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Seite 98.

Internationale Sammler-Zeitung.

Hummer 7.

ein solches Eignungszeichen durch Vererbung, Kauf oder
Schenkung auf einen anderen übergegangen ist.
Ich zitiere hier einige Stellen aus der vorzüglichen
Schrift des Oberfinanzrates Dr. Ritter v. Bauer. Sie
lauten: „Die Zunftzeichen im alten Herzogtum Berg galten
als oererblich und veräußerlich; eine Eintragung im Bres-
lauer Stadtbuche 1369 spricht oom Kaufe eines Hlesser-
schmiedzeichens. In der Hammerwerkseinigung oon 1604
hat der Hammermeister sein Zeichen aufzuschlagen, es sei
sein Eigen oder habe es bestanden, id est — gepachtet.
Jm Artikel 22 des Privilegiums für die Waidhofener Zirkel-
schmiede vom 23. Januar 1609 ist ausdrücklich von der
„Erbung des Zeichens“ die Rede, welches dem neuen Hleister
bestätigt wird, und zwar gegen eine mindere Gebür als
in fällen der Verleihung eines neuen Zeichens. Das Gleiche
gilt von Holzzeichen.
Urkundlich sind Veräußerungen von Handwerksmarken
(IHesserschmiedzeichen) im XVI. Jahrhundert nachgewiesen,
so in Dürnberg, und noch älter ist das Rufgeben der
Ausschließlichkeit am Wappen oder, korrekt gesagt, der Ver-
zicht des Wappenberechtigten auf das Recht des Einspruches
gegen die führung seines Wappens seitens eines anderen.
Es geht also auch hieraus hervor, daß ein Zeichen
oder Wappen schon damals nie willkürlich geführt werden
durfte; wenn schon nicht der Landesherr die Erlaubnis
dazu gab, so mußte zum mindestens jener, welchem bereits
ein solches Zeichen verliehen war, seine Einwilligung
dazu erteilen. In dem Artikel: „Ein Windischgräß-Wolfs-
talerscher Denkstein im franziskaner-Kloster in Graz“ von
Beckh-Widmannstetter wird erzählt, daß die Wolfstaler ihr
Wappen durch Ankauf des Traungauerschen Kleinods
13. April 1368 mehrten. Andernteils ist wieder ein Wappen
durch die Übernahme eines Besißes mit an den neuen
Besißer übergegangen. So erzählt Graf Pettenegg, daß
sich im Deutschen Ordens-Archiv eine Schenkungsurkunde
vom Jahre 1222 befindet, vermittels welcher ein friedlich
v. Pettau der Kirche zum heiligen Sonntag die Schenkung
seines Vaters bestätigte; diese Urkunde, mit dem Wappen
der Pettauer gesiegelt, zeigt im Siegel einen 13mal ge-
zackten Schild, belegt mit sechs Pelzteilen. Vom Beginn
des XII. Jahrhunderts bis mitte des XIII. Jahrhunderts
führten die Pettauer dieses Wappen, dann übernahm
Hartmid v. Pettau, nachdem seine familie die Güter im
Lungau an das Salzburger Stift verkauft hatte (1248),
Hollenburg in Kärnten und führte fortan infolge des Be-
sißwechsels das frühere Hollenburgsche Wappen, einen
schwarzen Wurm in Gold, als familienzeichen.
Ähnliches weist Pettenegg in der Abhandlung: „Das
Stammwappen des Hauses Habsburg“, nach, wonach das
Wappen milder Besißerwerbung der Grafschaft Kyburg 1295,
der Grafschaften Heurapperswil 1283 und Artrapperswil
1323 nach dem Ableben des leßten Grafen o. Rapperswil
an Johann II., Grafen v. Habsburg-Lauffenburg überging.
Daß nun eine derartige führung selbstredend keine
willkürliche, sondern nicht nur durch die Erwerbung des
Besißes, sondern zweifellos auch durch obrigkeitliche Be-
willigung geseßlich begründete war, ist wohl kein Zweifel.
Von 1565 1665 wurden in Tirol oom tirolischen
Landesfürsten an Richter, Pfleger, Pröpste und sonstige
Amtspersonen Wappen verliehen, welche für die jeweilige
Person nicht bloß zum Amtsgebrauche, sondern auch zu
privaten Zwecken gegeben wurden. Wie strenge man aber
diese führung behandelte, beziehungsweise schüßte, zeigt
der erste diesbezügliche Wappenbrief dto. Unnsprugg 1523
an den Pergrichter zu Umst, Christian Ho ein, nach welchem
die unbehinderte und ausschließliche Berechtigung zum
Gebrauche dieses Wappens gegen Strafandrohung nur dem
damit Beliehenen erteilt wird. fünf mark in lötigem Gold I
hat jener, der es wagt, sich des Wappens zu bedienen, |

