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Historische Vierteljahrsschrift — Leipzig, Dresden: von Baensch-Stiftung, Band 4.1901

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Kleine Mitteilungen
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https://doi.org/10.11588/diglit.60746#0522
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508 H. Otto.

von Mainz, Sachsen und Brandenburg eine bestimmte Vollmacht zu
erteilen; aber dass die letzteren in Mainz etwas Derartiges behauptet
haben, halte ich keineswegs für ausgeschlossen. Ebensowenig möchte
ich mit Niemeier annehmen, dass der Chronist mit dem parenthetischen
Satze: id (sc. auctoritatem absolvendi et confirmandi) optinuerunt, ut
a pluribus dicebatur; nuncli vero Adolphi regis dixerunt, quod
his papa simpliciter contradixit: an der Behauptung, dass der Papst
die Vollmacht wirklich erteilt habe, Kritik üben wollte. Auch dort,
wo er im Zusammenhang der Begebenheiten über die Sendung des
Grafen von Hohenberg berichtet, sagt er ganz ähnlich: Qui (sc. Al-
bertus), ut dixit, litteras accepit, spricht aber dann unmittelbar
darauf von diesem Briefe als einem thatsächlich vorhandenen (litteras
obtentas, his visis litteris)) — Fraglich erscheint, was unter der
auctoritas absolvendi et confirmandi zu verstehen sei. Ich habe mich
früher (Hist. Vierteljahrschrift 1899, 1 p. 3) dahin geäussert, dass
das Verbum absolvere wohl als gleichbedeutend zu fassen sei mit
deponere, dass es aber immerhin an die Lösung der Treueide erinnere,
die jederzeit den eigentlichen Absetzungsakt begleitete. Auch N.
übersetzt „absolvere‘“ mit absetzen, ohne indessen die Möglichkeit, dass
in „absolvere“ ursprünglich die Lösung der Treueide enthalten ge-
wesen sei und der Chronist das missverstanden habe, ganz abzuweisen.
Diese letztere Annahme scheint mir heute die allein richtige zu sein.
Schon die Parallelstellen in dem Absetzungsdekret und in dem an-
geblichen Briefe des Herzogs von Sachsen an eine Reichsstadt (Chmel,
Formelbuch. Archiv f. österr. Gesch. I 229) fallen doch sehr ins
Gewicht. Ich sage: in dem „angeblichen‘‘ Briefe des Herzogs von
Sachsen, weil in Wirklichkeit — um das sogleich hier auszusprechen —
der Sachsenherzog allein unmöglich der Verfasser sein kann. Denn
er konnte doch von sich nicht etwa behaupten: Nos una cum ceteris
principibus electoribus (Köln, Trier, Böhmen, Pfalz), quorum vices
gerimus*), in Romanorum regem elegimus etc. oder: cum a iura-
mento fidelitatis, quo (Adolpho) eratis astricti, sententia nostra et
principum eorundem (also Köln, Trier, Pfalz, Böhmen) iam vos
absolverit. So konnten nur die drei Kurfürsten reden, von denen
auch die im Chron. Colmar. mitgeteilte Proklamation herrührt.”)
Wurde diese letztere am 23. Juni 1298 vor den im Mainzer Dome

1 Sachsen war nur bevollmächtigt von dem Pfalzgrafen. Vgl. Kopp I 907.
? Oder soll man annehmen, der Schreiber der Urkunde habe gedanken-
los aus einer Vorlage abgeschrieben? Möglich wäre allerdings auch, dass
die Formel aus zwei Schreiben zusammengeschweisst wurde. Die in der
ersten Hälfte stehenden Worte: coram principibus, qui una nobiscum ius
obtinent eligendi, in termino prefixo est convictus: könnten darauf hindeuten.
 
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