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Joh. Heinr. Yofs Briefe.

schiedene Gesetzgebungen zu beachten, z. B. Schein-
feld im Rezatkreise hat 1) römisches Recht und die
schwarzenbergische Coucursordnung in den meisten Dör-
fern, 2) römisches Recht und castehische Verordnungen
in der Grafschaft CasteH, 3) römisches Recht, barnber-
gisches Landrecht und einzelne würzburgische Ver-
ordnungen in 3 Ortschaften, ferner 4) in einem Dorfe
würzburgische Landesstatute, und 5) in einem anderen
nürnbergische zu vollziehen. Der Landrichter zu F o r c h-
heim hat 8 Dörfer, in denen einzelne Hausnummern
unter der nürnbergischen Reformation stehen! Das vor-
stehend genannte Buch ist aus amtlich eingegangenen
Notizen entstanden , die vom Oberappellationsgericht
1811. geordnet und bekannt gemacht, dann berichtiget
und ergänzt wurden. Um den von dieser Gerichtsstelle
herrührenden Text unverändert zu lassen, wurde die
Gesetzstatistik des längst abgetretenenlnn- und Salzach-
kreises beibehalten und der Untermainkreis in einem
besonderen Abschnitte nachgetragen. Die späteren Ver-
änderungen in der Eintheilung der Gerichtsbezirke sind
in der Darstellung selbst nicht berücksichtiget.

Biäe/e von JoAn?m f^o^s ne&Rt erMnfernffen
Ae7'HM3g'eg*e&e?t von 7*0:^0:777 f oy^. l7*J?f?. fM&07*sfaYf, B7*ng-
g*e?nnnn. 1829. 11 Mnd 335 -S. 8.
Abgesehen von dem, was der verewigte Vofs ge-
wollt , gewirkt und geleistet hat und was ihm eine be-
deutende Stelle in der Geschichte der deutschen Literatur
sichert, haben diese Mittheilungen auch ein hohes rein-
menschliches Interesse , indem sie uns die Bildungsge-
schichte eines merkwürdigen Mannes aus hundert kleinen
Zügen , die ohne Rehexion mitten aus dem Leben ge-
nommen sind, in dem treuesten Biide hervortreten lassen.
Die Umstände, die den Knaben angeregt, die Ziele,
die den Jüngling begeistert haben, müssen, mit der
eigenthümlichen Gestaltung der individueilen Anlagen
 
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