Dumont, de rOrgantsation judtciaae.
13!)
Jessen Kenntnifs nur noch durch ein mühsames Studium
erworben werden kann, und sich sonach Fpso y%c?o auf
einen Meinen Kreis beschränkt, sind gelehrte Advokaten
ein nothwendiges Uebe!, oder da bedarf es eben so
nothwendig gelehrter Sachwalter wie gelehrter Richter.
Bei einem solchen Zustande liegt daher auch ganz und
gar kein Zwang, sondern eine Wohlthat in der Vor-
schrift: dafs sich bei (len höheren Gerichten mit ganz
schriftlichem Processe die Partheien gelehrter Procura-
toren bedienen müssen. Der Verf. verlangt nämlich,
dafs es, trotz aller Nothwendigkeit des Daseyns der
Advokaten, doch jedem wieder frei stehen solle, sich
ihrer zu bedienen oder nicht. Hätte er unterscheiden
wollen zwischen niederen und höheren Gerichten, zwi-
schen Einzeln-Richtern mit protocoliarischem Verfahren
und collegialischeu Gerichtshöfen mit schriftwechseln-
dem Verfahren, so würde er sich klarer geworden seyn.
Von letzterem will er aber gar nichts wissen.
In einer besondere Section erklärt er sich gegen die
Absonderung der Advocatur von der Procuratur (wie
sie besonders in Frankreich statt findet) und protestirt
wiederholt dagegen, dafs Advokaten unmittelbar sollen
zu permanenten Richtern erwählt werden können. Die
Gefahren, welche gegentheiügen Falls daraus hervor-
gehen sollen, sowie die moralischen Vorwürfe, die er
überhaupt dem Advokaten-Geschäfte macht, möchten
wohl hauptsächlich wieder b'os nach England gehören,
ohne freilich dem Condnente fremd zu seyn. Genug,
man kommt bei Allem , wenn es einmal erst den Charakter
eines nothwendigen Hebels an sich trägt oder angenom-
men hat, zu keinem glücklichen Auswege mehr.
Chap. XXM. Hcs de coTzcddr/mra. Der
Verf. erklärt sich gegen das Institut von Vergleichs-
Commissionen, insofern sie ganz separat dastehen
sollen, indem er sagt: „nichts löblicher als ihr Zweck,
aber auch nichts wirkungsloser, ja zweckwidriger als
dieses Mittel,' und unstreitig hat er hier die Erfahrung
auf seiner Seite. „Der Richter, der ja unpartheiisch
13!)
Jessen Kenntnifs nur noch durch ein mühsames Studium
erworben werden kann, und sich sonach Fpso y%c?o auf
einen Meinen Kreis beschränkt, sind gelehrte Advokaten
ein nothwendiges Uebe!, oder da bedarf es eben so
nothwendig gelehrter Sachwalter wie gelehrter Richter.
Bei einem solchen Zustande liegt daher auch ganz und
gar kein Zwang, sondern eine Wohlthat in der Vor-
schrift: dafs sich bei (len höheren Gerichten mit ganz
schriftlichem Processe die Partheien gelehrter Procura-
toren bedienen müssen. Der Verf. verlangt nämlich,
dafs es, trotz aller Nothwendigkeit des Daseyns der
Advokaten, doch jedem wieder frei stehen solle, sich
ihrer zu bedienen oder nicht. Hätte er unterscheiden
wollen zwischen niederen und höheren Gerichten, zwi-
schen Einzeln-Richtern mit protocoliarischem Verfahren
und collegialischeu Gerichtshöfen mit schriftwechseln-
dem Verfahren, so würde er sich klarer geworden seyn.
Von letzterem will er aber gar nichts wissen.
In einer besondere Section erklärt er sich gegen die
Absonderung der Advocatur von der Procuratur (wie
sie besonders in Frankreich statt findet) und protestirt
wiederholt dagegen, dafs Advokaten unmittelbar sollen
zu permanenten Richtern erwählt werden können. Die
Gefahren, welche gegentheiügen Falls daraus hervor-
gehen sollen, sowie die moralischen Vorwürfe, die er
überhaupt dem Advokaten-Geschäfte macht, möchten
wohl hauptsächlich wieder b'os nach England gehören,
ohne freilich dem Condnente fremd zu seyn. Genug,
man kommt bei Allem , wenn es einmal erst den Charakter
eines nothwendigen Hebels an sich trägt oder angenom-
men hat, zu keinem glücklichen Auswege mehr.
Chap. XXM. Hcs de coTzcddr/mra. Der
Verf. erklärt sich gegen das Institut von Vergleichs-
Commissionen, insofern sie ganz separat dastehen
sollen, indem er sagt: „nichts löblicher als ihr Zweck,
aber auch nichts wirkungsloser, ja zweckwidriger als
dieses Mittel,' und unstreitig hat er hier die Erfahrung
auf seiner Seite. „Der Richter, der ja unpartheiisch