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Nr. 14.

HEIDELBERGER

1851.

JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

Scliäil'ner t Ciesekiclite der Hechts Verfassung
Frankreichs.

(Schluss.)
Das Verhältniss der Stände ist im vierzehnten Capitel etwas zu
kurz dargestellt, und es hätte sowohl hier, wie im fünfundzwanzigsten
Capitel Rechnung getragen werden müssen des Uebergangs der feudalen
Ordnung in die der drei Stände und der Entwicklung des Bürgerthums.
Solche Verhältnisse findet man durchaus besser dargestellt in den Schrif-
ten der französischen Schriftsteller selbst, die einzelnes Positive und
Historische vorbringen und wenig construiren. Diese Gelehrten gehen bis
an die Wurzel: sie untersuchen nicht nur Rechtssprichwörter der Zeit,
sondern sie erklären die Bedeutung der Worte selbst, welche gebraucht
wurden. Wie unterrichtend ist hier das achte Buch von Pasquier les re-
cherches de la France. Das Bürgerthum entwickelt sich mit der
Sprache. Das Volksthum ist nur das Genie des Biirgerthums, es führt
zur Einheit in der Nation. Pasquier hat in seinem achten Capitel die
Grundlage gegeben zu den Rechtssprichwörtern, die Loysel entwickelt
hat, und in welchen in der That der schon vor der Revolution vorhan-
dene Geist der Nationalität liegt. Es ist noch ungeheuer viel zu thun,
um die Vereinigung der Stände im Bürgerthume und den Zustand der
neuesten Zeit darzustellen, so, dass unser Verfasser nur die bekannten
Ansichten des französischen Lebens und Wirkens zusammengetragen hat.
Dagegen können und wollen wir lobend anerkennen dasjenige,
was der Verf. über das Königthum, seine Verwaltung, seine Beamten,
die Hoheit des Königthums, die Finanz- und Polizeiverwaltung zusam-
mengestellt hat, und wobei ihm freilich sehr reiche und in einen Cen-
tralpunkt vereinigte Quellen zugänglich waren. Für das Bürgerthum hätte
der Verf. Viel leisten können, wenn er eine recht genaue Darstellung
der Verhältnisse der Stadt Paris gemacht haben würde. Man vergleiche
jedoch dasjenige, was er S. 584 erzählt und Einiges über die Jurisdic-
tion hat er II. S. 424 ff. angeführt.
Das Formelle des Gerichtswesens ist fleissig dargestellt, sowohl
die Jurisdiction des gemeinen Rechts, wie die des speciellen Rechts,
XLIY. Jahrg. 2, Doppelheft. 14
 
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