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hüter zur Berhinderung der Feldfrevel nicht
genügen, außer dieſen Feldhütern achtbare
Buͤrger in größerer Anzahl zur unentgeld-
lichen Mitbeſorgung der Feldhut aufgeſtellt,
gehörig inſtruirt und verpflichtet werden.
Es muß aber auch ferner dafür geſorgt
werden, daß IL die zur Anzeige gebrachen
Feldfrevel regelmäßig gethätigt werden. Die
Iemter haben daher anzuordnen: 1) daß
in jeder Gemeinde ein Feldfrevel-Regiſter
nach Art der Forſtfrevel-Regiſter angelegt
werde in welches jede Anzeige einzutragen
iſt; 2) kommen Frevel in einer Gemeinde
ſelten vor, ſo iß jede Anzeige nach der
Einkunft ſogleich zu erledigen; 3) ſind Fre-
vel dagegen häufiger, ſo müſſen für deren
Thätigung jeweils beſondexe Tagfahrten in
der Art beſtimmt werden, daß keine Anzeige
ranger alg höchſtens Wochen unerledigt
bleibt. IIN Bei Unterſuchung und Beſtrafung
fowohl der Feldfrevel (begaͤngen durch Ent-
wendung) als auch der Beſchädigungen an
Fruͤchten u. dgl. kommt es vor Allem dar-
auf an, genau zu unterſcheiden, ob hierzu
die Gerichte oder die Polizeibehorden zu-
flaͤndig ſind. A. Gerichtlich ſtrafbar ſind:
a, von den Entwendungen! 1) Jene von
noch nicht eingebrachten Feld- und Garten-
fruͤchten, deren Werth den Betrag von einem
Gulden überſteigt (Strafgeſetzbuͤch $ 397);
2) jede Entwendung an ſolchen, auch im
Falie dieſer Betrag nicht erreicht wird,
wenn ſie von aufgeſtellten Feldhütern oder
anderen zur Hut der Feld= oder Garten-
früchte aufgeſtellten Wächtern begangen
wird (Strafgeſetzbuch S 397 in Verbindung
mit $ 385, Mbf, 10); 3) der dritte Feld-
Frevel, deffen ſich derjenige ſchuldig macht,
welder, nacdhdem er innerhalb der letzten
zwölf Monate bereits zweimal wegen Feld-
frevels heſtraft worden ift, abermals einen
ſolchen begeht (Strafgefeßbuch S 398); 4)
der fortgejeßte Feldfrevel, wenn nämlich
mehrere Felbfrevel in kurzen, vier Wochen
nicht überſteigenden Zwiſchenräumen verübt,
als Gegenſtand des nämlichen Straferkennt-
niſſes zuͤſammentreffen, ſofern der Werth der
entwendeten Früchte zuſammengenommen
den Betrag von einem Gulden überſteigt
Strafgeſetzbuch $ 399). b. Von den Be-
ſchädiguͤngen und Zerſtörungen: 1) Jene,
welchẽ aus Bosheit, Rachfucht odex Eigen-
nutz an öffentlichen Brüden, Bäumen,
Wafferleitungen, Schleußen, Wehren, Wer-
befefiigungen oder anderen öffentlichen Waſ-
ferbauten, an Grenzſteinen oder anderen
obrigkeitlich errichteten Zeichen des Umfangs
oder Maßes einer Waſſerberechtigung, an
Pflanzungen, Ackergeräihſchaften auf dem
Kelde, an Feld- oder Gartenfrüchten, Obſt-
baumen, Wein= oder Hopfenſtöcken verübt
werden, wenn der Betrag auch noch ſo ge-
ring iſt (Strafgeſetzbuch $ 570, 571)3 2)
„jene, welche aus Muthwillen verübt werden,
wenn zwei polizeiliche Beſtrafungen vor-
ausgingen oder der verurſachte Schaden den
Betrag von zehn Gulden überſteigt (Straf-
geſetzbuch $ 575.) B. Waizeilich ſtrafbar
find alle übrigen unter Buchſtabe A, nicht
befonders genannten Fälle von Entwen-
dungsfreveln und Beſchädigungen oder Zer-
ſtoͤruͤngen an Feldfrüchtenu. dal. IV, Eignet
ſich ein Fall zur gerichtlichen Aburtheilung,
ſo hat der Buͤrgermeiſter den Thatbeſtand
möglichſt ſicher zu erheben und ſchleunige
Anzeige bei dem Gerichte zur Einleitung
der Unterſachung zu erſtatten, auch in der
Feldfrevel Tabelle hierüber Vormerkung zu
machen. V. Bei den im polizeilichen Wege
abzuurtheilenden Freveln hat der Bürger-
meiſter in der Rezel die Strafe auszuſpre-
chen. Nur in denjenigen Faͤllen, in weichen
er glaubt, daß ein Frevel mit einer hoͤhern,
ſeine Competenz überſteigenden Strafe belegt

