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Heidelberger Zeitung — 1887 (Juli bis Dezember)

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Nr. 282-307 (1. - 31. Dezember)
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https://doi.org/10.11588/diglit.70374#0670
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8 2.' Die Finanzkommission hat den Oberbürgermeister sowie den Stadtrath in
Erfüllung der ihnen nach 8 52, Abs. 3 und 8 53, Ziff. 3 der Städteordnung obliegenden
Pflicht der Aufsicht über das Gemeindevermögen sowie der Verwaltung desselben zu unter-
stützen. Zu dem Geschäftskreis der Kommission gehört insbesondere:
а. die Begutachtung aller wichtigen Finanzfragen;
b>. die Beaufsichtigung des gesammten städtischen Rechnungswesens, namentlich eine
regelmäßige Ueberwachung des Geschäftsbetriebs der Stadtkasse in der Weise, daß je zwei
Mitglieder der Kommission allmonatlich eine größere Zahl von Rechnungsbelegen revi-
dieren, dieselben sowie das Notabilienbuch mit den Einträgen im Kassen- und Hauptbuche
vergleichen und die beiden letzteren sowie die Gehilfentagebücher, die monatlichen Kassen-
standsdarstellungen und Quartalsauszüge aus dem Hauptbuche prüfen;
o. die Obliegenheit, die Stadtkasse sowie diejenigen Spezialkassen, welche nicht beson-
deren Kommissionen unterstehen, wenigstens einmal im Jahr einem unvermutheten Kassen-
sturz zu unterziehen.
Ueber jeden Kassensturz ist ein dem Stadtrath'vorzulcgendes Protokoll anfzuuehmen;
ä. die allmonatliche Uebernahme der von der Stadtkasse eingelösten städtischen Obli-
gationen und Coupons, sowie die Uebergabe derselben an die Hinterlegungskommisfion,
welche dieselben bis zu ihrer Vernichtung im feuersicheren Schrank aufzubewahrcn hat;
б. die Vorprüfung der Stadtkasserechnung und der Nebenrechnungen, sowie die
Prüfung der Abgangsverzeichnisse.
Artikel 13. 8 1. Die Gewähr- und Psandgerichts-Kommission besteht
aus dem Vorsitzenden und sechs bis acht Mitgliedern, von welch' letzteren mindestens vier
dem Stadtrath angehören müssen.
8 2. Die Gewähr- und Pfandgerichts-Kommissiou hat die Dienstführuug des
Grund- und Pfandbuchführers nach Maßgabe des besonderen Ortsstatuts, betreffend die
Führung der Grund- und Pfandbücher, zu überwachen, welchem der Bürgerausschuß
unterm 1. April 1875 die Zustimmung ertheilt hat und das am 15. bezw. 27. gleichen
Monats von den Ministerien der Justiz und des Innern genehmigt worden ist. Artikel
3 jenes Statuts tritt außer Wirksamkeit, während die übrigen Bestimmungen desselben
in Kraft bleiben.
Artikel 14. 8 1. Die Hinterlegungs-Kommission besteht aus dem
Oberbürgermeister oder dessen Stellvertreter und vier Mitgliedern, welche dem Stadtrat
angehören sollen und wovon zwei den regelmäßigen Dienst besorgen, während die beiden
anderen als Stellvertreter fungieren.
8 2. Die Hinterlegungskommission hat alle Geschäfte zu erledigen, welche aus An-
laß der der Stadtgemeinde obliegenden Aufbewahrung von Werthpapiercn, Schuld- und
Pfandurkunden und sonstigen Werthgegenstünden erwachsen, und tritt zu diesem Behufe
in der Regel in jeder Woche einmal zu einer Sitzung zusammen. Sie hat insbesondere
dafür zu sorgen, daß die ihr zur Aufbewahrung übergebenen Gegenstände in einem feuer-
sicheren Schranke hinterlegt werden, welcher nur vermittelst der Anwendung von drei ver-
schiedenen Schlüsseln geöffnet werden kann.
