Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Nr. 13.

HEIDELBERGER

1851.

JAHRBÜCHER DER LITERATUR

Willst Essay 011 circiinistantial evidence.
(Schluss.)
Wir finden nach genauer Beobachtung des Gangs der Verhandlungen
und des Benehmens der Geschvvornen in den verschiedenen Ländern Eu-
ropa’s den Hauptgrund darin: dass in England, Schottland und Amerika
die Wahrsprüche der Geschvvornen aus einem wohlthätigen Zusammen-
wirken der Richter und Geschvvornen entstehen und dass die Prüfung der
Anklage nach traditionellen Bevveisregeln gesichert ist, nach welchen der
Gang der Verhandlungen geführt wird und die Ueberzeugung der Ge-
schwornen sich richtet. Es kann hier nicht von einer sogenannten ge-
setzlichen Bevveistheorie die Rede sein, welche in den deutschen Gesetz-
büchern aufgestellt und in den wissenschaftlichen Arbeiten in dem Sinn
entwickelt war, dass nur bei dem Dasein gewisser Bedingungen ein be-
stimmtes Beweismittel von dem Richter als genügend betrachtet werden
durfte; der richtige Sinn der praktischen Engländer hat sie vor dieser
Ansicht bewahrt, während die Beweislehre, welche das englische Recht
kennt, (jnit Ausnahme einiger als Schutzwehr gegen grundlose Anklagen,
z. B. bei Hochverrat!! wegen der zwei Zeugen aufgestellten Sätze} ein
traditionelles Recht ist, hervorgegangen aus einer langen Rechtsübung,
abgeleitet aus der Logik und der Erfahrung, fortgebildet durch die Rich-
ter des obersten Gerichts als ein Inbegriff von Regeln, nach welchem der
Prosecutor seine Anklage zu begründen, der Vertheidiger die Anschuldi-
gungen als grundlos nachzuweisen sucht, während der präsidirende Rich-
ter vorzüglich in seinem Schlussvortrage (^Charge} jene Bevveisregeln
(jules of evidence} in der Anwendung auf den einzelnen Fall einzuschärfen
und durch Hinweisung darauf die Geschvvornen zu warnen, ihre Berathung
ihnen zu erleichtern sucht. Vor Allem bewährt sich der Vortheil dieser
Bevveislehren bei dem sogenannten Beweise durch Nebenumstände £cir-
cumstantial evidence}. In England ist die Beweislehre ein vorzüglicher
Gegenstand wissenschaftlich praktischer Arbeiten·, zu den älteren treff-
lichen Werken von Philipps, Boscoe u. a. sind in den letzten Jahren
ausgezeichnete Werke von Starkie, Taylor und Best hinzugekommen.
Greenleafs (ui Amerika} erschienenes Werk gilt auch in England mit
XLIV. Jahrg. 2. Doppelheft. 13
 
Annotationen