werden ſollte, hat er nach vorläuftger Feſt-
ſtellung des Thatbeſtandes und Erhebung
der Beweismiliel die Acten dem Bezirks-
amte zur Erledigung einzuſenden. Werden
ſolche Frevel von Solchen veruͤbt, welche
noch unter der Schulzucht ſtehen, ſo iſt ent-
weder nach der Verordnung des Großh.
Juſtizminiſteriums vom 6, Rovember 1832
Reg Blatt Nr. 62) auf einfachen Arreſt
zu erkennen, oder es kann auch nach Um-
ſtänden die im $ 23 der Schulordnung vom
30. Mai 1834 (Reg.-Blatt Nr. 25) be-
zeichnete Zuͤchtigung mittelſt der Ruthe volle
zogen werden. VI. Für manche Gemeinde
dürfte e$ als Beduͤrfniß erſcheinen, eine
eigene Feldpolizei? Ordnung zu entwerfen,
in welcher nicht bloß die erforderlichen feld-
und eulturpolizeilichen Vorſchriften, ſondern
auch die auf die Uebertretung derſelben feft-
zuſetzenden Strafen enthalten ſein müßten,
Wo dies als Bedürfniß erſcheint, haben die
Aemter unter Berathung mit den erfah-
renſten Landwirthen und mit Berückſich-
tigung aller örtlichen Vexhältniſſe den Ent-
wurf zu fertigen die Gemeinderäthe der
betreffenden Gemeinden über denſelben zu
hören, und nach Erledigung aller Anſtände
den Entwurf der Großh Kreisregierung zur
Genehmigung vorzulegen. Da für maͤnche
Gemeinden und auch für ganze Bezirke ſchon
zweckmäßige Feldpolizet Orbnungen beſtehen,
ſo können die Aemter hierüber durch die
Großh. Centralſtelle des landwirthſchaftlichen
Vereins die erforderlichen Mittheilungen
erheben. VIL Die Bezirksämter ſind ange-
wieſen, die gehörige Handhabung der Felo-
polizei durch die Bürgermeiſter, namentlich
auch bei den Bereiſungen des Amtsbezirks
zu überwachen und ſich von Zeit zu Zeit
die Nachweiſungen über die Beſtrafung der
zur Anzeige gebrachten Frevel vorlegen zu
laſſen. Bet der Bifitation der Bezirksämter
iſt darauf beſonders zu achten, ob dieſe
hierin ihre Schuldigkeit mit Nachdruck er-
fuͤllen. Die Großh. Kreisregierungen wer-
den beauftragt, hiernach die erforderlichen
Verfügungen an die Großh. Aemter zur
weitern Bekanntmachung an die Bürger-
meiſter zu erlaſſen.

Deutſchlaud.
Karlsruhe, 20. Aug. Die Karlör, Zig.
bringt eine Miniſterialverfiigung, laut Wel-
&er der Nolariatsverein feine für Sonn-
tag, 12. Septbr., anberaumie Berfammlung
auf einen andern Tag zu verlegen hat, da
eine ſolche 4 — des Sonntags die
Feier des Tages ſtört.
Pforzheiut, 19. Aug. (Sch. X&.) Von
dem bis zur Wiederheiſtellung ſeiner ge-
foͤrten Gefuͤndheit von ſeinen Diepſten ge-
genwärtig entbundenen Director des bie-
figen Päbagogiums und der hoͤhern Dür-
zerſchule, Profeſſor Henn, iſt vor einigen
Tagen eine kleine Schrift erfhienen, worin
derſelbe eine Reorganiſation der beiden ge-
nannten Anftalten verlangt und Dden Vor-
ſchlag maͤcht, ſie zu veréinigen und durch
Etweiterung des Lehrplans zu einem Real-
gymnaſtum umzugeſtalten. So weit wir die
wir nicht zu den vhilologen gehören, dieſe
Saͤchẽ und überhaupt die Verhältniſſe der
hieſigen Stadt zu beurtheilen vermoͤgen,
halten wir die Errichtung einer ſolchen
Zwitteranſtalt, wie eines Realgymnaſiums,
für eine halbe Maßzregel und ſind der un-
maßgeblichen Anſicht/ daß man entweder ein
Gyiunaſtum oder eine Realſchule, und zwar
eine recht ausgedehnte, errichten ſollte. Wir
wuͤrden entfchieden für letztere ſtimmen, und
zwar mit dem Wunſche. daß man in dem
Lehrplan den neuern Sprachen eine recht
umfaffende Berechtigung einräumen und wo
möglich einen Theil der Handlungswiſſen-



ſchaften in denſelben aufnehmen moͤchte.
Das dürfte den Bedürfniſſen unſerer Siadt
am beſten entſprechen.

