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Neue Ausgaben germanischer Rechtsbücher

v. Maurer wiederfahren zu lassen mich verpflichtet fühle, und so
gewichtig* auch die letztere, auf innere Gründe gestützte Bemer-
kung' an sich ist, — so kann ich doch nicht umhin, diese Hypo-
these noch für etwas zu gewagt zu halten. Die Uebereinstimmung
de& eigentlichen Reehtsbuchs Ruprechts (weiches Hr. v. Maurer
als Stadtrechtsbuch bezeichnet, mit dem andern Rechtsbuche (dem
Landrecht) würde auch erklärt seyn, wenn man annähme, dass
dieser modificirte Schwabenspiegel schon vor Ruprecht selbst exi-
stirte, was um so mehr für sich hat, als er nach einer sehr alten
Handschrift gearbeitet zu seyn scheint; auch wäre auffallend, dass
die beiden Bücher, wenn sie beide den Ruprecht zum Verfasser
hätten, nicht schon zu seiner Zeit (erste Hälfte des XIV. Jahr-
hunderts) oder doch kurz nachher — sondern erst in dem XV.
Jahrhundert in den Handschriften verbunden worden wären —
wie Herr von Maurer selbst letzteres nachgewiesen hat* Dass bei
späteren Abschriften durch Ungenauigkeit der Abschreiber oder
sonst, auch das Landrechtsbuch dem Ruprecht beigeschrieben wur-
de, kann für die Aechtheit dieser Nachricht bei dem Mangel an-
derweiter Zeugnisse nicht wohl in Betracht kommen, so wenig als
die unrichtigen Angaben des Jahres der Abfassung des Rechtsbu-
ches in den neueren Handschriften. Herr v. Maurer hat bei seiner
Ausgabe den jüngsten Codex (von 1473.) zu Grunde gelegt,
obgleich er selbst die Mängel und Fehler desselben, ja die Miss-
handlung und Verstümmelung, welche das Rechtsbuch darin er-
fahren, vollkommen anerkennt; er rechtfertigt diese Wahl aber
dadurch, dass er es für zweckmässig hält, von den Rechtsbüchern
eben sowohl die jüngste, als die älteste Recension bekannt zu
machen, um somit die Fortbildung des Buches vollständig zu über-
sehen. Ich bin weit entfernt, gegen diesen Grundsatz zu Felde
zu ziehen, im Gegentheile bin ich ganz mit Hrn. v. Maurer ein-
verstanden, dass für die Geschichte des Sachsen- und Schwaben-
spiegels nichts Erspriesslicheres geleistet werden könnte, als wenn
wir die älteste und neueste Recension gegen einander zu halten
in den Stand gesetzt würden. Nur das scheint mir bedenklich, ob
dieser Grundsatz auch da anwendbar ist, wo die Veränderung
keine eigentliche Fortbildung, keine Erweiterung, sondern eine
Verstümmelung, und ein heilloser, vielfach das Original missverste-
hender und verkümmernder Auszug ist. Ich kann nicht umhin,
mein Bedauern auszudrücken, dass es Hrn. von Maurer nicht ge-
fallen hat, uns doch auch den Abdruck der nach seinem eigenen
Zeugnisse wichtigsten und ältesten Handschrift von 1338. wcnig-

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