Von diesen Schlüsseln haben der Vorsitzende und die beiden Stadträthe, welche mit
ihm den regelmäßigen Dienst besorgen, je einen in Verwahrung, während an jeden der
drei Stellvertreter eine Doublette eines der drei Schlüssel gegen Bescheinigung verabfolgt
wird. Die Inhaber der Schlüssel sind dafür verantwortlich, daß letztere nicht in den
Besitz Unberufener gelangen.
8 3. Die Kommission hat die zu hinterlegenden Gegenstände vor ihrer Aufnahme
in die Depositur zu prüfen und, wenn sich dabei keine Beanstandung ergibt, die Aufnahme
zu vollziehen, sowie darüber Hiuterlegungsscheine auszustellen.
Wird die Rückgabe hinterlegter Gegenstände nachgesucht, so hat die Kommission die
Berechtigung der Gesuchsteller zu prüfen und, falls solche zutreffend befunden wird, die
Empfangs-Vollmachten und Quittungen über die Rückgabe entgegenzunehmen. Vollmachten
und Quittungen sind — ebenso wie die Hinterlegungsbücher — im feuersicheren Schranke
aufzubewahren.
8 4. Die Kommission führt Hinterlegungsbücher, in welchen für jede hinterlegende
Behörde oder Person ein besonderes Conto zu errichten ist. Aus den Einträgen sollen
die hinterlegten Gegenstände im Einzelnen sowie das Datum der Hinterlegung und eventuell
der Rückgabe ersichtlich sein.
8 5. Behufs Vornahme des im 8 132a der Anleitung zur Verwaltuugs- und
Rechnungsführung bezüglich der weltlichen Ortsstiftungen vorgeschriebenen Sturzes von
Werthpapieren und Urkunden wird die Hinterlegungskommission jeweils durch zwei vom
Stadtrath aus seiner Mitte zu ernennende Mitglieder verstärkt.
8 6. Mindestens einmal im Jahre soll ein Sturz sämmtlicher hinterlegter Gegen-
stände vorgenommen und über das Ergebniß dem Stadtrath berichtet werden.
Artikel 15. 8 1- Die Gas- und Wasserwerks-Kommission besteht aus
dem Vorsitzenden, sechs bis acht Mitgliedern und dem Direktor der städtischen Gas- und
Wasserwerke.
8 2. Die Gas- und Wasserwerkskommission leitet die Verwaltung der städtischen
Gas- und Wasserwerke, übt die Aufsicht über sümmtliche öffentliche Brunnen und hat
alle hierauf bezüglichen Geschäfte, vorbehaltlich der durch Gesetz oder Verordnung bedingten
Einschränkungen selbständig zu erledigen, insoweit dieselbe nicht durch die der Kommission
unterstellte Direktion der städtischen Gas- und Wasserwerke, welche zur Erledigung der
laufenden Geschäfte zuständig ist, besorgt werden.
Folgende Rechtshandlungen bedürfen jedoch der Genehmigung des Stadtraths:
1. Die Erlassung neuer oder die Abänderung der bestehenden Gas- und Wasser-
lieferungsbedingungen und die Festsetzung der Gas- und Wasserpreise.
2. Die Abgabe von Gas und Wasser unter anderen, als den allgemein festgesetzten
Bedingungen.
3. Die Bestimmung von Zahl, Platz und Art der öffentlichen Laternen, Brunnen
und Hydranten.
4. Die Einführung neuer Fabrikations- und Betriebsmcthoden.
5. Die Erlassung der Dienstweisnngen für das Personal und der Abschluß der
Dienstverträge mit demselben.
8 3. Die Kommission hat mindestens einmal im Jahr die Gas- und Wasser-
werkskasse einem unvermutheten Kassensturz zu unterziehen, sowie auch einen stichprobeweisen
Jnventarsturz vorzunehmen. Von dem Ergebniß ist dem Stadtrath Bericht zu erstatten.
