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Historische Vierteljahrsschrift — 1.1898

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Kleine Mitteilungen
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https://doi.org/10.11588/diglit.58935#0237
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Kleine Mitteilungen.

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darüber klar zu werden, wohin sie gehört. Bernhardi stützt den
früheren Zeitansatz darauf, dass Adalbert in seinem Brief von dem
rechtmässig erwählten Würzburger Bischof spricht. Damit ist Rugger
gemeint, den die kirchliche Partei Gebhard entgegengestellt hatte.
Der Briefwechsel, so wird geschlossen, muss also in die Zeit vor
seinem Tod im Jahr 11251 fallen.
Die einschlägigen Worte fordern aber nach Fassung und Sinn
diese Auslegung nicht. Der Papst hatte geschrieben: Gebhard ver-
sichert, er sei gewählt worden. Dagegen wendet der Erzbischof ein:
Jedermann weiss, dass er nicht gewählt, sondern durch tyrannische
Gewalt, nämlich Heinrichs V., aufgedrungen worden ist. Erwählt
hatte die Würzburger Kirche einen in allen Punkten tadellosen Hirten,
und zwar in rechtmässiger Wahl, in Eintracht von Klerus und Laien,
unter seiner, des Metropoliten, Billigung. Durch die Thatsache der
kanonischen Wahl eines andern ist nach der Auffassung Adalberts
jeder Anspruch des Intrusus hinfällig. Darum braucht der andere
aber nicht mehr am Leben zu sein. Und es steht ausdrücklich:
quem (sc. legitimum pastorem) sibi sancta Wirzeburgensis
ecclesia — canonice intronizandum elegerat. Das Plusquam-
perfectum deutet entschieden darauf hin, dass der betreffende schon
tot war; sonst wäre elegit geboten gewesen, wie es von Gebhard
heisst: nullis meritorum privilegiis — est ascitus.
Die Schreiben werden also nicht schon in dei’ Zeit entstanden
sein, wo „es sich um die Wahl zwischen Rugger und Gebhard handelte“.
Man entgeht dabei der Nötigung, eine quellenmässig nicht zu be-
legende Exkommunikation anzunehmen, die vor 1126 wieder auf-
gehoben sein müsste. Im Sommer 1126 nämlich fand die eine Ex-
kommunikation statt, über die wir unterrichtet sind.
Damals hat Erzbischof Adalbert zusammen mit dem Kardinal-
legaten Gerhard in Strassburg vor Lothar III. und versammeltem
Hoftag Gebhard „aus der Kirche ausgeschlossen“. Er eilte dann mit
dem König nach Würzburg und verkündete auch hier von der Kanzel
des Doms herab den Bannspruch.2
Von dieser Würzburger Exkommunikation — die Strassburger
wird dabei nicht erwähnt — sagt Gebhard selbst in seiner Be-
schwerdeschrift, er wisse nicht, warum sie erfolgt sei: His malis
accessit, ut archiepiscopus nescio quo excommunicationis
1 Ekkehard 1125 Mon. Germ. SS. VI 265. Zum 26. August hat das
Corpus regulae seu Kalendarium domus s. Kiliani Wirceburgensis ed.
Wegele Abh. der Münch. Ak. III. CI. XIII Abt. III p. 46-, Rukerus epis-
copus noster canonicus obiit.
2 Bernhardi 109 ff.
 
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