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Heidelberger Journal (46) — 1852

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Nr. 179-204 (1. - 31. August 1852)
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N: 203.

Sonntag, 29. Auguſt




dur die Voſt
Berichte werden graft$ beigegeben.

z 20fl. 6 fr.,
trihſchaftlichen
3 fr., bet Inferaten, worüber die Erpedition


Die Erklärung der Coalition,

Folgendes iſt die Juerſt von der „A. A.
Ztg.“ veröffentlichte Erklärung, welche in
der Sitzung der Zollconferenz am
21. Auguſt von den verbündeten Re-
gie rungen abgegeben worden iſt: Die k.
preußiſchẽ Regierung hat in einer in der
Conferenzſitzung vom 20. Juli 1852 abge-
gebenen Erklärung zwei Punkte bezeichnet,
deren Erledigung bei dem Wiederbeginn
der Verhandlüngen ſie für den Fortgang der
letzteren und für die fernere Betheiligung


präjudieiell erachtet. Die von den Unter-
zeichneten vertretenen Regierungen verkennen
nun keineswegs daß bei Verhandlungen
über den Abſchluß oder die Erneuerung von
Verträgen jedem Theilnehmer das Recht
zuſteht, diejenigen Punkte zu bezeichnen,


nahme an den Verhandiungen als präfudi-
rieil erſcheinen, und daß, wenn der Gegen-
ſtand des Vertrages ſo umfangreich und
vielfache Intereſſen berührend if, wie die
Erneuerung und Erweiterung der Zollver-
einsverträge, es ſich wohl fügen kann, daß
die verſchiedenen Betheiligten auch ganz ver-
ſchiedene Punkte alg präjudiciell für ſich
betraͤchten. Allein eben deßhalb wird, wenn
anders eine allſeitige Verſtändigung ernſt-
lich angeſtrebt werden will, nicht umgangen
werden fönnen, das geſammte vorliegende
Berathungsmaterial der Berhandlung zu
unterſtellen! Denn fo lange dies nicht ge-
ſchehen iſt, läßt ſich, wie die k. yreußiſche
Erklaͤrung ſelbſt mit Recht hervorhebt, kein
Urtheil über das wahrſcheinliche Geſammt-
ergebniß fällen, und es könnten daher wohl
die Verhandlungen an einem oder dem an-
dern Präjudieialpunkt ſcheitern, über welchen
man ſich nach erlaͤngtem Ueberblick über das
Geſammtergebniß leichter hätte verſtändigen
können. Einen ſolchen Ueberblick bietet aber
der gegenwärtige Stand der Verhandlungen
um ſo weniger dar, als die biéher gepfio-
genen Bexaihungen nur erſt die großherz.
fachſiſche Propoſition und einen Tbheil der
£, preußiſchen Propoſition zum Gegenſtand
gehabt haben, während eine ſehr wichtige
Propoſition der k. preußiſchen Regietung
und die Propoſition der . Regierungen von
Bayern, Sachſen und Würtemberg noch
keiner Berathung unterzogen worden ſind.
Inzwiſchen nehmen die von den Unterzeich-
neten vertretenen Regierungen keinen Ans
ſtand in Bezug auf dieſenigen beiden Punkte,
welche der f preußiſchen Regierung ihrer-
feits als präjudiciell erſcheinen, ſchon jetzt
diefenige Erkiärung abzugeben, welche nach
dem gegenwärtigen Stand der Verhand-
lungen moͤglich ift. Die Berathungen über
die erſte k. preußiſche Propoſition, die Ver-
einigung des Steuervereins mit
dem Zollverein betreffend, haben in den
von den Unterzeichneten vertretenen Regie-
rungen die Ueberzeugung begründet, daß dieſe
Propoſition kein Hinderniß für die Erneue-
rung der Zollvexeinsverträge bilde. Diefel-
ben erflären ſich vielmehr hereit, diefer
Propoſition unter denjenigen Modificationen,
welche ſich in der bisherigen Verhandlung

