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Innendekoration: mein Heim, mein Stolz ; die gesamte Wohnungskunst in Bild und Wort — 18.1907

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Rauter, Gustav: Kann der Urheber eines Kunstwerkes vertraglich gezwungen werden, eine andere Person als Urheber anzuerkennen?
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https://doi.org/10.11588/diglit.7501#0384
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INNEN-DEKORATION

Kann der Urheber eines Kunstwerkes vertraglich gezwungen werden,
eine andere Person als Urheber anzuerkennen?

Die theoretische Grundlage des Urheberrechtes ist
von der juristischen Wissenschaft verhältnismäßig
noch wenig erforscht worden. Die gesetzgeberische Praxis
berücksichtigt das Urheberrecht als solches nur nach einer
einzigen Seite hin. Die andere Seite des Rechtes kann nur
aus allgemeinen rechtlichen Gesichtspunkten erschlossen
werden. Seinem Wesen nach beruht das Urheberrecht auf
der Tatsache des geistigen Schaffens. Von dieser Tat-
sache leiten sich dann gesetzlich genau umgrenzte Rechte
ab, die sich im wesentlichen auf die finanzielle Aus-
beutung der betreffenden Schöpfungen beziehen. Die in
Betracht kommenden Gesetze sind für unsern Leserkreis
insbesondere das Gesetz, betreffend das Urheberrecht an
Mustern und Modellen vom 11. Januar 1876 und das Ge-
setz, betreffend das Urheberrecht an Werken der bilden-
den Künste und der Photographie vom 9. Januar 1907.
Diese Gesetze sprechen dem Urheber eines Kunstwerkes
oder Musters gewisse Rechte zu, erklären, wer im Zweifels-
falle als Urheber anzusehen sei und bestimmen, unter
welchen Voraussetzungen die betreffenden Rechte über-
tragen werden können oder erlöschen. In dieser Be-
ziehung sagt insbesondere das ersterwähnte Gesetz in § 2:
»Bei solchen Mustern und Modellen, welche von
den in einer inländischen gewerblichen Anstalt beschäf-
tigten Zeichnern, Malern, Bildhauern etc. im Auftrage

oder für Rechnung des Eigentümers der gewerblichen
Anstalt angefertigt werden, gilt der letztere, wenn durch
Vertrag nichts anderes bestimmt ist, als der Urheber
der Muster und Modelle.«

Das letztere Gesetz sagt in 5 und 6:
»Juristische Personen des öffentlichen Rechtes, die
als Herausgeber ein Werk erscheinen lassen, das den
Namen des Urhebers nicht angibt, werden, wenn nicht
ein anderes vereinbart ist, als Urheber des Werkes an-
gesehen. Besteht ein Werk aus den getrennten Beiträgen
mehrerer (Sammelwerk), so wird für das Werk als Ganzes
der Herausgeber als Urheber angesehen.«

Diese Bestimmungen scheinen darauf hinzuweisen,
daß es unter Umständen auch andern Personen, als
den wirklichen Urhebern zusteht, sich als Urheber eines
Kunstwerkes zu bezeichnen. Ist z. B. ein Möbelstück
von dem in Diensten der Firma Meier und Müller
stehenden Maler Schmidt entworfen worden, so scheint
es nach dem Gesetz dem Inhaber jener Firma ohne
weiteres zuzustehen, sich als den Urheber des Entwurfes
zu bezeichnen. Daraus würde noch weiter folgen, daß
der wirkliche Urheber sich als solcher nicht bezeichnen
dürfte, da naturgemäß ein künstlerischer Entwurf ent-
weder nur von dem einen, oder nur von dem andern
Urheber herrühren kann. Beachten wir aber, daß die
 
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