248 Matth. VIII. 1 — 4.
Menschen, als an den Häusern und Kleidern handelt
Moses ausführlich Levit. IZ und 14., wo er zugleich
dis diese Krankheit betreffenden Gesetze vortragt. Ein
stder, der des Aussatzes verdächtig war, mußte von ei-
nem Priester, welchem Stande das Urtheil darüber al-
lein zukam, besichtiget werden; blieb bey der ersten Be-
sichtigung irgend ein Zweifel übrig, ob das Mahl, das
er an sich hatte, ein Zeichen des Aussatzes wäre, so
-ward er 7 Tage laug ciugeschlossen, und dann wieder
besichtiget, und diese Einschliessung und Besichtigung
konnte mehrmals wiederholt werden. Breitete sich nun
der Fleck in der Zeit aus, oder blieb doch völlig so, wie
er war, so erregte er einen stärkeren Verdacht des Aus-
satzes, und der Besichtigte mußte für unrein erklärt,
und von dem übrigen Volke abgesondert werden. Schon
im zweytsn Jahre des Zugs der Israeliten mußten die
Aussätzigen ausserhalb des Lagers kampiren, Num. Z,
I -—4. und dieß Gesetz war st strenge, daß selbst Mo-
st^ Schwester, als sie den Aussatz bekam, sich aus dem
L Mr entfernen mußte, Num. 12, 14 — 16. Als die
Israeliten in ihr Land kamen, und in Städten wohnten,
galt der Sinn dieses Gesetzes dahin, daß die Aussätzi-
gen an einen: abgesonderten Orte, (welcher
ein abgesondertes Haus genennt wurde) woh-
nen müssen, von welcher Absonderung selbst der aussätzig
gewordene König nicht ausgenommen war, S. 2. Reg.
i Z, 5. Wer hingegen bey der ersten Besichtigung rein
befunden ward, ward rem gesprochen. Hatte einer
wirklich den Ansatz gehabt, und war davon befrcyt wor-
den, st mußre er nach Levit 14, 4. folg, gewisse Opfer
bringen, b 'y welchen er rein gesprochen wurde.
Dreß ist das Wesentliche von der Beschaffenheit
dieser Krankheit, und den dieselbe betreffenden mosai-
schen Verordnungen, was zur Erläuterung dieser Stelle
gehört. Wer eine genauere und weitlaufrigere Kennt-
N!ß
Menschen, als an den Häusern und Kleidern handelt
Moses ausführlich Levit. IZ und 14., wo er zugleich
dis diese Krankheit betreffenden Gesetze vortragt. Ein
stder, der des Aussatzes verdächtig war, mußte von ei-
nem Priester, welchem Stande das Urtheil darüber al-
lein zukam, besichtiget werden; blieb bey der ersten Be-
sichtigung irgend ein Zweifel übrig, ob das Mahl, das
er an sich hatte, ein Zeichen des Aussatzes wäre, so
-ward er 7 Tage laug ciugeschlossen, und dann wieder
besichtiget, und diese Einschliessung und Besichtigung
konnte mehrmals wiederholt werden. Breitete sich nun
der Fleck in der Zeit aus, oder blieb doch völlig so, wie
er war, so erregte er einen stärkeren Verdacht des Aus-
satzes, und der Besichtigte mußte für unrein erklärt,
und von dem übrigen Volke abgesondert werden. Schon
im zweytsn Jahre des Zugs der Israeliten mußten die
Aussätzigen ausserhalb des Lagers kampiren, Num. Z,
I -—4. und dieß Gesetz war st strenge, daß selbst Mo-
st^ Schwester, als sie den Aussatz bekam, sich aus dem
L Mr entfernen mußte, Num. 12, 14 — 16. Als die
Israeliten in ihr Land kamen, und in Städten wohnten,
galt der Sinn dieses Gesetzes dahin, daß die Aussätzi-
gen an einen: abgesonderten Orte, (welcher
ein abgesondertes Haus genennt wurde) woh-
nen müssen, von welcher Absonderung selbst der aussätzig
gewordene König nicht ausgenommen war, S. 2. Reg.
i Z, 5. Wer hingegen bey der ersten Besichtigung rein
befunden ward, ward rem gesprochen. Hatte einer
wirklich den Ansatz gehabt, und war davon befrcyt wor-
den, st mußre er nach Levit 14, 4. folg, gewisse Opfer
bringen, b 'y welchen er rein gesprochen wurde.
Dreß ist das Wesentliche von der Beschaffenheit
dieser Krankheit, und den dieselbe betreffenden mosai-
schen Verordnungen, was zur Erläuterung dieser Stelle
gehört. Wer eine genauere und weitlaufrigere Kennt-
N!ß