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Nr. 5.

HEIDELBERGER

1851.

JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

Schriften von Colquhoun und Bowyer über
römisches Hecht in England.
(Schluss.)
Für die Nachweisung der Art und den Umfang dieser Einwirkung scheint
uns aber, soweit wir seit Jahren die englische Literatur studirten, noch nicht
genug geleistet. Es tritt nämlich noch eine Eigenthiimlichkeit ein, dass
nicht selten ein römischer Rechtssatz in die englische Rechtsübung über-
ging, aber in einem völlig andern Sinne, als das römische Recht den
Satz aufgefasst hatte. Das englische Recht fordert, wie das nordame-
rikanisclie für jeden Vertrag, der nicht unter Siegel errichtet wird,
das Dasein einer Consideration. Fragt man, woher dieser Satz stammt,
so erhält man die einfache Antwort, dass diess schon aus dem römischen
Recht stamme, denn: ex nudo pacto non oritur actio (Story a treatise
on the law of contracts not linder seal p. 71}. Der geistreiche Ver-
fasser eines schönen Aufsatzes: on the doclrine of nudum pactum in the
english law im Law Review 1849. Mayheft p. 56. fühlte sehr gut, wie
wenig diese Rechtfertigung genügt, wenn man die römische, nur histo-
risch zu erklärende Eintheilung von contractus und pactum auf das eng-
lische Rechtsleben anwenden will, wo es darauf ankommt, festzusetzen,
welche Arten von Verträgen klagbar sind, daher den gesetzlichen Schutz
finden, wo dann die Frage entsteht, ob der Vertrag als gesetzlich klagbar
betrachtet wird. Noch neuerlich hat Herr Keys er in seiner sehr beach-
tungswürdigen Schrift: the law relating to transactions on the Stock
Exchange. London 1850. diese Frage in der Anwendung auf Ver-
träge über Staatspapiere sehr gut erörtert. Es ist kaum zu bezweifeln,
dass nur Missverständniss der altern englischen Juristen in Bezug auf das
römische Wort: causa die Veranlassung gab, causa für gleichbedeutend
mit consideration zu nehmen, dadurch entstand in England eine sehr
ausgebildete Theorie von consideration (am ausführlichsten in Cap. IV.
des Werkes von Story p. 71 —101}. Man unterscheidet dabei good
consideration von valuable (schätzbare} consideration (S pence on
equitable jurisprudence p. 185}. Zu welchen sonderbaren Folgerun-
gen die englische Theorie führt, mag ein Yorgekommener Fall zeigen
(Law Review p. 62}. — Ein Mann lebte mit einem Mädchen im Concu-
binat; später bereute man diesen Lebenswandel und der Mann versprach
XLIV. Jahrg. 1, Doppelheft. 5
 
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