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Nr. 27. HEIDELBERGER 1851.
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

Die Grundlagen des gemeinen deutschen Rechts von Dr. T.Br acken-
hoeft. Erste Lieferung, enthaltend die allgemeinen Grundlagen
und die geschichtlichen Grundlagen der altern Zeit. Würzburg.
Stahel'sche Buchhandlung. 1851. IV und 138 S. 8.
Die Eigentbiimlichkeit der germanischen Rcchtsanschauung, die ihr
im Gegensätze zur römischen beiwohnt, in einer Darstellung des quellen-
mässigen Stoffes auszuprägen, ist der Zweck dieser Arbeit, Sie stellt die
eigenthümlich deutsche Rechtsorganisation als das Gebiet von Qjarantirten)
Zuständen dar, welche Mittel für Sonderzwecke gestalten, und eine Ge-
nossenschaft der Substanz, welche diese Mittel biedet, übrig lassen. Nach
ihr ist der wissenschaftliche Begriff des reinen Rechtsverhältnisses, bezie-
hungsweise des Pflichtverhältnisses, sowohl des privaten als des öffentli-
chen, in dieser naturwüchsigen oder geschichtwüchsigen Organisation nicht
ausgebildet. — Ihre Erkenntniss erfordert daher eine besondere wissen-
schaftliche Construktion ihres Elements, des Zustandes, der sich als eine
historisch entstandene Vorstellung darstellt, welche durch eine Gewerung
(^Garantie} zur Herrschaft gelangt ist. Der Verf. erlaubt sich seine An-
sicht von der Bedeutsamkeit dieses Begriffes hier auszusprechen. Ihm er-
scheint ein wissenschaftlicher Begriff des Zustandes, als einer Mittelgestal-
tung zwischen dem privaten und öffentlichen Rechtsverhältnisse, beziehungs-
weise Pflichtverhältnisse, nicht bloss für die Erkenntniss ehemaliger Or-
ganisationen, als Wurzeln der heutigen, sondern auch für die unmittelbare
Erkenntniss des heutigen Rechtszustandes von Bedeutung. Denn so lange
nicht die obrigkeitliche Macht von blossen (^verantwortlichen} Magistraten
getragen, und so lange nicht der Rechtsstreit auf die Bedeutung einer
bloss ephemeren Erscheinung zurückgeführt ist, wird das publicistische Ge-
biet und das Gebiet der prozessualischen Thätigkeit immer das der Zu-
stände sein. Beide Gebiete sind Extremitäten des Rechtsorganismus, die
nicht leicht zu einer solchen Ausbildung gelangen werden, dass jenes von
rein rationellen Rechtsbegriffen beherrscht würde, und dieses keiner Ent-
wickelung von Zuständen bedürfte, um zu der zur Anwendung des rich-
terlichen Zwanges erforderlichen Gewissheit zu führen. Der Begriff des
Zustandes wird also noch lange praktisch bleiben. So wie sich das Ge-
biet des Publicistischen heutzutage von der geschichtlichen Entwickelung
XLIY. Jahrg. 3, Doppelheft. 37
 
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