Dumont; de l'Orgsmsation judiciahe.
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persönlich zu antworten. Wegen der allerdings noth-
w endigen Ausnahmen von dieser Regel, werweist der
Verf. auf seinen TceMYe des jjremjes JMC?. CAcrp. III. L. 3.
Chap. XXV. Des wo^/ews de ^M^^/ede. Wegen
der grofsen Vortheile und Garantien, welche das öffent-
liche Verfahren darbiete, verweist der Verf. auf den
so eben genannten T?'#de, und beschäftigt sich hier
blos mit den Mitteln, sich ein zwecktaugliches
gebildetes Publicum für die gerichtlichen
Verhandlungen, das nämlich fähig sey, das Ver-
fahren des Richters zu beurtheilen u.s. w., zu verschaffen.
Er sieht also selbst ein, dafs es unserer Zeit bereits und
schon längst an einem solchen Publico, das Interesse an
der öffentlichen Rechtsfortbildung habe, fast ganz fehlt,
und man es künstlich oder gar durch Zwangsmittel her-
beischaffen müsse. Der Zweck ist auch hier gut, die
Erfahrung zeigt aber, dafs nur die pikantesten Crimi-
nalfälle wegen ihres abentheuerlichenlnteresse, selbst
in Frankreich und England , noch Zuhörer herbeylocken,
für Civilprocesse aber nur die gerade anwesenden Pro-
curatoren und Partheien ein zufälliges meist gleichgül-
tiges Publikum bilden.
Bentham will nun zur Bildung seines künstlichen
Publikums für die gewöhnlichen Verhandlungen
1) dafs die Gerichte nur in volkreichen Provinzial-
städten ihren Sitz haben sollen (im Widerspruch mit
Chap. IV.);
2) dafs das Verzeichnifs der zu verhandelnden Sachen
zeitig vor jedem Termine öffentlich angeschlagen werden
solle;
3) sollen gezwungen seyn zu erscheinen alle öf-
fentlichen Diener, besonders die Pfarrer und die jungen
Leute, welche nach öffentlicher Anstellung streben (un-
ausführbar) ;
4) Prefsfreiheit für die nachzuschreibenden De-
batten ;
5) ein gewisser Pomp des gerichtlichen Ceremonials,
Costüms und Decoration des Gerichtssaals; endlich
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persönlich zu antworten. Wegen der allerdings noth-
w endigen Ausnahmen von dieser Regel, werweist der
Verf. auf seinen TceMYe des jjremjes JMC?. CAcrp. III. L. 3.
Chap. XXV. Des wo^/ews de ^M^^/ede. Wegen
der grofsen Vortheile und Garantien, welche das öffent-
liche Verfahren darbiete, verweist der Verf. auf den
so eben genannten T?'#de, und beschäftigt sich hier
blos mit den Mitteln, sich ein zwecktaugliches
gebildetes Publicum für die gerichtlichen
Verhandlungen, das nämlich fähig sey, das Ver-
fahren des Richters zu beurtheilen u.s. w., zu verschaffen.
Er sieht also selbst ein, dafs es unserer Zeit bereits und
schon längst an einem solchen Publico, das Interesse an
der öffentlichen Rechtsfortbildung habe, fast ganz fehlt,
und man es künstlich oder gar durch Zwangsmittel her-
beischaffen müsse. Der Zweck ist auch hier gut, die
Erfahrung zeigt aber, dafs nur die pikantesten Crimi-
nalfälle wegen ihres abentheuerlichenlnteresse, selbst
in Frankreich und England , noch Zuhörer herbeylocken,
für Civilprocesse aber nur die gerade anwesenden Pro-
curatoren und Partheien ein zufälliges meist gleichgül-
tiges Publikum bilden.
Bentham will nun zur Bildung seines künstlichen
Publikums für die gewöhnlichen Verhandlungen
1) dafs die Gerichte nur in volkreichen Provinzial-
städten ihren Sitz haben sollen (im Widerspruch mit
Chap. IV.);
2) dafs das Verzeichnifs der zu verhandelnden Sachen
zeitig vor jedem Termine öffentlich angeschlagen werden
solle;
3) sollen gezwungen seyn zu erscheinen alle öf-
fentlichen Diener, besonders die Pfarrer und die jungen
Leute, welche nach öffentlicher Anstellung streben (un-
ausführbar) ;
4) Prefsfreiheit für die nachzuschreibenden De-
batten ;
5) ein gewisser Pomp des gerichtlichen Ceremonials,
Costüms und Decoration des Gerichtssaals; endlich