168
Joh. Heinr. Yofs Briefe.
schiedene Gesetzgebungen zu beachten, z. B. Schein-
feld im Rezatkreise hat 1) römisches Recht und die
schwarzenbergische Coucursordnung in den meisten Dör-
fern, 2) römisches Recht und castehische Verordnungen
in der Grafschaft CasteH, 3) römisches Recht, barnber-
gisches Landrecht und einzelne würzburgische Ver-
ordnungen in 3 Ortschaften, ferner 4) in einem Dorfe
würzburgische Landesstatute, und 5) in einem anderen
nürnbergische zu vollziehen. Der Landrichter zu F o r c h-
heim hat 8 Dörfer, in denen einzelne Hausnummern
unter der nürnbergischen Reformation stehen! Das vor-
stehend genannte Buch ist aus amtlich eingegangenen
Notizen entstanden , die vom Oberappellationsgericht
1811. geordnet und bekannt gemacht, dann berichtiget
und ergänzt wurden. Um den von dieser Gerichtsstelle
herrührenden Text unverändert zu lassen, wurde die
Gesetzstatistik des längst abgetretenenlnn- und Salzach-
kreises beibehalten und der Untermainkreis in einem
besonderen Abschnitte nachgetragen. Die späteren Ver-
änderungen in der Eintheilung der Gerichtsbezirke sind
in der Darstellung selbst nicht berücksichtiget.
Biäe/e von JoAn?m f^o^s ne&Rt erMnfernffen
Ae7'HM3g'eg*e&e?t von 7*0:^0:777 f oy^. l7*J?f?. fM&07*sfaYf, B7*ng-
g*e?nnnn. 1829. 11 Mnd 335 -S. 8.
Abgesehen von dem, was der verewigte Vofs ge-
wollt , gewirkt und geleistet hat und was ihm eine be-
deutende Stelle in der Geschichte der deutschen Literatur
sichert, haben diese Mittheilungen auch ein hohes rein-
menschliches Interesse , indem sie uns die Bildungsge-
schichte eines merkwürdigen Mannes aus hundert kleinen
Zügen , die ohne Rehexion mitten aus dem Leben ge-
nommen sind, in dem treuesten Biide hervortreten lassen.
Die Umstände, die den Knaben angeregt, die Ziele,
die den Jüngling begeistert haben, müssen, mit der
eigenthümlichen Gestaltung der individueilen Anlagen
Joh. Heinr. Yofs Briefe.
schiedene Gesetzgebungen zu beachten, z. B. Schein-
feld im Rezatkreise hat 1) römisches Recht und die
schwarzenbergische Coucursordnung in den meisten Dör-
fern, 2) römisches Recht und castehische Verordnungen
in der Grafschaft CasteH, 3) römisches Recht, barnber-
gisches Landrecht und einzelne würzburgische Ver-
ordnungen in 3 Ortschaften, ferner 4) in einem Dorfe
würzburgische Landesstatute, und 5) in einem anderen
nürnbergische zu vollziehen. Der Landrichter zu F o r c h-
heim hat 8 Dörfer, in denen einzelne Hausnummern
unter der nürnbergischen Reformation stehen! Das vor-
stehend genannte Buch ist aus amtlich eingegangenen
Notizen entstanden , die vom Oberappellationsgericht
1811. geordnet und bekannt gemacht, dann berichtiget
und ergänzt wurden. Um den von dieser Gerichtsstelle
herrührenden Text unverändert zu lassen, wurde die
Gesetzstatistik des längst abgetretenenlnn- und Salzach-
kreises beibehalten und der Untermainkreis in einem
besonderen Abschnitte nachgetragen. Die späteren Ver-
änderungen in der Eintheilung der Gerichtsbezirke sind
in der Darstellung selbst nicht berücksichtiget.
Biäe/e von JoAn?m f^o^s ne&Rt erMnfernffen
Ae7'HM3g'eg*e&e?t von 7*0:^0:777 f oy^. l7*J?f?. fM&07*sfaYf, B7*ng-
g*e?nnnn. 1829. 11 Mnd 335 -S. 8.
Abgesehen von dem, was der verewigte Vofs ge-
wollt , gewirkt und geleistet hat und was ihm eine be-
deutende Stelle in der Geschichte der deutschen Literatur
sichert, haben diese Mittheilungen auch ein hohes rein-
menschliches Interesse , indem sie uns die Bildungsge-
schichte eines merkwürdigen Mannes aus hundert kleinen
Zügen , die ohne Rehexion mitten aus dem Leben ge-
nommen sind, in dem treuesten Biide hervortreten lassen.
Die Umstände, die den Knaben angeregt, die Ziele,
die den Jüngling begeistert haben, müssen, mit der
eigenthümlichen Gestaltung der individueilen Anlagen