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Historische Vierteljahrsschrift — 1.1898

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Kleine Mitteilungen
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https://doi.org/10.11588/diglit.58935#0238
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224

E. Schaus.

vinculo me publicaret illaqueatum; 14 Tage vorher auf dem
Hoftage habe Adalbert noch sein allezeit gehorsames Verhalten an-
erkannt. 1
In dem Rügebrief des Papstes an den Erzbischof liest man, der
Würzburger verwahre sich dagegen, dass man ihn ohne ordentliche
Anklage und Verhandlung, neque accusatoribus neque testibus
legittimis convictum neque sponte confessum neque ca-
nonice examinatum, der kirchlichen Gemeinschaft beraubt habe.
Das ist genau der gleiche Vorwurf wie in der Beschwerdeschrift.
Bestätigend kommt dazu das Urteil einer dritten unbeteiligten Stelle:
Den Gegnern Gebhards im Würzburger Kapitel schreiben die Dom-
herren der Bamberger Kirche gerade im Hinblick auf die Vorgänge
von 1126 mit scharfem Hohn: Wir könnten ausführlich und gründ-
lich darüber handeln, wie der Gang und die Regel beim Vollzug der
Exkommunikation nach der Lehre der Väter ist, aber das wäre
Wortverschwendung.2
Damals also war Adalbert formlos verfahren. Wenn Gebhard
dagegen Einspruch erhob, musste der heilige Stuhl ihm Recht geben
und seinem Verfolger das vorhalten, was in dem Schreiben des Codex
Udalrici steht.
So wohlbegründet erscheint dadurch der Zusammenhang des
Briefwechsels mit den Ereignissen von 1126, dass man ihn gegen
Jaffe als durchaus sichere und wertvolle Ueberlieferung, und gegen
Bernhardt als ein von Honorius II. eingeleitetes kritisches Nachspiel
zu den damals vorgekommenen Verstössen gegen die kanonischen
Vorschriften zu betrachten hat.
Allerdings könnte man noch zweifelhaft werden, ob man der
Kurie einen so starken Umschwung in ihrer Haltung gegenüber Geb-
hard zutrauen darf. Honorius hatte nämlich vorher den Gegen-
kandidaten Rugger begünstigt3; er hatte noch am 4. März 1126 auf
Grund eines Beschlusses der Kardinäle verfügt, dass Gebhard nicht
weiter die bischöfliche Würde in Würzburg innehaben solle; und von
dem Legaten Gerhard, der diesen Befehl nach Deutschland brachte,
war schon eine Neuwahl angeordnet worden.4 In dem Brief an
Adalbert ist dagegen von dem designierten Würzburger Bischof die
Rede, der behaupte gewählt zu sein, dessen Sache noch nicht ent-
schieden sei, dessen Klagen der Papst vertritt.
Der Unterschied leuchtet ein; jedoch man hat zu beachten, dass
1 Jaffe 410.
2 Jaffe 404.
3 Jaffe 399 Nr. 228, vgl. p. 408.
4 Jaffe 399 Nr. 227 und 228, vgl. J. L. 7248.
 
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