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Hoppe, Oswald
Der Silberbergbau zu Schneeberg bis zum Jahre 1500 — Heidelberg, 1908

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https://doi.org/10.11588/diglit.52542#0038

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36

waren beide Ämter in eine Hand gelegt; der Vorschlag dazu war
bereits früher gemacht worden.110
Der Bergmeister ist als der höchste landesherrliche Berg-
beamte der oberste Leiher. Jede Beleihung, war es nun von
unverbrochenem Rasen oder von einem liegen gebliebenen Be-
triebe, sowie das Zusammenschlagen von Zechen wurde durch
einen Leihbrief bekundet, der in Prozessen als Beweismittel
diente.111 Außerdem war der Bergmeister angehalten, die vor-
genommenen Verleihungen in ein besonderes Buch, das Bergbuch,
einzutragen.112 Die bei der Verleihung zu zahlenden Gebühren,
deren Höhe nicht genannt wird, bildeten einen Teil des Ein-
kommens des Bergmeisters.113 Übrigens hatte der Bergmeister
nicht bloß auf Klüfte und Gänge, sondern auch die Hofstätten
und Gärten zu verleihen, was im Jahre 1493 auf das Stadtober-
haupt, den Richter, übertragen wurde.114
Der Bergmeister hatte zunächst darauf zu sehen, daß die
Grubenbaue nicht zu nahe aneinander kamen; zu diesem Zwecke
mußte ihm jedes Einschlagen und Schürfen angezeigt werden.115
Die Verleihung sollte nur dann geschehen, wenn die Zeche maß-
würdig war;110 nach der Verleihung hatte er darauf zu achten,
daß das Grubenfeld verpflockt und verlochsteint wurde.117 Er
hatte natürlich das Recht, in alle Gruben zu fahren, um zu kon-
trollieren, ob auch nach bergläuftiger Weise gebaut wurde; vor
allen Dingen steht ihm die Aufsicht über die für den Bergbau so
wichtigen Künste zu. Er hat in bergtechnischen Dingen sein
sachverständiges Urteil abzugeben; insbesondere ist er der zu-
ständige Beamte, wenn es gilt, Kosten für gemeinschaftliche An-
lagen, die von mehreren Gruben zu tragen sind, auf sie zu ver-
teilen.118 Unterstützt wird er von den Geschworenen bezw. den
Viertelsmeistern.119
Den Bergmeister Raspe sehen wir sogar in civilibus tätig.120.
Das hängt mit der eigentümlichen Stellung der ersten landesherr-
lichen Beamten vor der Einsetzung eines besonderen Verwaltungs-
ll°) H.St.A. Dresd. W. A. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 140. Nach 6. Dez. 1478
(vergl. ebenda Bl. 130) und vor 15. Okt. 1479 (vergl. Ermisch, U.BII Nr. 1099).
U1) Abschriften dreier Lehnbriefe in den Akten eines Prozesses. H.St.A. Dresd-
W. A. Bergwerkss. Kaps.VIB Bl. 170,172,173. — 112) S. Anh.VI § 9. — 11:1) Vergl.
unten. — 114) Meltzer a. a. O. Ausg. v. 1684 S. 49 u. 51. — ll“) Anh. II § 16. —
11G) Ebenda § 11. — 117) Ebenda § 14. — lls) H.St.A. Dresd. W.A. Bergwerkss.
Kaps. V Bl. 23b. — 11!i) Vergl. unten. — 12°) S. Anh. VI § 8. Vergl. oben Anm. 118.
 
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