128 Neue Ausgaben germanischer Reehtshücher etc,
III. Das alte kulmische Recht, mit einem Wörterbuche, herausgegeben von
C. K. Le man. Berlin 18S8. bei Ferd. Dümmler. — 46 B. 8.
Das alte kulmische Recht ist ein Filialrecht des Magdeburgi-
Schöffenrechtes, und für die Rechtsbildung im vormaligen deutschen
Ordensstaate in Preussen (Ost- und Westpreussen) von der gröss-
ten Bedeutung, um somehr, als Grundsätze desselben in das preus-
sische Landrecht übergegangen sind, und somit unmittelbare prac-
tische Bedeutung haben, ja sogar die Kenntniss des alten kulmi-
schen Rechtes zum richtigen Verständnisse mancher sonst dunklen
Vorschriften des neueren Rechtes unentbehrlich ist. Die gegen-
wärtige Ausgabe musste um so mehr erwünscht kommen, als der
frühere (einzige) Abdruck dieses Rechtsbuches, welchen der Bür-
germeister Heinrich Stroband in Thorn im Jahr 1684. nach einer
(verloren gegangenen) Handschrift von 1894. herausgegeben hatte;
äusserst selten geworden und kaum noch auf einigen Bibliotheken
anzutreffen ist. Der Herausgeber hat sich daher sowohl um den
theoretischen als practischen Rechtsgelehrten, ein grosses Verdienst
erworben, indem er nunmehr denselben diese wichtige Rechtsquelle
zugänglicher gemacht hat. Aber auch der Sprachforscher wird
dem Herausgeber zu grossem Danke verpflichtet seyn, denn so
Ausgezeichnetes bereits in dem Gebiete der deutschen Sprache
von ihrer Quelle bis zum Schlüsse der Minnesängerzeit in unseren
Tagen von den beiden Grimm, Graff u. A. geleistet worden ist,
so ist doch der Uebergang der älteren Sprachformen in die spä-
tem Jahrhunderte bis auf Luther kaum noch der Beachtung werth
gehalten worden. Der Herausgeber hat unter Vergleichung von
12—14 Handschriften seiner Ausgabe die auf der Stadtbibliothek
zu Danzig befindliche Handschrift aus der Mitte des XIV. Jahr-
hunderts (Homeyer’s Verzeichniss deutscher Rechtsbücher Nr. 388.)
zu Grunde gelegt. Abgesehen von zahlreichen Verweisungen auf
die übrigen sächsischen Reehtshücher ist der Werth dieser Aus-
gabe besonders noch durch die Beigabe eines Wörterbuches erhöht
worden, wodurch dem richtigen Verständnisse des Rechtsbuches
ein nicht unwesentlicher Dienst geleistet worden ist.
(Der Schlufs folgt.)
III. Das alte kulmische Recht, mit einem Wörterbuche, herausgegeben von
C. K. Le man. Berlin 18S8. bei Ferd. Dümmler. — 46 B. 8.
Das alte kulmische Recht ist ein Filialrecht des Magdeburgi-
Schöffenrechtes, und für die Rechtsbildung im vormaligen deutschen
Ordensstaate in Preussen (Ost- und Westpreussen) von der gröss-
ten Bedeutung, um somehr, als Grundsätze desselben in das preus-
sische Landrecht übergegangen sind, und somit unmittelbare prac-
tische Bedeutung haben, ja sogar die Kenntniss des alten kulmi-
schen Rechtes zum richtigen Verständnisse mancher sonst dunklen
Vorschriften des neueren Rechtes unentbehrlich ist. Die gegen-
wärtige Ausgabe musste um so mehr erwünscht kommen, als der
frühere (einzige) Abdruck dieses Rechtsbuches, welchen der Bür-
germeister Heinrich Stroband in Thorn im Jahr 1684. nach einer
(verloren gegangenen) Handschrift von 1894. herausgegeben hatte;
äusserst selten geworden und kaum noch auf einigen Bibliotheken
anzutreffen ist. Der Herausgeber hat sich daher sowohl um den
theoretischen als practischen Rechtsgelehrten, ein grosses Verdienst
erworben, indem er nunmehr denselben diese wichtige Rechtsquelle
zugänglicher gemacht hat. Aber auch der Sprachforscher wird
dem Herausgeber zu grossem Danke verpflichtet seyn, denn so
Ausgezeichnetes bereits in dem Gebiete der deutschen Sprache
von ihrer Quelle bis zum Schlüsse der Minnesängerzeit in unseren
Tagen von den beiden Grimm, Graff u. A. geleistet worden ist,
so ist doch der Uebergang der älteren Sprachformen in die spä-
tem Jahrhunderte bis auf Luther kaum noch der Beachtung werth
gehalten worden. Der Herausgeber hat unter Vergleichung von
12—14 Handschriften seiner Ausgabe die auf der Stadtbibliothek
zu Danzig befindliche Handschrift aus der Mitte des XIV. Jahr-
hunderts (Homeyer’s Verzeichniss deutscher Rechtsbücher Nr. 388.)
zu Grunde gelegt. Abgesehen von zahlreichen Verweisungen auf
die übrigen sächsischen Reehtshücher ist der Werth dieser Aus-
gabe besonders noch durch die Beigabe eines Wörterbuches erhöht
worden, wodurch dem richtigen Verständnisse des Rechtsbuches
ein nicht unwesentlicher Dienst geleistet worden ist.
(Der Schlufs folgt.)