Baden, 19. Aug Seit geſtern weist die
Fremdenliſte abermals einen Zugang von
466 nach, darunter meiſt Perſonen voͤn der
hohen franz. Ariſtokratie. Alle Gaſthöfe ſind
überfüllt.

Frankfurt, 20. Aug. Die Herabnahme
der deutſchen Fahne am Eingange des Bun-
despalais, die in den Zeitungen jetzt ſo viel
reden macht iſt nur wegen der Vertagung
der hohen Verſammlung erfolgt. Das Wie?
deraufpflanzen der Fahne wird mit der
Wiedereröffnung der höhen Verſammlung
erfolgen.

Wiesbaden, 18 Auguſt! Unter dem
Namen: Verforgungshaus für die Stadt
Wiesbaden, Zimmermaͤnn'ſche Stiftung“tritt,
nach dem Fr. J. mit dem 1. SN S,
eine Anſtalt hier ins Leben, welche den
Zweck hat, alten Perſonen, die in einer
Familie die erforderliche Pflege nicht finden,
ein Unterfommen zu verſchaffen. Die Stif-
ter dieſer Anftalt ſind der verſtorbene Bi-
bliothekſecretär Zimmermann und deſſen noch
lebende Schweſter Eliſe Zimmermann, die
zuſammen einen Fond von 2000 fl, dafür
hinterlegt haben.

Miainz, 19. Auguſt. Heute Mittag 12
Uhr wird Se. kal. Hoheit der Prinz von
Preußen hier erwartet; die öſterreichiſche
Beſatzung wird auf dem Schloßplatz zu die-
ſer Stunde in Parade aufgeſtellt ſein, um
vom Prinzen beſichtigt zu werden, die preu-
ßiſchen Truppen werden auf dem großen
Bruch um 1 Uhr vor Sr. königl. Hoheit
manövriren. Unter den zahlreichen Frem-
den bei der geſtrigen Parade zum Geburts-
feſte Sr. Maj. des Kaiſers von Oeſterreich
bemerkte man auch den General Lamoriciere.

* In Dresden wurden am 16. Aug. die
Sitzungen deutſcher Geſchichts? und Alter-
thumsforſcher unter dem Vorſitze Sr. K.
Hoh. des Prinzen Johann eröffnet.

Berlin, 17. Auguſt. Auch der Correſp.
der „D. A. 3. meldet: Der diesmalige
Auffchub der Zolleonferenzen hat keine prinz
eipielle Bedentung, ſondern entſpringt aus
den in die Länge gezogenen Beſprechungen
zu Stuttgart, die man in einem Tage zu
erledigen glaubte, Hier hat man in Be-
räckſichtigung dieſes Umſtandes die Verſchie-
bunz eintreten laſſen. Allgemein herrſcht
die Meinung, daß nunmehr eine Verſtändi-
gung erfolgen werde und daß die Confe-
renzen dann ihren Fortgang nehmen und zu
einem praktiſchen Reſultate führen werden.

Verlin, 18. Aug. Nach der Köln. Ztg.
ſollen die Zolleonferenzen am 21, d, M,
eröffnet werden.

Haunover, 15. Auguſt. (Weſ. tg)
Heute Morgen fand man die am hieſigen
Waterlooplaͤtz befindliche Waterlooſäule mit
Kraͤnzen bedeckt. Man bringt dieſen Bor-
gang mit dem Umſtand in Berbindung, daß
auf Veranlaſſung der franzöſiſchen Geſandt-
ſchaft an dem heutigen Zag, ebenſowie dies
in vielen andern Orten Deutſchlands der
Fall iſt, in der katholiſchen Kirche ein Got-
lesdienſt zur Feier des Napoleonsfeſtes ſtatt-
fand; und vermuthet, daß die Bekränzung
in der Abſicht geſchehen fei, um jenem na-
poleoniſchen Goͤttesdienſt gegenuͤber eine Art
von Gegendemonſtration zu machen. — Die
„Hannobverſche Preſſe“ meldet „aus ſicherer


geſandte, Herr von Bothmer— ven ſeinem
Voften aͤbberufen wird und das Präfidium
des Obergerichts zu Celle erhält. Dieſe
Nachricht iſt von großer Bedeutung. Be-
kaͤnntlich hatten die Stände ein Mißirauens-
votum gegen Herrn v. Bothmer erlaſſen;
die hannoverſche Regierung zeigt alſo, daß
 
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