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Hoppe, Oswald
Der Silberbergbau zu Schneeberg bis zum Jahre 1500 — Heidelberg, 1908

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https://doi.org/10.11588/diglit.52542#0039
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beamten, eines Hauptmannes, auf dem Schneeberge zusammen.
Ihre Befugnisse sind nicht genau abgegrenzt, sondern fließen viel-
fach ineinander. Besonders auffallend ist dies bei dem Berg-
meister und dem Bergrichter. Letzterer nimmt im Gegensätze zu
den Bergrichtern des Freiberger Bezirkes, die vom Bergmeister
ernannt wurden,131 eine durchaus selbständige Stellung ein; den
ersten Bergrichter, Friedrich Blanke, sehen wir sogar bei rein
technischen Fragen beteiligt.133 Umgekehrt übt aber auch der
Bergmeister allein oder in Verbindung mit dem Bergrichter, die
Gerichtsbarkeit über Bergfrevel und in bergrechtlichen Angelegen-
heiten aus, wobei ihm die Geschworenen als sachkundige Urteiler
dienen.133 Dieses Ineinanderfließen der Funktionen war möglich
durch die Sachkenntnis der mit diesen Ämtern betrauten Personen,
notwendig aber dadurch, daß sie ihren ständigen Wohnsitz nicht
auf dem Berge hatten: so konnte der eine Beamte, weigstens
zum Teil, den andern vertreten.
Mit der Einsetzung eines ständigen Bergrichters auf dem
Schneeberge wurde die richterliche Tätigkeit des Bergmeisters
jedenfalls dahin eingeschränkt, daß er zur Rechtsprechung in
Bergwerksangelegenheiten mit herzugezogen wurde, wofür ihm
ein „Helfgeld“ zustand.131
Die Landesherren besaßen auf den Bergwerken die Gerichts-
barkeit nicht bloß in Bergwerkssachen, sondern in allen privat-
und strafrechtlichen Angelegenheiten.135 Allerdings stießen sie da,
wo bis zum Beginne der bergmännischen Tätigkeit die Grund-
herrschaft die Gerichtsbarkeit ausübte, regelmäßig auf deren Wider-
spruch. Auch die Grundeigentümer des Schneeberges, die Herren
von der Planitz, bringen der Einsetzung von landesherrlichen
Gerichten auf dem Schneeberge Widerstand entgegen. Es ent-
spricht vollständig der in dieser Zeit erstarkenden landesherrlichen
Gewalt, wenn wir sehen, daß die Fürsten ihr Recht unbeschränkt
geltend machten und sich nicht, wie es in früheren Zeiten geschah,
auf Konzessionen einließen.136
Bei solchen Vergleichen der Landesherren mit den Grund-
herren wurden gewöhnlich räumlich bestimmte Grenzen für den
Berggerichtsbezirk festgestellt. War das nicht der Fall, so kam
121) Ermisch, Bergr. Einl. S. 43. — '") Vergl. unten. — 123) H.St.A. Dresd.
W.A. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 23b. — 124) Ordn, vom 17. Nov. 1479. Ermisch,
Bergr. Anh. IV §5. — 125) Ermisch, Bergr. Einl. 37. — 126) Ebenda Anm. 2.
 
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