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Heidelberger Jahrbücher der Literatur — 44,1.1851

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https://doi.org/10.11588/diglit.43433#0067
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Schriften von Colquhoun lind Bowyer über röm. Recht in England. 59
finden lassen, weil die englische Sitte mächtiger war und die aus älterer
Zeit stammende Ansicht von der Gewehr des Ehemanns eine Stellung
von Mann und Frau herbeiführte, welche es unmöglich machte, die auf
ganz andere Rechtsvorsteliungen beruhenden Ansichten des römischen Rechts
in das englische common law aufzunehmen, so dass die Regel in England
die ist, dass die Ehefrau durch ihre Rechtsgeschäfte den Ehemann nicht
verpflichtet; nun folgen in der Anwendung zahlreiche Ausnahmen, welche
die Macht der Bedürfnisse herbeiführte. Die Nordamerikanischen Juristen
fühlen es wohl, dass diese alte englische Ansicht unsern Lebensverhält-
nissen widerspricht und dringend einer Verbesserung bedarf fStory treatise
on the law of sales p. 35.} Äusser England sind noch zwei Ansichten über
das englische Civilrecht vielfach verbreitet, welche der richtigen Auffassung
des englischen Rechts sehr schaden; es ist diess vorerst die Ansicht, dass in
England das Civilrecht auf einer Masse von Präjudizien beruhe, und der
englische Jurist eigentlich nur mit der Aufsuchung dieser Rechtssprüche
sich zu beschäftigen habe, so dass ein starres Festhalten an den durch
die Gerichte einmal angenommenen Sätzen, jeden freieren Aufschwung der
Wissenschaft in England hindern, ferner dass überhaupt eine Rechtswissen-
schaft im Civilrechte in England um so weniger sich bilden könne, als in Eng-
and auch in Civilsachen Geschworne urtheilten welche nicht auf eine wis-
senschaftliche Grundlage ihre Aussprüche bauten, sondern mehr dem Bedürf-
nisse des einzelnen Falles gemäss, urtheilten. Wir halten beide Ansich-
ten in ihrer Allgemeinheit für unrichtig; wir gehören nicht zu Denjeni-
gen, welche blind den Rechtszustand bewundern, welcher sich nur auf
Rechtssprüche stützt, wir kennen die Gefahr der Präjudizien, bei welchen
zu oft ein unter gewissen Verhältnissen, durch die Autorität eines ein-
flussreichen Mannes entstandener, wenn auch noch so sonderbarer Recht-
satz viele Jahre hindurch feststeht, weil einmal das Gericht daran fest-
hält und oft aus Bequemlichkeitsliebe eine Art Ehre darein setzt, diess
zu tbun, so dass die Advokaten nur zu gerne statt der wissenschaftlichen
Forschung und eigenen selbstständigen Rechtsentwickelung nur fragen,
welche Meinung bisher bei dem Gerichte festgehalten wurde. Wir wis-
sen, wie auch in England in dem common law durch Autorität einzelner
Oberrichter Rechtssätze aufgestelll werden, die schwerlich die Vernunft billigt
und welche in ihrer Anwendung höchst nachtheilig wirken, z. B. der von
Lord Coke Qn Beverly’s Case} aufgeslellle Satz: a man shall not be
allowed to stultify himself, so dass darnach eine Partei ihr Rechtsgeschäft
nicht angreifen dürfte, wenn sie auch zeigen kann, dass sie zur Zeit der
Abscbliessung geisteskrank war; allein diess sind seltene Ausnahmen und
 
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