ergeben haben, und zu deren ſchließlicher
Redaction ſofort geſchritten werden könnte,
beizutreten und dieſelbe in die neuen Zoll-
verträge auf deren noch näher zu beſtim-
mende Dauer aufzunehmen, ſofern über die
übrigen noch unerledigten Punkte und ins-
beſondere über die coͤmmerciellen Verhält-
niſſe zum öſterreichiſchen Kaiſerſtaat das nö-
thige Einverſtändniß erzielt wird! Was nun
die Verhandlungen mit der kaiſerl.
öſterreichiſchen Regierung anlangt, ſo
hat die kön. preußiſche Regierung dieſelben
zwar auch für wuͤnſchenswerth erklärt und
ihre Bereitwilligkeit zu denſelben zugeſichert,
zur Bezeichnung der Grundlaͤgen daͤfür je-
doch nur im Allgemeinen auf das Prolo-
coll d. d. Wiesbaden, 7, Juni 1851, hinge-
wieſen. Durch dieſe Hinwetfung vermögen
die von den Unterzeichneten vertretenen Re-
gierungen zu ihrem Bedauern ſich nicht be-
friedigt zu erklären. Für die eommerciellen
Verhaͤndlungen mit Oeſterreich ſind nämlich
jetzt viel beitimmtere Grundlagen gewonnen
alg zur Zeit der Wiesbadener Conferenzen.
Es liegen die auf den Conferenzen zu Wien
ausgearbeiteten Bertragsentwürfe vor, welche
die Unterzeichneten unterm 25. Mai d. J.
im Auftrage ihrer hohen Regierungen den
gegenwärtigen Zolleonferenzen als Propo-
ſitionen unierſtellt haben. Die Unterzeich-
neten ſind daher beauftragt worden, an die
k. preußiſche Regierung vas Erſuchen zu
ſtellen: ſich geneigteft Darüber auszuſprechen,
inwieweit ſie jene Entwuͤrfe und insbefondere
den Entwurf eines Zoll - und Handelsver-
trags als Grundlagen der Verhandlungen
mit der kaiſ. öſterreichiſchen Regierung an-
zuerkennen, und in welcher Faffung ſie den
erwähnten Zoll⸗- und Handelsgertrag dem-
nächſt anzunehmen bereit fei, Die von den
Ünterzeichneten vertretenen Regierungen thei-
len voͤllſtandig die Ueberzeugung, nicht blos,
daß der Fortoͤeſtand und die möglichſte Er-
weiterung des Zollvereins im wohlverſtan-
denen Intereſſe von ganz Deuiſchland drin-
gend zu wünſchen ift, ſondern auch daß die
gegenwärtig darüber beſtehende Ungewiß-
heit auf alle Thätigkeit des Handels und
der Induſtrie lähmend einwirkt. Sie haben
ſich daͤher jederzeit von der Exwägung lei-
ten laſſen, daß, wo immer entgegenſtehende
Anſichten im Wege der Unterhandlung ver-
mitteit werden ſoͤllen, keinem der gleichbe-
rechtigten Theile das alleinige Feſthalten
und dem anderen das alleinige Aufgeben
ſeiner Anſicht zufallen kann, und ſie Dürfen
auf die Anerkennung zählen, daß von ihnen
das Erſte weder früher noch gegenwaͤrtig
beanſprucht worden iſt. Sie hahen nicht
Anſtaͤnd genommen, die hieſige Conferenz
zu beſchicken und der Betheiligung der Be-
vollmaͤchtigten des Steuervereins nicht wi-
derſprochen, obſchon der von der k. preuß.
Regierung felbſt jener Conferenz beigelegte
Charakter einer Zollvereinsconferenz dieſe
Betheiligung ſo laͤnge ausſchloß, als nicht
die Vereinigung des Steuervereins mit dem
Zollverein erfolgt war, während die mit
gleichem Rechte beantragte Einladung eines
oͤſterreichiſchen Bevollmächtigten beharrlich
verweigert wurde. Sie haben ferner, bevor

