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NÄ. 2. HEIDELBERGER
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

Dieck: Die Gewissensehe etc.
(Fortsetzung.)
Ia diesem Resultate, — dass die Gewissensehe, welche der
Graf Wilhelm Gustav Friedrich von Bentinck im Jahre 1799. ein-
ging, schlechterdings nicht eine in jeder Beziehung rechtlich wirk-
same Ehe seyn sollte, — wird man noch mehr bestärkt, wenn man
sich die Frage vorlegt, wie wohl die Erklärung des Grafen ge-
lautet haben würde, und wie sie hätte lauten müssen, wenn die
Absicht nicht die gewesen wäre, dass die Ehe blos eine morga-
natische Ehe seyn sollte.
Auch angenommen also, dass das Zeugniss des Pfarrers Hau-
sing volle Beweiskraft hätte, oder im Verlaufe des vorliegenden
Rechtsstreites erlangte, so würde doch dieses Zeugniss seinem
Inhalte nach keineswegs die Ansprüche begründen können, welche
der Beklagte auf die SuccessionUn die Herrschaften Kniphausen
und Varel macht.
Bei der
zweiten Hauptfrage
sind vor allen Dingen die Grundsätze anzuführen, welche das g e-
meine deutsche Recht über die rechtliche Fähigkeit der durch
nachfolgende Ehe legitimirten Kinder, in Familienfideikommisse,
Stamm- und Lehngüter zu succediren, aufstellt. (So verschieden
auch Familienfid kommisse, Stammgüter*) und Lehngüter in an-
deren Beziehungen von einander sind, so sind sie doch, in Bezie-
hung auf die vorliegende Frage, nach denselben Rechtsgrundsä-
tzen zu beurtheilen. Was z. B. von der L e h n s folgefähigkeit
der Mantelkinder bei der Beantwortung der zweiten Hauptfrage
gesagt werden wird, gilt daher von der Rechtsfähigkeit dieser Kin-
der, in Stammgüter oder in Familienfideikommisse zu succediren.)
*) Unter Stammgütern verstehe ich hier die Liegenschaften, welche
als das Gesammteigenthum einer Familie — der Nachkommen des
ersten Erwerbers — (aus irgend einem Rechtsgrunde) zu betrach-
ten sind. (Alle Familienfideikommisse und alle regelmässigen Leh-
ne sind zugleich Stammgüter; aber nicht umgekehrt.)
XXXII. Jahrg. 1. Heft. *
 
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