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Universitätsbibliothek Heidelberg, Heid. Hs. 3820,442
Lask, Emil; Weber, Max [Adr.]
(Heid. Hs. 3820,442): Brief von Emil Lask an Max Weber — o.O., 1906 Dezember 31

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https://doi.org/10.11588/diglit.27964#0003
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Brief an Professor Max Weber.

den 31.12.1906.

Lieber Herr Professor !

Ich habe heute noch einmal I^ren Aufsatz über Stammler gelesen und
mich von Neuem nicht nur an den ausgezeichneten Scherzen, sondern auch
an der scharf treffenden Polemik gefreut. Ich stimme so sehr mit all«m
überein, dass ich kritisch fast nichts vorzubringen habe. Das Einzige,
was in Betracht käme, ist für die polemischen Zwecke nicht praktisch. Es
betrifft Ihre Ansicht, dass juristisch (im engeren Sinne) und empirisch
in einem Gegensatz stehen. Da ich in diesem Tagen garnicht frisch bin,
morgen nach Berlin muss und übermorgen reise, will ich lieber, da ich
Sie ja so bald sehe, mündlich sagen, was ich meine, zumal es sich ja
ausserdem um eine Angelegenheit ganz doktrinärer Natur handelt. Ich
billige die Jellineksche Spaltung in soziale Seinswissenschaft vom Recht
und dogmatische Normwissenschaft vom Recht, behaupte aber, dass die
Rechtsdogmatik eine empirische Normwissenschaft ist. Die Rechtsnorm ist
etwas ganz anderes als das, was man in der Philosophie Norm nennt, näm-
lich nicht etwas jarj sich Siltiges, um ihrer sachlichen Bedeutsamkeit
willen Gesolltes, sondern lediglich auf Grund empirischer Gemeinsehefts-
autorität, also um seiner tatsächlichen Gewolltheit willen Gesolltes.
Allerdings etwas Gesolltes und daher nicht etwas Seiendes. Darum tritt
die Jurisprudenz allerdings in Gegensatz zu den empirischen Seins-
wissenschaften, nämlich als empirische Giltigkeitswissenschaft. Gewiss
ist zu unterscheiden zwischen der Rechtsregel als Bestandteil des dog-
matisch—0'*^«^ Svstems und als Bestandteil der kausal wirksamen

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;r wenn Sie die dogmatische Betrachtung der
setzen, so muss man dabei doch bedenken,dasd
latik dem Empirischen anders gegenübersteht
auungslehre. »Sollen» hat beidemal einen
ier Tat auch bei Ihnen muss doch das »Sein-
Ihne (47) etwas anderes bedeuten als vorher,
>s dogmatischen gebraucht wurde. Ich muss noch
ich die »empirischen» (Jellineks soziale)
(»Kulturwissenschaften» nicht einfach als
präziser als Kulturrealitätswissenschaften
Wissenschaften von den auf Kulturwerte be-
[ritt gegenüber die Jurisprudenz als empiri-
Die Vermengung von Sein und Sollen als
keierlei umfassen: 1) kann empirische Kultur-
}.igkeit vermengt sein (davon handeln Ihre
»tbezogene Kulturrealität und direktes Werten
»iten ineInanderlaufen. (für »Giltigkeit» kann
Auf die^ Zweite weist ja der Schluss Ihres
ih die Ansicht Stammlers. Er glaubt: wo Kul—
|letrachtkommen, vollendet und befriedigt sich
höchsten Weltanschauungswerten. Der Weg dahin
ife mit Rattenkönigen von Sophismen gepflastert
t.)
t darf ich vielleicht noch bemerken, dass
ten eines Rechtssatzes keineswegs ein Gelten
»wissen (<& Fahne 39) bedeutet. Vielmehr
» dar, an /deren Adresse es sich wendet. Diese
:en (wer der auch sein mag) ist eine ebenso
tmatlsch betrachtete Qualität des Rechts. Die
 
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