ihnen irgend eine Ausſicht auf Berückſich-
tigung ihrer Propoſitionen in Betreff der
Verhaͤndlungen mit Oeſterreich eröffnet war,
ſich bereitwillig auf Verhandlungen über
den Septembervertrag eingelaſſen und die-
ſelben bis zu ihrem Abſchluß geführt. Sie
haben nunmehr endlich ſich bereitwillig er-
klaͤrt, dieſen Vertrag mit denjenigen Modi-
fieationen, welche Reſultat der Verhandlun-
gen waren, eventuell anzunehmen. Unter
dieſen Umſtänden dürfen die von den Unter-
zeichneten vertretenen Regierungen ſich zu
der Erwartung berechtigt halten, daß nun
auch die k. preußiſche Regierung ihren bil-
ligen und im allgemeinen Intereſſe Deutſch-
lands begründeten Anträgen gerne entgegen-
kommen werde, denn nur durch gegenſeitige
Bereitwilligkeit wird der von allen Seiten
gehegte Wunſch der Erhaltung und Erwei-
terung des Zollvereins erfüllt werden könnten.

Auitliche Nachrichten.

Karlsruhe, 27. Aug. Das Regierungs-
blatt Nr. 39 enthält außer der geſtern mit-
getheilten Vereinigung der 2 Reviſorats-
aͤmter ın Heidelberg zu einem: ein pro-
viſoriſches Geſetz, wodurch beſtimmt wird,
daß die gemeinen Verbrechen ber Militär-
perſonen — wie ſolches nach Art. 19 des
Geſetzes vom 12. Februar 1849, die Ab-
gabe eines Theils der Militärgerichtsbar-
keit an die Civilbehörden betreffend, und S
3, Abſatz 4 des Geſetzes vom 29. Januar
1851, den Kriegszuſtand betreffend, wäh-
rend der Dauer des Kriegszuſtandes der
Fall war, — auch ferner der Militärge-
richtsbarkeit unterworfen bleiben. — Fer-
ner Dienſtnachrichten. Außer den von uns
ſchon mitgetheilten noch folgende: Se. k.
Hoheit der Regent haben Sich unter dem
4, Juni gnädigſt bewogen gefunden: die
erledigte Stelle eines großh. Eonſuls in
Rotterdam dem Kaufmann I, H. Schma-
ſen daſelbſt zu übertragen! Ferner fol-
gende Verordnung des großh! Juſtizmini-
ſteriums, die Zulaͤſfung zum Armenrecht in
bürgerlichen Rechtsſachen betreffend:

Zum Vollzuge des S 158 der bürgerli-
chen Prozeßordnung wird mit allerhoͤchſter
Ermachtigung aus großherzl. Staatsmini-
ſterium vom 30. v. M, Nr. 1081, verord-
net: S 1, Das Gericht, bei welchem eine
Partei um Zulaſſung zum Armenrecht nach-
fucht/ hat von dem Gemeinderath ihres
Wohnſitzes Bericht über deren Bermögens-
und Erwerbsverhältniſſe zu erheben. IM
dieſem Bericht ſind folgende Fragen genau
und pflichthaft zu beantworten: 1, Beſitzt
der Bittſteller Liegenſchaften? Welches iſt
ihr gegenwaͤrtiger Schaͤtzungswerth? 2 Wie
hoch beläuft ſich der Werth ſeines Fahr-
nißvermögens in ungefährem Anſchlage?
3, Beſitzt er Kapitalien oder ſonſtige For-
derungen, und in welchem Betrage? 4, Be-
ſitzt er eine Leibrente eine Nutznleßung, ein
Leibgeding, einen Almendgenuß oder ein
ſtändiges Einkommen an Beſoldung/ Ger
halt, Penſion oder dergleichen? Wie hoch
ift del jaͤhrliche Bezug anzufdlagen? D
Wie vieie Schulden find im —
buche vorgemerkt? Sind noch andere Schul-
 
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