8 4. Die Kommission übt durch eines ihrer Mitglieder oder nöthigenfalls durch
einen besonderen Sachverständigen eine fortlaufende Kontrole über das Kassen- und
Rechnungswesen auf dem Gas- und Wasserwerk aus, wie sie bei der Stadtkasse nach
Art. 12 8 2 lit. 6 durch zwei Mitglieder der Finanzkommission besorgt wird.
Artikel 16. 8 1- Die Stadtbaukommission besteht aus dem Vorsitzenden,
sechs bis acht Mitgliedern, von welchen einige technische Kenntnisse besitzen sollen und dem
Stadtbaumeister.
8. 2. Sie hat alle das städtische Hoch- und Tiefbauwesen berührenden Fragen
zu bearbeiten, die ganze Verwaltung desselben sowie namentlich auch die Ausführung
sämmtlicher Bauten zu überwachen und speziell darauf zu achten, daß die betreffenden
Voranschläge eingehalten werden. Auch die städtischen Gartenanlagen unterstehen ihrer
Aufsicht. Handelt es sich um die gerichtliche Taxation von Gebäuden oder Bauplätzen,
so hat die Stadtbaukommission nach vorgängiger Besichtigung des abzuschützenden Objects
durch den Stadtbaumeister, an die sich auch noch eine Beaugenscheinigung durch die
Kommission anreihen kann, sich gutüchtlich zu äußern, ehe der Stadtrath die Abschätzung
bewirkt.
Die Kommission überwacht die Geschäftsführung des Stadtbauamts und der Stadt-
gärtnerei.
8 3. Die Stadtbaukommission hat sich in der Regel in jeder Woche einmal zu
versammeln, wenn nicht außerordentliche Veranlassungen weitere Sitzungen nöthig machen.
Artikel 17. 8 1. Die Friedhof-Kommission besteht aus dem Vorsitzenden,
drei bis fünf Mitgliedern und dem Stadtbaumeister.
Heidelberg, den 16. Dezember 1887.

Der Polizeibeamte des Großh. Bezirksamtes und der Großh. Bezirksarzt, sowie je
ein Geistlicher der hier vertretenen christlichen Bekenntnisse, sofern die Kirchenbehörde den-
selben als Mitglied bezeichnet, sind zu den Sitzungen der Kommission einzuladen und
haben in denselben berathendc Stimme.
8 2. Die Friedhof-Kommission sorgt für richtigen Vollzug der Leichen- und Fried-
hofordnung. Sie hat im Allgemeinen alles anzuordnen, was Sterbefälle mit (Ausnahme
der Leichenschau), Leichenbegängnisse und Beerdigungen betrifft und kann je nach Erfor-
derniß besondere Verfügungen erlassen.
Sie hat die Aufsicht über die Friedhöfe hier und in Schlierbach, die Friedhof-
kapelle, das Sargmagazin und alle zur Leichenbestattung sowie für den Friedhofbetrieb
erforderlichen Geräthschäften. Ihr sind der Leichenordner, der Friedhofaufseher und das
gesammte Leichenpersonal unterstellt. Alle Beschwerden über diese Bediensteten sind an
die Kommission zu richten.
Der Geschäftskreis der Kommission erstreckt sich übrigens nur auf die äußere Ord-
nung bei den Leichenbegängnissen und Beerdigungen. Die Veranstaltung kirchlicher Feier-
lichkeiten dabei ist Sache der Betheiligten, welche sich zu diesem Zwecke mit den betreffen-
den Geistlichen durch den Leichenordner in Beziehung zu setzen haben.
Artikel 18. 8 1. Die Meß-, Markt- und Lauer-Kommission besteht
aus dem Vorsitzenden und drei bis fünf Mitgliedern.
8 2. Die Kommission führt die Aufsicht über die in hiesiger Stadt abzuhaltenden
Messen und Märkte, vergiebt die einzelnen Meßbuden sowie die Plätze für die Schaubuden
und Stände, und überwacht den Lauer sowie den Viehhof.
