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N* I.

HEIDELBERGER

1840

JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

Die Gewissensehe, Legitimation durch nachfolgende Ehe und Missheirath,
nach ihren Wirkungen auf die Folgefähigkeit der Kinder in Lehen und
Fideicommissen, unter Berücksichtigung des Reichs gräflich- Bentinck-
sehen Rechtsstreites 9 dar gestellt von Dr. Carl Friedrich Dieck,
ordentl. öffentl. Lehrer an der Friedrichs - Univers. zu Halle und Beis,
der Juristenfac. zu Halle und des mit derselben verbünd. Spruchcoll, —
Halle, bei E. Anton. 1838. 290 S. 8.
Die Schrift, deren Titel vor dieser Anzeige steht, betrifft ei-
nen Rechtsstreit, welcher das Interesse des Publikums vielleicht
noch nicht so allgemein auf sich gezogen hat, wie er es, nicht
nur w- en der Erheblichkeit des in Streit befangenen Gegenstan-
des, sondern auch wegen der Mannigfaltigkeit und Wichtigkeit
der in die Sache einschlagenden Rechtsfragen auf sich zu ziehen
verdient hätte. Eine gedrängte Darstellung dieses Rechtsstreites
— der ihm zum Grunde liegenden Thatsachen, der Angriffs- und
der Vertheidigungsmittel, — dürfte daher dem Zwecke dieser Blät-
ter um so weniger fremd seyn, da der Streit zur Ausarbeitung
der obigen Druckschrift Veranlassung gegeben hat, einer Schrift,
welche, obwohl eine Partheischrift und die Sache des beklagten
Theiles vertheidigend, dennoch die auf ihrem Titel angezeigten
Gegenstände im Allgemeinen mit so vieler Gelehrsamkeit behan-
delt, dass ihr auch diejenigen, welchen in dem vorliegenden
Rechtsstreite das Recht auf Seiten des Klägers zu seyn scheint,
einen bleibenden wissenschaftlichen Werth nicht absprechen wer-
den. (Uebrigens sind über dieselbe Rechtssache noch einige an-
dere Schriften, namentlich einige Prozessschriften, im Druck er-
schienen).
An der nördlichen Grenze Deutschlands, an der Nordsee, lie-
gen die Herrschaften Kniphausen und Varel, die Gegenstände
des vorliegenden Rechtsstreites *); jene, in den Zeiten des deut-
schen Reichs eine reichsunmittelbare Herrschaft, ja sogar in zwei-
*) Noch begreift zwar das Object um litis einige andere Besitzungen
unter sich. Von diesen wird jedoch in dem Folgenden weiter nicht
die Rede seyn, da sie, als ein Zubehör der Herrschaften K. und V.*
bei der Entscheidung der Hauptfragen ^ nicht besonders in Betrach-
tung gezogen zu werden brauchen.
XXXIII. Jahrg. 1. Heft.

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