegen die
Mitglieder und Vorſteher nach $ 23 II.I
des Geſetzes zu veranlaſſen! Bei Zuwider-
handlungen gegen S 7 des Geſetzes hat die
Bezirks-polizeibehörde, wenn ſie es für anz
gemeffen eraͤchtet, nach S 13 des Geſetzes
die Schließung des Vereins auszuſprechen
und — wenn ſie ein Einſchreiten im Disz
eiplinarwege gegen einzelne Contravenienten
nicht für genuͤgend erachtet, das gerichiliche
Einſchreiten nach $ 22 des Geſetzes zu ver-
anlaſſen. — Art. 9. Die Orts u. Bezirks-
Polizeibehörden haben darauf zu wadhen,
daß die Verſammlungen eines politiſchen
Vereins, ohne beſondere Erlaubniß der
Bezirks-Polizeibehörde, nicht über die in
Gemäßheit der Verordnung vom 8. Juli
1836 für die Schließung der Wirthſchaften
feſtgeſetzte Stunde dauern. — Art. 10.
Wenn die Bezirks Polizeibehörde einen
Verein auf den Grund des S 13 des Ge-
ſetzes ſchließt, ſo hat ſie Dies durch An-
ſchlagen an der Verkündigungstafel und
duͤrch Einrücken in das Verkündigungoͤblatt
bekannt zu machen. Die Auflöſung einer
Vereinsverſammlung (8 11 des Geſetzes)
iſt von den Abgeordneten der Polizeibehörde
der Verſaminlung gehörig befannt zu ma-
chen. — Art. 11, Auf die Volksverſamm-
lungen der in S 16 des Geſetzes bezeich-
neten Art, welche in geſchloſſenen Räumen
abgehalten werden, finden in Gemäßheit
des S 18 des Geſetzes die in Artı d —8
dieſer Verordnung über die politiſchen Ver-
eine enthaltenen Beftimmungen mit dem
Unterſchiede Anwendung, daß, wenn durch
die Abhaltung einer ſoͤlchen Verſammlung
die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche
Wohl gefährdet würde ($ 2 und 16 Abſatz
2 des Geſetzes, Art. Z dieſer Vorordnung),
oder der Zweck der Verfammlung den
Staatsgeſetzen zuwiderläuft, von der Be-
zirks⸗Polizeibehoͤrde dieſelbe ſchon im voraus
fogleich verboten werden muß. Sollte die
Volksverſammlung des Verbots ungeachtet
abgehalten werden, oder ſollte dies geſchehen,
ohne vorher die in $ 16, Abſatz 1 vorge-
ſchriebene Anzeige gemacht zu haben, ſo hat
die Bezirks⸗Poltzelbehörde dieſelbe in Ge-
mäßbeit $ 14, 13 und 18 des Geſetzes ſo-
gleich zu ſchließen und dieſe Anordnung
nöthigenfalls durch die bewaffnete Macht
zur Ausführung bringen zu laſſen. Dem
Gericht iſt ſogleich die erforderliche Mit-
theilung zu maͤchen, damit dieſes gegen die
Theilnehmer nach $ 23 IL 4, gegen *
Vorſtände und Leiter nach S 23 * *

SefeBes einfchreite. — Art. 12, Sine *
verfammlung der {n S16 des Gefehes bes
zeicdhneten Art Fann unter freiem Dimmel nicht
eher abgehalten werden, bis hiezu die i'd)tjm:-
liche Eriaubniß von der Bezirks-Polizeibe-
 
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