von Ortloff, v. Thüngen, Leman, v, Maurer und ZopfL 12t
die Kenntniss von den uns erhaltenen Rechtsquellen erweitert wor-
den ist. Der Codex Palat. Nr. 461. ist eine Zusammenstellung' der
von den Schöffen zu IgJau gehrauchten Rechtssammlungen. Den
Anfang macht das Xglauer Bergrecht, im Ganzen reichhaltiger als
der hei Dohner hist. Boemiae ahgedruckte lateinische Text des jus
montanum iglaviense. Dann folgt ein Register über den Inhalt
des Codex: sodann das sächsische Weichbildrecht. Dieses hat hier
fünf Vorreden: die erste ist die kleine deutsche Kaiserchronik,
welche sich (mit einigen Abweichungen) auch in den gewöhnli-
chen Druckausgaben des Weichbildes findet; die zweite ist die
bekannte gereimte Vorrede des Sachsenspiegels (jedoch mehrfach
defect); die dritte und vierte Vorrede bilden der sogen, prologus
des Sachsenspiegels (des heil. Geistes Minne etc.) und der sogen,
textus prologi desselben. Als fünfte Vorrede kömmt der erste Art.
des Sachsenspiegels vor. Der Text des Weichbildes enthält hier
63 Art., welche sich in dem gewöhnlichen sächs. Weichbilde al-
lein, 86, welche sich im Weichbilde und Sachsenspiegel, 198, wel-
che sich im Sachsenspiegel allein finden, und 8 Artikel, welche
diesem Codex eigenthümlieh zu seyn scheinen. Die Ordnung ist
durchaus von der in den gewöhnlichen Ausgaben verschieden; auch
finden sich nicht alle Artikel, welche in den gewöhnlichen Ausga-
ben des Weichbildes stehen. An das Weichbild reihet sich ein
Landfrieden, welcher mit dem bekannten Landfrieden Friedrichs II.
sehr übereinstimmt, aber hier dem Kaiser Otto beigelegt ist (Wil-
ken, in s. Gesch. der Heidelberger Rüchersammlung S. 482. be-
zeichnet deshalb irrig dieses und das folgende Stück als Kaiser
Otto’s Landrecht), sodann folgt ein Schwabenspiegel in einer merk-
würdig abgekürtzten Form, worin zugleich unverkennbar das Be-
streben hervortritt, die Widersprüche, welche sich mitunter zwi-
schen den Lehren des Schwaben- und Sachsenspiegels, namentlich
in Bezug auf das Verhältnis der kaiserlichen Gewalt zur päpst-
lichen finden, zu umgehen oder zu vermeiden. Den Schluss bildet
das Iglauer Stadtrecht, welches mit zwei Privilegien von Wenzel
und Primislaus für Iglau beginnet, ebenfalls im Wesentlichen mit
dem lateinischen Texte bei Dobner übereinstimmend. Bei dieser
Ausgabe sind der Druck des Weichbildes von 1537. und der Sach-
senspiegel nach Homeyer’s Ausgabe verglichen und bei den ein-
einzelnen Artikeln darauf verwiesen worden.
die Kenntniss von den uns erhaltenen Rechtsquellen erweitert wor-
den ist. Der Codex Palat. Nr. 461. ist eine Zusammenstellung' der
von den Schöffen zu IgJau gehrauchten Rechtssammlungen. Den
Anfang macht das Xglauer Bergrecht, im Ganzen reichhaltiger als
der hei Dohner hist. Boemiae ahgedruckte lateinische Text des jus
montanum iglaviense. Dann folgt ein Register über den Inhalt
des Codex: sodann das sächsische Weichbildrecht. Dieses hat hier
fünf Vorreden: die erste ist die kleine deutsche Kaiserchronik,
welche sich (mit einigen Abweichungen) auch in den gewöhnli-
chen Druckausgaben des Weichbildes findet; die zweite ist die
bekannte gereimte Vorrede des Sachsenspiegels (jedoch mehrfach
defect); die dritte und vierte Vorrede bilden der sogen, prologus
des Sachsenspiegels (des heil. Geistes Minne etc.) und der sogen,
textus prologi desselben. Als fünfte Vorrede kömmt der erste Art.
des Sachsenspiegels vor. Der Text des Weichbildes enthält hier
63 Art., welche sich in dem gewöhnlichen sächs. Weichbilde al-
lein, 86, welche sich im Weichbilde und Sachsenspiegel, 198, wel-
che sich im Sachsenspiegel allein finden, und 8 Artikel, welche
diesem Codex eigenthümlieh zu seyn scheinen. Die Ordnung ist
durchaus von der in den gewöhnlichen Ausgaben verschieden; auch
finden sich nicht alle Artikel, welche in den gewöhnlichen Ausga-
ben des Weichbildes stehen. An das Weichbild reihet sich ein
Landfrieden, welcher mit dem bekannten Landfrieden Friedrichs II.
sehr übereinstimmt, aber hier dem Kaiser Otto beigelegt ist (Wil-
ken, in s. Gesch. der Heidelberger Rüchersammlung S. 482. be-
zeichnet deshalb irrig dieses und das folgende Stück als Kaiser
Otto’s Landrecht), sodann folgt ein Schwabenspiegel in einer merk-
würdig abgekürtzten Form, worin zugleich unverkennbar das Be-
streben hervortritt, die Widersprüche, welche sich mitunter zwi-
schen den Lehren des Schwaben- und Sachsenspiegels, namentlich
in Bezug auf das Verhältnis der kaiserlichen Gewalt zur päpst-
lichen finden, zu umgehen oder zu vermeiden. Den Schluss bildet
das Iglauer Stadtrecht, welches mit zwei Privilegien von Wenzel
und Primislaus für Iglau beginnet, ebenfalls im Wesentlichen mit
dem lateinischen Texte bei Dobner übereinstimmend. Bei dieser
Ausgabe sind der Druck des Weichbildes von 1537. und der Sach-
senspiegel nach Homeyer’s Ausgabe verglichen und bei den ein-
einzelnen Artikeln darauf verwiesen worden.