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HEIDELBERGER

fl. 3. HEIDELBERGER 1840.
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

Dieck: Die Gewissensehe etc.
(Beschluss.)
Bekanntlich ist die Frage: welche Ehen sind im Sinne der
Wahlkapitulation Missheirathen? eine der bestrittensten des deut-
schen Staatsrechts. Die Wahlkapitulation spricht nur von „un-
streitig notorischen Missheirathen “, ohne den Begriff dieser Hei-
rathen genauer zu bestimmen. Auch ist der Reichsschluss, wel-
cher zufolge derselben Stelle der Wahlkapitulation (XXII, 4 am
Ende)
„Soviel aber die noch erforderliche nähere Bestimmung an-
betrifft, was eigentlich notorische Missheirathen seyen, wol-
len Wir den zu einem darüber zu fassenden Regulativ er-
forderlichen Reichsschluss baldmöglichst zu befördern Uns
angelegen seyn lassenu
die Bestimmung jenes Begriffs enthalten sollte, niemals zu Stande
gekommen. — Es hat daher fast eine jede Meinung , welche nur
überhaupt über den Begriff einer Missheirath im Sinne der Wahl-
kapitulation aufgestellt werden konnte, ihre Vertheidiger gefunden.
Auch auf ein entschiedenes Herkommen kann man sich nicht zur
Bekräftigung der einen oder andern dieser Meinungen berufen.
Vielmehr ergiebt sich aus der Geschichte der Deutschen reichsun-
mittelbaren fürstlichen und gräflichen Häuser, dass bei der vorlie-
genden Frage von dem einen Hause diese, von einem andern Hause
andere Grundsätze angenommen und befolgt worden sind. Aller-
dings kommt es auch bei dieser Frage vor Allem auf die Gesetze
und auf das Herkommen eines jeden einzelnen Hauses an. Allein
in dem Gräflich von Bentinck’schen Suceessionsfalle gewährt diese
Rechtsquelle keine Aushülfe.
Es ist hier der Ort nicht, alle jene Meinungen auseinander
zu setzen und ihren Gründen nach einer Prüfung zu unterwerfen.
Auch die Gewährsmänner für eine jede dieser Meinungen können
hier als bekannt vorausgesetzt werden. Ich beschränke mich da-
her auf die Darstellung und Begründung derjenigen Meinung,
welche mir vor den übrigen den Vorzug zu verdienen scheint
XXXIII. Jahrg, L Heft. 3
 
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