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1206 Pachta's Ent!?, eiaer Orda. des Verf.
Gerichtabarkeit ohne Nachtheil für Jen eigentlichen Stand-
punct des Richteramts von den eigentlichen Richteramtsstel-
len fernerhin verwaltet werden können. Unsere Richter sind
ihrer eigentlichen Bestimmung gemäss, — bei der weitesten
Ausdehnung ihrer Attributionen — doch wohl weiter nichts,
als die Vermittler zwischen den streitenden Partheien,
um durch ihre Vermittlung entweder auf dem Wege eines vor
Gericht zu Stande gebrachten gütlichen Vereins, oder, wenn
ein solcher Verein nicht zu Stande zu bringen seyn mag,
durch ihren Rechtsspruch, der Rechtungewissheit und Unsi-
cherheit zwischen den Partheien ein Ende zu machen. Die-
ses, oder, genauer genommen, eigentlich nur das Uetzte,
liegt allein nur in dem Wesen des Richteramts. Die Fürsorge
dafür, dass sich die Verhältnisse der unter sich in Berührung
ödet* in wechselseitigen Verkehr gekommenen Einzelnen im
Volke, nicht widerstrebend einander entgegenstellen, und
dass durch diese widerstrebende Stellung nicht Streit entstehe,
— diese Fürsorge liegt ausser dem Begriffe und Wesen des
Bdchteramts , und latst sich , ohne bedeutende _Nachtheila
für die Stellung des eigentlichen Riehteramts, diesem nicht
wohl zutheilen. So nothwendigses ist, und so sehr es im
VVesen der obrigkeitlichen Fürsorge für die Erhaltung der
bürgerlichen Ordnung und Ruhe liegt, dals der Staat mög-
lichst darauf Bedacht nehme, dals die rechtlichen Verhältnisse
seiner Angehörigen nie, oder so wenig als möglich, in jene
sich widerstrebende Stellung kommen, und Streit und Pro-
zesse vermieden werden , wo sie sich nur immer vermeiden
lassen; eben so nothwendig ist es, dafs diese Fürsorge nicht
dem eigentlichen Richteramte und den Justizbehörden im ei-
gentlichen Sinn überwiesen werde, sondern irgend einem an-
dern dazu geeignete)) össentlichen Beamten. Von allem andern
abgesehn und nicht erwogen, dals der Richter, ohne seine
Stellung im Staatsverwaltungsorganismus, nicht ganz zu ver-
rücken, nie der Rathgeher seiner-streitenden Partheien seyn
kann , wenn der Glaube an seine Rechtlichkeit, die letzte und
Haupthedingung seiner richterlichen Wirksamkeit nicht
völlig untergeben soll, — von diesem abgesehen, muss gewiss
der Richter in die peinlichste Verlegenheit kommen, wenn
vielleicht der eine oder der andere Tüeil einen von ihm abge-
schlossenen Rechtshandel hinterher anhcht, und danut dmsen
Richter entweder einer Befangenheit gegen ihn, oder doch im
gelindesten P all einer Nachlässigkeit bei der Verhandlung der
Sache zeiht , und dieser Richter über niese Bezüchtigung jetzt
seihst den Frozess einUrten oder gar erkennen soll. Soll &ich
 
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