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66 Schriften von Colquhoun und Bowyer über röm. Recht in England.
dem Weibe, dass er ihr nach ihrer Trennung, wenn sie sich gut be-
trüge, eine gewisse Unterstützung geben würde. Die Frau klagte später
gegen den Mann, weil er nicht bezahlen wollte, und das Gericht wiess
sie ab, weil es dem Vertrage an der consideration fehle. Vergebens
fragt man um den Sinn und Verstand einer Vorschrift, die (durch irrige
Auffassung des römischen Rechts erzeugt) auf einer höcjhst unbestimmten
Grundlage beruht. Man fragt mit Recht, ob dem gesunden Rechtsbe-
wusstsein des Volkes ein Anhaltspunkt gegeben wird, wenn man ihm
(wie in Story treatise on the law of contracts p. 73. geschieht) sagt,
dass eine valuable consideration die sei, emanating from some injury or
inconvenience to the one party or from some benefit to the other party.
>— Mit Recht sagt der Verfasser des Law Review p. 67: A court of
justice is often called a school of morality and wherever it enforces the
solemn dictates of honesty and good conscience, bringing down the arm
of the law on chicanery, falshood and crime.
Wir werden an einem andern Orte eine grosse Zahl ähnlicher Son-
derbarkeiten, die im englischen Civilrechte Vorkommen, und häufig durch
Missverständnisse des römischen Rechts veranlasst sind, anführen. — Um
so wichtiger ist für England, durch das gründliche Studium des römi-
schen Rechts zur reinem Rechtsbildung Englands beizutragen. Wir glau-
ben, dass nach dem Standpunkte der heutigen Erfahrungen deutscher Ju-
risten über römisches Recht das blosse Studium von den in das Engli-
sche übersetzten Werken vom Domat und Pothier nicht genügen kann;
wir haben mit Freude in London Männer kennen gelernt, welche mit den
Werken von Savigny, Hugo, Vangerow, Mühlenbruch ver-
traut waren, und kennen junge Männer, die auf deutschen Universitäten
gründliche Studien im römischen Rechte machen; in Schottland selbst
blüht diess Studium noch mehr. England besitzt auch einzelne beach-
tungswürdige Werke über römisches Recht; aus dem, wenn auch nur
eine gedrängte Darstellung des römischen Rechts enthaltenden Werke
von IlaUifax (einst Lord Bishop von Asaph) an analysis of the
civil law, in wich a comparison is occasionaly made between the Roman
law and those of England, in den Ausgaben von Geldart (Professor
des römischen Rechts in Cambridge), Cambridge 1836, sieht man, dass
der Verfasser das römische Recht gut kannte; Wilde, preliminary
lecture to the course of lectures on Institutes of Iustinian. Irving’s observa-
tions on the study of civil law; Red die, historical notes on roman law;
Brown’s remarks etc. sind brauchbare englische Schriften über römis-
ches Recht.
 
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