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Dumont, de l'Organisation judiciatre.
eifern kann, blos weil er oberflächliche falsche Kenntnils
vom Mittelalter hat, wo gerade die Gewalt der Könige
noch so sehr eingeschränkt war, und sie die Pairsge-
richte blos präsidirten, aber nie selbst das Recht fanden,
sondern blos die Urtheile verkündeten und vollzogen,
so dafs sie selbst dann auch unter ihrem eigenen Schutze
und Vorsitze oder durch den ihres Pfalzgrafen in Real-
streitigkeiten verurtheilt werden konnten, z.B. nur wegen
Lehns-Entziehungen ihren Vasallen gegenüber.
Chap. IV. Des
?e MO/7/ö/c c/ b/ r/cs „Man
müsse die Zahl der Gerichtshöfe theils nach Verhältnifs
der gröfseren oder geringeren Menge der Processe,
theils nach den lokalen Entfernungen, damit die Par-
theien nicht zu langen und kostspieligen Reisen genö-
thigt seyen, bestimmen. Zu grofse Entfernung oder
was damit identisch seyn könne, eine zu kleine Zahl von
Gerichtshöfen, sey nicht allein eine Art von Justizver-
weigerung oder doch Erschwerung, sondern auch eine
Erleichterung zur Entweichung u. s. w. von Verbrechern.
Als Maafsstab solle man die Distanzen so abmessen, dals
jedermann innerhalb eines Tages zu Fufs nach und zu-
rück vom Gerichtsorte gehen und daselbst sein Geschäft
verrichten könne. (Also eine Tagefahrt im engsten
Sinne des Wortes). Sodann scharfe Abgrenzung der
Gerichtssprengel, damit jeder genau wisse, unter wel-
chem Gericht er stehe" (Bei dieser Gelegenheit will
Ref auf einen neuern Mifsverstand aufmerksam machen.
Wenn in ältern Zeiten F ürsten ihren Unterthanen die Zu-
sage ertheilten, sie sollten ihren natürlichen Rich-
tern nicht entzogen werden, so hiels dies nicht, was
man jetzt diesen Worten unterlegt, sie sollten von keinen
Spezialcommissionen oder aufser ihrem Gerichtssprengel
gerichtet werden, sondern dafs man sie dem Urtheile
ihrer gleichen Standesgenossen, welche eben ihre ger-
manisch-natürlichen Richter waren, nicht entziehen
wolle, wobei die Urtheilsfindung sehr gut an einem an-
Dumont, de l'Organisation judiciatre.
eifern kann, blos weil er oberflächliche falsche Kenntnils
vom Mittelalter hat, wo gerade die Gewalt der Könige
noch so sehr eingeschränkt war, und sie die Pairsge-
richte blos präsidirten, aber nie selbst das Recht fanden,
sondern blos die Urtheile verkündeten und vollzogen,
so dafs sie selbst dann auch unter ihrem eigenen Schutze
und Vorsitze oder durch den ihres Pfalzgrafen in Real-
streitigkeiten verurtheilt werden konnten, z.B. nur wegen
Lehns-Entziehungen ihren Vasallen gegenüber.
Chap. IV. Des
?e MO/7/ö/c c/ b/ r/cs „Man
müsse die Zahl der Gerichtshöfe theils nach Verhältnifs
der gröfseren oder geringeren Menge der Processe,
theils nach den lokalen Entfernungen, damit die Par-
theien nicht zu langen und kostspieligen Reisen genö-
thigt seyen, bestimmen. Zu grofse Entfernung oder
was damit identisch seyn könne, eine zu kleine Zahl von
Gerichtshöfen, sey nicht allein eine Art von Justizver-
weigerung oder doch Erschwerung, sondern auch eine
Erleichterung zur Entweichung u. s. w. von Verbrechern.
Als Maafsstab solle man die Distanzen so abmessen, dals
jedermann innerhalb eines Tages zu Fufs nach und zu-
rück vom Gerichtsorte gehen und daselbst sein Geschäft
verrichten könne. (Also eine Tagefahrt im engsten
Sinne des Wortes). Sodann scharfe Abgrenzung der
Gerichtssprengel, damit jeder genau wisse, unter wel-
chem Gericht er stehe" (Bei dieser Gelegenheit will
Ref auf einen neuern Mifsverstand aufmerksam machen.
Wenn in ältern Zeiten F ürsten ihren Unterthanen die Zu-
sage ertheilten, sie sollten ihren natürlichen Rich-
tern nicht entzogen werden, so hiels dies nicht, was
man jetzt diesen Worten unterlegt, sie sollten von keinen
Spezialcommissionen oder aufser ihrem Gerichtssprengel
gerichtet werden, sondern dafs man sie dem Urtheile
ihrer gleichen Standesgenossen, welche eben ihre ger-
manisch-natürlichen Richter waren, nicht entziehen
wolle, wobei die Urtheilsfindung sehr gut an einem an-