Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
JV* 21. HEIDELBERGER 1840-
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

Revidirter Entwurf einer Strafprozess-Ordnung für das^ Königreich Wür
temberg. Stuttgart Steinkopf, 1840.
Vor vier Jahren hat der Unterzeichnete zwei Abhandlungen
herausgegeben: Ueber den Geist und über die Fortbildung des
deutschen Criminalprozesses — und über die zwei Systeme des
Strafrechts. Damals hoffte der Verfasser, das deutsche System
der Schriftlichkeit würde sich aufrechterhalten, würde viel-
leicht der Denkungsart einer grossen Classe als schon in Deutsch-
land bekannter fiscalischer Prozess durch einen endlichen
■ ■ -f * ■
Act ein Opfer bringen — Im1 ächlich aber eine wahre Verbes-
serung des ßeweissystemes im fer Beschränkung des Anzeigen-
beweises auf gewisse Umstände bewirken. Der Entwurf ist in
der ersten Hinsicht unserer Erwartung treu geblieben, es wurde
genau geprüft, was zu prüfen war, und das herrschende Sy-
stem ist erhalten. Wir wollen nur erwrähnen, dass die Ordnung
dem Lande einige Kosten veranlassen wird, weil auch in reinen
Strafsachen zwrei Behörden gebildet werden, das Bezirks-Colle**
gium und das Kreis-Collegium, wrobei es am Ende auch auf man
cherlei Collisionen und Verwirrungen ablaufen wird. Hat man
schon manche Verwirrung durch das Polizeistrafgesetzbuch be-
wirkt, dessen Inhalt und Stellung wir nicht loben, obgleich wir
die polizeiliche Cognition für höchst nöthig halten, so wird die
Sache noch schlimmer durch diese abermalige Abgrenzung wer-
den, wie man diess am besten in Baiern erfahren hat. Und doch
ist diese Abgrenzung gar nicht zu entbehren, damit nicht alle
Gefangenen an den Kreisgerichtshof abgeliefert werden müssen,
was ausserdem abermalige Unkosten und Beschwerden verursachen
würde. Will man den Formen ein Opfer bringen, so kann diess
anders nicht geschehen, und es ist ein Unglück für die Welt,
dass die Menschen mehr auf die äussere Form als auf die Sache
selbst halten. Die Strafgerichte werden in den meisten Fällen,
wie bei der Reconstruction des Civilprozesses in gewissen Län-
dern, den letzten Formact zur reinen Form haben, weshalb es
auch immerhin vom Angeklagten abhängen sollte, ob er nicht frei-
willig darauf verzichten will, worüber er gefragt werden könnte«
XXXIII. Jahrg. 3. Haft. 21
 
Annotationen