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Heidelberger Jahrbücher der Literatur — 33,1.1840

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No. 9
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https://doi.org/10.11588/diglit.41297#0141
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von OrtlofF, v. Thüngen, Lenian, v. Maurer und Zopfl. 188
stens neben der von ihm gewählten zu geben. Die Ausgabe von
Westenrieder, auf welche Hr. v. Maurer verweiset, kann uns bei
ihren vielen Fehlern und den Yerwirruogen, die Westenrieder in
der besten Meinung, aber aus zu geringer Kenntniss der altdeut-
schen Sprache, mit seinen meist verkehrten Einschiebseln und Ver-
dolmetschungen hineingebracht hat, nicht genügen; wir haben also
leider bisher noch keine gediegene Ausgabe des Urtextes unsers
Ruprecht aufzuweisen, und Hr. v. Maurer, der mit so grosser kri-
tischer Sorgfalt den Abdruck der Handschrift von 1478. ausge-
stattet hat, würde mit Beifügung einiger weniger Bogen, die wir
nur ungerne vermissen, seiner Ausgabe die dankenswerteste Voll-
endung gegeben haben. Wenigstens wäre die Beigabe einer ver-
gleichenden Tabelle, zur Uebersicht und leichteren Auffindung der
Westenrieder’schen §§. in der neuen Ausgabe wünschenswert ge-
wesen. Herr v. Maurer könnte die anerkennende Theilnahme, wel-
che seine Ausgabe Ruprecht’s nach ihren vielen Vorzügen bei dem
gelehrten Publikum finden muss, nicht freundlicher ehren, als wenn
er noch in einem Nachtrage einen correcten Abdruck der Hand-
schrift von 1328 folgen lassen wollte, wodurch namentlich der
Sprachforschung ein höchst wichtiger Dienst geleistet werden wür-
de, da gerade diese Periode der deutschen Sprachbildung fast noch
ganz unbearbeitet, ja fast ohne geeignetes Material geblieben ist.
Obgleich ich im Uebrigen mehr der Meinung beipflichten möch-
te, dass das sogen. Freisinger Landrecht? das Werk eines unbe-
kannten, vielleicht älteren, jedenfalls aber von Ruprecht verschie-
denen Verfassers sey, so betrachte ich die Herausgabe dieses nun
einmal mit dem Rechtsbuche Ruprecht’s in Verbindung gekomme-
nen Schwabenspiegels nichts desto weniger als eine sehr willkom-
mene Erscheinung, da sie unmittelbar auf eine sehr alte Recen-
sion, und namentlich auf die Form des Cod. Ambrasianus zurück-
wreiset, und somit nicht wenig beitragen wird, das Urtheü über die
Grundformen des Schwabenspiegels zu befestigen. Durch die gründ-
lichen Untersuchungen des Hrn. v. Maurer hat sich nun herausge-
stellt, dass sich von keiner Handschrift von 4296. eine Spur fin-
det, sondern nach Angabe der Handschriften die Vollendung des
eigentlichen Rechtsbuches Ruprecht’s (— von der Zeit der Abfas-
sung des Landrechtes weiss man nichts —) in das Jahr 1828.
„das dreizehen hundert und an (ohne, minus) zwei, dreissigste
Jahr fällt. Auch ist nunmehr der Hauptfehler Westenrieder’s auf-
geklärt, welcher das (eigentliche) Rechtsbuch Ruprecht’s selbst in
zwei Theile, Land- und Lehnrecht eingetheilt halte, indem sich
 
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