Verkaufs - Ordnung.
Donnerstag den 8. Nov. 1877, Nachmittags 3 Uhr: Nr. 1—278
Freitag den 9. Nov. 1877, Morgens ’91/2 Uhr: Nr. 279—469
„ „ „ Nachmittags 3 Uhr: Nr. 470—762
Samstag den 10. Nov. 1877, Morgens 91/2 Uhr : Nr. 763—972
„ „• „ Nachmittags'3 Uhr: Nr. 973—Schluss.
Bedingungen.
1) Die Sammlungen sind Freitag den 2., Samstag den 3. und Sonntag
den 4. November, Morgens von 9—12 Uhr, und Nachmittags von 2—5 Uhr,
grosse Sandkaul 10 u. 12 zur Besichtigung ausgestellt.
2) Den Besuchern wird bei Besichtigung und Untersuchung der Gegenstände die
grösstmöglichste Vorsicht empfohlen, damit kein Gegenstand durch Unge-
schicklichkeit, Reiben und dergl. beschädigt werde; Jeder hat den auf diese
Weise angerichteten Schaden zu ersetzen.
3) Der Verkauf findet gegen haare Zahlung statt, und ist wenigstens eine aus-
reichende ä Conto-Zahlung, die bei der Auctionskasse deponirt wird, uner-
lässliche Bedingung. Ausserdem hat der Ansteigerer das gewöhnliche Aufgeld
von zehn Prozent per Nro. äusser dem Steigpreise zu entrichten.
4) Die Gegenstände werden in dem Zustande verkauft, worin sich solche befinden,
und kann nach geschehenem Zuschläge keine Reclamation berücksichtigt
werden; der Unterzeichnete versichert jedoch hier wiederholt, dass der Ca-
talog mit möglichster Gewissenhaftigkeit und Angabe aller sicht-
baren Mängel angefertigt ist.
5) Der unterzeichnete Auctionator hält sich das Recht vor, Nummern zusammen
zu stellen oder zu theilen. Sollte durch einen Zuschlag bei erfolgtem Doppel-
gebote sich ein Streit entwickeln, so wird augenblicklich der Gegenstand von
Neuem proklamirt, um jedem Theile auf die unparteiischste Weise zu begegnen.
6) Die Gegenstände müssen längstens nach jeder beendigten Vacation in Empfang
genommen werden; die Aufbewahrung bis zur Abnahme geschieht mit mög-
lichster Sorgfalt, jedoch auf Gefahr des Ansteigereis.
7) Vorstände öffentlicher Institute, sowie Privat-Sammler, die der Auction nicht
persönlich beiwohnen können, dürfen sich vertrauensvoll mit ihren Aufträgen
an den Unterzeichneten wenden, und wird er dieselben, wie er dies seit
vielen Jahren gewohnt ist, .pünktlich und nach bestem Ermessen im Interesse
der Herren Auftraggeber erledigen. Den Aufträgen ist eine Anweisung auf
hiesige Banquiers oder eine baare Einzahlung oder sonstige Garantie beizu-
fügen ; Versendung der erworbenen Gegenstände geschieht auf Kosten und
Gefahr der Ansteigerer.
8) Nach Beendigung der Auktion werden gedruckte Preisversteigerungslisten aus-
gegeben, die an alle an der Auktion sich Betheiligenden gratis, sonst nur
gegen Berechnung verabfolgt werden.
9) Die Grössen sind in Centimetern bestimmt.
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(Olli, im September 1877.
«J. 1VI. Heberle (H. Lempertz’ Söhne),
Donnerstag den 8. Nov. 1877, Nachmittags 3 Uhr: Nr. 1—278
Freitag den 9. Nov. 1877, Morgens ’91/2 Uhr: Nr. 279—469
„ „ „ Nachmittags 3 Uhr: Nr. 470—762
Samstag den 10. Nov. 1877, Morgens 91/2 Uhr : Nr. 763—972
„ „• „ Nachmittags'3 Uhr: Nr. 973—Schluss.
Bedingungen.
1) Die Sammlungen sind Freitag den 2., Samstag den 3. und Sonntag
den 4. November, Morgens von 9—12 Uhr, und Nachmittags von 2—5 Uhr,
grosse Sandkaul 10 u. 12 zur Besichtigung ausgestellt.
2) Den Besuchern wird bei Besichtigung und Untersuchung der Gegenstände die
grösstmöglichste Vorsicht empfohlen, damit kein Gegenstand durch Unge-
schicklichkeit, Reiben und dergl. beschädigt werde; Jeder hat den auf diese
Weise angerichteten Schaden zu ersetzen.
3) Der Verkauf findet gegen haare Zahlung statt, und ist wenigstens eine aus-
reichende ä Conto-Zahlung, die bei der Auctionskasse deponirt wird, uner-
lässliche Bedingung. Ausserdem hat der Ansteigerer das gewöhnliche Aufgeld
von zehn Prozent per Nro. äusser dem Steigpreise zu entrichten.
4) Die Gegenstände werden in dem Zustande verkauft, worin sich solche befinden,
und kann nach geschehenem Zuschläge keine Reclamation berücksichtigt
werden; der Unterzeichnete versichert jedoch hier wiederholt, dass der Ca-
talog mit möglichster Gewissenhaftigkeit und Angabe aller sicht-
baren Mängel angefertigt ist.
5) Der unterzeichnete Auctionator hält sich das Recht vor, Nummern zusammen
zu stellen oder zu theilen. Sollte durch einen Zuschlag bei erfolgtem Doppel-
gebote sich ein Streit entwickeln, so wird augenblicklich der Gegenstand von
Neuem proklamirt, um jedem Theile auf die unparteiischste Weise zu begegnen.
6) Die Gegenstände müssen längstens nach jeder beendigten Vacation in Empfang
genommen werden; die Aufbewahrung bis zur Abnahme geschieht mit mög-
lichster Sorgfalt, jedoch auf Gefahr des Ansteigereis.
7) Vorstände öffentlicher Institute, sowie Privat-Sammler, die der Auction nicht
persönlich beiwohnen können, dürfen sich vertrauensvoll mit ihren Aufträgen
an den Unterzeichneten wenden, und wird er dieselben, wie er dies seit
vielen Jahren gewohnt ist, .pünktlich und nach bestem Ermessen im Interesse
der Herren Auftraggeber erledigen. Den Aufträgen ist eine Anweisung auf
hiesige Banquiers oder eine baare Einzahlung oder sonstige Garantie beizu-
fügen ; Versendung der erworbenen Gegenstände geschieht auf Kosten und
Gefahr der Ansteigerer.
8) Nach Beendigung der Auktion werden gedruckte Preisversteigerungslisten aus-
gegeben, die an alle an der Auktion sich Betheiligenden gratis, sonst nur
gegen Berechnung verabfolgt werden.
9) Die Grössen sind in Centimetern bestimmt.
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(Olli, im September 1877.
«J. 1VI. Heberle (H. Lempertz’ Söhne),