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Heidelberger Jahrbücher der Literatur — 53,1.1860

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https://doi.org/10.11588/diglit.44539#0052
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Siefert: Plutarch’s Biographien.

Bemerkung über das bei Plutarch gleich darauf vorkommende
V7ta^ecv folgenden Inhalts: „vitaysiv heisst hier sich zurückzie-
hen (so auch Herod. IV, 120. 122): in der Regel aber anrücken.“
"Wo hat aber je vnaysiv diese Bedeutung (anrücken) in derRegel!
in der Regel hat es diese Bedeutung nicht und kann sie gar nicht
haben, wie schon ein Blick in jedes Lexikon lehren kann, wir wollen
hier nur den Thesaurus Ling. Graecae in der neuen Pariser Aus-
gabe anführen, wo T. VIII. p. 105. 106 wenigstens der vollstän-
digste Ueberblick über Gebrauch nnd Bedeutung des Wortes vitayscv
gegeben ist. — Cap. XVI. des Philopömen, wo Aristokrates ange-
führt wird, beisst es in der Note des Unterzeichneten: „Cujus scrip-
toris aetas non satis cognita. Scripserat autem de rebus Laconicis
libros, quorum quartum adducit Athenaeus III. p. 82. E.“ In vor-
liegender Ausgabe lautet die Note: von ungewissem
Zeitalter, hatte Aa%G)vi/>tä geschrieben, deren viertes Buch Athenäus
3 p. 822 erwähnt.“ Hier ist aus Athenäus III. p. 82 E. geworden
p. 822, also nicht einmal richtig abgeschrieben.
Man erspare uns die Mühe weiterer Nachweisungen und nutz-
loser Raumverschwendung, da Jeder, wir wiederholen es, leicht
auf jeder Seite den gleichen Nachweis sich verschaffen kann, wenn
er beide Ausgaben in die Hand nimmt. Allerdings haben beide
Ausgaben verschiedene Zwecke und Tendenzen, und Schulausgaben
können sich, behauptet man, auf derartigen Nachweis des anderswoher
Entlehnten nicht einlassen, der auch freilich da erlassen werden
kann, wo sie sich auf das beschränken, was in den strengen Be-
reich der Schule gehört, also grammatische Regeln u. dgl. betrifft.
Wo die Ausgabe aber weiter geht, gewinnt diese Sache eine andere
Seite, welche wohl die Frage gestattet, in wie weit es erlaubt ist,
andere Ausgaben auszuschreiben, und, indem man sich mit einer
allgemeinen Angabe der Benutzung, etwa in der Vorrede oder sonst
wo begnügt, Fremdes in einer solchen Weise zu bieten, dass es
wie Eigenes erscheint. In Frankreich herrschen darüber gesetzliche,
und zwar sehr strenge Bestimmungen, die mit gleicher Strenge von
den Gerichtshöfen vollzogen werden: in Deutschland hat man es
bisher in diesem Punkte nicht so genau genommen; die vielen Bücher-
fabrikanten, hohe und niedere, würden allerdings um ihr Brod kom-
men, wenn man hier mit allzu grosser Strenge einschreiten und eine
Beobachtung des suum cuique in der Weise verlangen wollte,
wie es bei anderm als geistigem Eigenthum in der Welt üblich ist,
wo jede, auch die kleinste Ueberschreitung strenge Folgen nach sich
zieht. Ja es ist bei uns bereits dahin gekommen, dass ein Autor
sich noch bedanken muss, wenn man ihn in einer anständigen und
verständigen Weise ausschreibt, und nicht mit tadelnden Zusätzen,
die oft nur dazu dienen sollen, das eigene Plagiat zu verdecken.
Ref. hat das Eine wie das Andere erfahren, er wird sich aber darum
nicht irre machen lassen, den Weg zu gehen, den Ehre und Ge-
wissen ihm vorzeichnen. Bei den mancherlei Ausgaben, die jetzt
 
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