Sie weist die städtischen Plätze an, auf welchen — außerhalb der Messe — der
gewerbsmäßige Verkauf von Obst, Blumen, Backwaaren und dergl, gestattet sein soll,
und setzt die desfallsigen Bedingungen fest, zu denen, falls die Erlaubniß nicht von vorn-
herein nur auf eine bestimmte kurze Zeit gegeben wird, gehören soll, daß dieselbe jeder-
zeit widerrufen werden kann.
Handelt es sich nm die Aufstellung ständiger Verkaufsbuden, oder um die Ueber-
lassung städtischer Plätze zum Zwecke öffentlicher Schaustellungen außerhalb der Meßzeit,
so ist die Entschließung des Stadtraths einznholeu.
Behufs Erhebung der Gebühren, Platz- und Standgelder, rcsp. behufs Ertheiluug
der Einnahmedekretur ist von den Seitens der Kommission gegebenen Bewilligungen dem
Stadtrath jeweils Anzeige zu erstatten.
Artikel 19. 8 1- Die Musikkommission besteht aus dem Vorsitzenden und
drei bis fünf Mitgliedern.
8 2. Sie überwacht die gesammte Thätigkeit des Stadtorchesters und den richtigen
Vollzug der für dasselbe bestehenden Satzungen, übt die Befugnisse aus, welche ihr darin
zugewiesen sind, und kontroliert die Einzahlungen der Orchestermitglicder zur Pensionskasse.
Die Kommission hat alljährlich einen Sturz des Noten- und Jnstrumenten-Jnventars
vorznnehmen, über dessen Ergebniß dem Stadtrath zn berichten ist.
Artikel 20. 8 1- Die Theaterkommission besteht aus dem Vorsitzenden
und drei bis fünf Mitgliedern.
8 2. Sie hat den Verkehr zwischen dem Stadtrath und dem Theaterdirektor zu
vermitteln, über die Einhaltung des von der Stadtgemeinde mit letzterem abgeschlossenen
Vertrags zu Wachen und diejenigen Befugnisse, welche ihr in diesem Vertrage zugewiesen
sind, auszuüben. Sie verfügt über das Theater außerhalb der Saison und kontroliert
die Dienstführung des Theatermeisters, welcher ihr unterstellt ist.
Artikel 21. 8 1- Die FeldkomMission besteht aus dem Vorsitzenden, sechs
bis acht Mitgliedern, von welchen einige Landwirthe sein sollen, und dem städtischen Oberförster.
8 2. Die Feldkommission leitet die Bewirthschaftung der Feldgrundstücke, welche
die Stadt selbst bebant, und beaufsichtigt die Bewirthschaftung der in Pacht gegebenen
städtischen Feldgrundstücke, die Unterhaltung der Almendwege sowie die Dienstführung
des Feldhutpersonals.
Handelt es sich um die gerichtliche Taxation von Feldgrundstückcn, so hat die Feld-
kommission nach vorgängiger Besichtigung des abzuschätzenden Objekts durch zwei ihrer
Mitglieder, woran sich auch noch eine Beaugenscheinigung durch die ganze Kommission
reihen kann, sich gutüchtlich zu äußern, ehe der Stadtrath die Abschätzung bewirkt.
Artikel 22. 8 1- Die Waldkommission besteht ans dem Vorsitzenden, drei bis
fünf Mitgliedern und dem städtischen Oberförster.
8 2. Die Waldkommission vermittelt den Verkehr des Stadtraths mit der städtischen
Bezirksforstei, prüft und begutachtet deren Anträge, besorgt die Verwerthung der über-
wiesenen Hölzer und Nebennutzungen und überwacht die Verwendung der zu städtischen
Zwecken erfolgten Abgaben aus dem Stadtwald.
Ein besonderes Augenmerk hat die Kommission auf die gute Instandhaltung der
Waldwege zu richten.
