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58 Schriften von CoJquhoun und Bowyer über röm. Recht in England.
Satz, den er anführt, in die Rechtsübung Englands bei Anwendung des
Statuts übergegangen sei. In diesem Sinne erklärte einmal Lord justice
Lee, dass er römisches Recht anführe, nicht weil es gesetzlich gilt, aber
wohl as opinions of learned men, und Lord Tindal drückte einmal treff-
lich diess so aus: the Roman law fornish no rille binding in itselt upon
the subjects of these realms, but in deciding a case upon principle,
where no direct authority can he cited in our books, it affords no small
evidence of the soudness of the conclusion, at which we have arrived,
if il proves, to be supported by the Roman law, the fruit of the researches
of the must learned men, the collective wisdom of ages and the ground-
work of the municipal law of Europe. In den Lehren, die auf dem com-
mon law beruhen, ist die Autorität des römischen Rechts in England noch
grösser, in so fern diess Recht einen Theil des englischen common law
bildet; allein auch hier muss man sich hüten, das Verhältniss so zu be-
trachten, wie es in Deutschland besteht. Der englische Jurist kann auch
hier nicht auf einen römischen Satz sich so berufen (wie man in Deutsch-
land es thut), als ob der Satz für sich selbst gelte, weil das römische
Recht verbindliche Rechtsquelle sei, sondern nur, indem er zeigt, dass
durch die Rechtsautoritäten, denen der englische Jurist folgen darf, im
common law der Satz gelte, und dabei werden die Aussprüche der gros-
sen englischen Richter, auf deren Stimme die englischen Juristen horchen,
ebenso angeführt, wie die Präjudizien der Gerichtshöfe über eine Lehre.
Bei dieser Gelegenheit nun wird die Anführung des römischen Rechts·
wichtig; denn der Jurist beruft sich darauf, in so fern er nachweist, dass
ein Oberrichter Englands, dessen Ausspruch hochgeachtet wird, auf das
römische Recht in dieser Lehre baute, oder dass ein Gerichtsspruch einen
Rechtssatz, der erweislich aus dem römischen Rechte stammt, annahm; in
solchen Fällen werden in der Praxis auch unbedenklich die römischen
Stellen vor Gericht angeführt, die als Folgesätze des als common law auf-
genommenen römischen Hauptsatzes erscheinen. Ein interessantes Beispiel
bietet die Lehre vom Irrthum und seinen Wirkungen. Hier gilt das rö-
mische Recht; um diess nachzuweisen, beruft man sich auf die Aussprüche
grosser englischer Richter z. B. Lord Mansfield (Story a treatise on the
law of contracts p. 63). Die Folge ist, dass dann in der ganzen Lehre
vom Irrthum römische Stellen sowohl in der Ausführung der Anwälte als
in den wissenschaftlichen Arbeiten angeführt werden (Story a treatise on
the law of sales of personal property. Boston 184” p. 116). Dage-
gen hat das englische Recht in Bezug auf die Vertragsverhältnisse, an
welchen eine Ehefrau Anlheil nimmt, das römische Recht keinen Eingang
 
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