Bei allen wichtigeren Geschäften der städtischen Bezirksforstei im Walde, z. B. Holz-
aufnahmen, Holzanweisungen, Grenzregulierungen, Wegbauten und dergl., läßt sich die
Kommission durch ihren Vorsitzenden, welcher den Titel Waldmeister führt, oder durch
eines ihrer Mitglieder vertreten. Damit dies möglich ist, wird die Bezirksforstei von
derartigen Geschäften sowie auch von Waldvisitationen durch höhere Forstbeamte der
Waldkommission rechtzeitig Mittheilung machen. Ueber die Walderträgnisse hat der Wald-
meister das vorgeschriebene Tagebuch zu führen.
Artikel 23. 8 1. Die Verbrauchssteuerkommission besteht aus dem Vor-
sitzenden und sechs bis acht Mitgliedern.
8- 2. Die Verbrauchssteuerkommission überwacht den Vollzug der Verbrauchs-
steuerordnung, erledigt Namens des Stadtraths alle beim Vollzug derselben sich ergebenden
Reklamationen, beaufsichtigt und instruirt den Verbrauchssteuerkontroleur und die Erheber,
prüft die Anträge auf Rückvergütungen und stellt beim Stadtrath die nöthigen Anträge
wegen Bewilligung von Aversen an einzelne Verbrauchssteuerpflichtige, wegen Belohnung
des Kontrolpersonals und wegen Erlassung besonderer Dienstweisungen.
Artikel 24. 8 1. Die Kommission für Militärsach en besteht ans dem
Vorsitzenden und drei bis fünf Mitgliedern.
8 2. Sie prüft und begutachtet die Reklamationsgesuche, nachdem sie durch eines
ihrer Mitglieder die einschlägigen Verhältnisse hat erheben lassen und besorgt das gesammte
Einquartierungswesen.
Artikel 25. 8 1. Die Ko mmissio n für die Geschichte der Stadt besteht
aus dem Vorsitzenden und sechs bis 8 Mitgliedern.
8 2. Sie hat die Aufgabe, die Geschichte der Stadt zu pflegen und zwar haupt-
sächlich durch Sammlung und Erhaltung der darauf bezüglichen Schriftstücke, Urkunden
und Drucksachen. Die Kommission hat ferner die Aufsicht über das städtische Archiv und
die städtische Bibliothek zu führen sowie für gehörige Ordnung und Katalogisierung beider
zu sorgen. Auch hat sie die Bearbeitung einer fortlaufenden Chronik der Stadt zu ver-
anlassen und zu diesem Behufe einen geeigneten Verfasser zu wählen und zu instruieren.
Endlich liegt der Kommission die Aufsicht über die städtische Kunst- und Alterthümer-
sammlung ob.
Sie beschließt über das Ausleihen einzelner Gegenstände der städtischen Bibliothek,
des Archivs oder der Kunst- und Alterthümersammlung zum Zwecke wissenschaftlicher oder
künstlerischer Benützung oder des Kopierens oder der Vervielfältigung, ferner über die
Gestattung freien Eintritts in die städtische Kunst- und Alterthümersammlung an einzelne
bestimmte Personen oder an Gesellschaften und Korporationen bei bestimmten Anlässen,
während wegen Verbescheidnng weitergehender Gesuche dem Stadtrath Vorlage zu machen ist.
6. Lestilimmuge» wegen des Mufülirungs-Termlns dieses Ortsstatuts und
wegen Aufhebung bestehender Vorschriften.
Artikel 26. Dieses Ortsstatut tritt unmittelbar nach Beendigung der im Herbst d. I.
fälligen städtischen Erneuerungswahlen in Kraft.
Artikel 27. Die zur Zeit bestehenden Ortsstatute für die Schulangelegenheiten, über
die öffentliche Armenpflege und für die öffentliche Gesundheitspflege werden mit dem Zeit-
punkte des Inkrafttretens dieses Ortsstatuts (vergl. Art. 26) aufgehoben.
i
We'el.

Der Stadtrath:

»r. Wilckens

Druck und Verlag von Adolph Emmerling u. Sohn n. Heidelberg, Untere Neckarstratze Nr. 21.
 
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