zur Hälfte an die fürstliche Kammer und zur Hälfte an
den Wappenberechtigten zu zahlen.
Dem ersten früher erwähnten Wappenbriefe für
Bürgerliche folgte schon ein Jahr später jener an die
Söhne des folcze Greseln Alainzer Bürgers, dann 1401
am 15. August ein dritter an JostLanver aus ITlennungen.
Hach Chmels Regestenwerk werden unter Kaiser Friedrich
IV. schon 213 Wappenbriefe gezählt. Diese Zahl steigerte
sich, als die Hofpfalzgrafen das Recht erhielten, Wappen-
briefe auszuteilen.
Troßdem nun allmählich eine große Anzahl von
Wappen entstand, so kann unter keinen Umständen das
Recht, ein Wappen führen zu dürfen, auf jedermann ab-
geleitet werden. Es scheint aber, als ob schon zur Zeit
der Kaiserin ITlaria Theresia die große Anzahl der bürger-
lichen Wappen bei vielen Leuten, die kein solches besaßen,
den Wunsch heroorgerufen zu haben, ebenfalls ein solches
Zeichen zu besißen, und mit dem Wunsche ist auch offen-
bar, eben infolge der vielen zu Recht bestehenden Wappen,
die meinung aufgetaucht, man könne sich ohneweiters,
ohne zu fragen oder zu bitten, ein solches Wappenzeichen
zulegen. Es scheint eben ein starker mißbrauch, zum
mindesten eine große Unklarheit eingetreten zu sein, weiche
zu verschiedenen Erlässen führte. So hat die oorderöster-
reichische Regierung und Kammer in ihrem Berichte im
Breisgau den 1. Dezember 1774 darauf hingewiesen, daß
wegen Einführung bürgerlicher Wappenbriefe zur Abstellung
willkürlicher führung angenommener, ein geschärftes Straf-
patent kundzumachen sei. Über den Gegenstand allerunter-
tänigst erstatteten Vortrag der böhmischen und öster-
reichischen Hofkanzlei oom 29. Oktober 1764 erfloß nach-
stehende allergnädigste Resolution: Ad 2 ist der Gebrauch
adeliger Wappen nicht zu gestatten und die Taxe für einen
Wappenbrief, da es in eines jeden Willkür steht, auf
100 Gulden zu seßen. Gleichwie dann auch die Wappen-
briefe in meinen gesamten deutschen Erblonden einzuführen
und zu dem Ende der Gebrauch deren Wappen ohne er-
langter Konzession zu verbieten ist. Daraufhin erging
unterm 19. Januar 1765 an die Gubernien in Böhmen
und mähren, an das Kreisamt in Schlesien, an die nieder-
österreichische Regierung, an die Landeshauptmannschaft
in Oberösterreich und an das tirolische Gubernium wie
folgt: A. h. gnädigste Ihre THajestät hätten auf Vernehmen,
daß der mißbrauch wegen oon Bürgers- und anderen
Leuten ohne Befugnis gebrauchender, mit Schild und Helm
geführter Wappen immer mehreres überhandnehmen a. g.
zu verordnen geruhet, daß sotaner ohnbefugter Wappen-
gebrauch abgestellet und ohne erlangter Konzession oder
Wappenbrief in gesamten deutschen Erblonden unadeligen
Personen der Gebrauch deren Wappen nicht gestattet
werden soll, welche a. h. Entschließung x X zur behörd-
lichen Kundmachung und Darnachhaltung andurch eröffnet
wird. (Da alle zur Zeit des absoluten Regimes oon Landes-
fürsten in allgemein verbindlicher form erlassenen Anord-
nungen „oim legis“ hatten, muß diese a. h. Entschließung
als Geseß angesehen werden.)
Ein Hofkammer-Dekret vom 28. Juli 1765 lautet un
gefähr folgendermaßen: Es haben Sr. kaiserl. und königl.
JTlajestäf in der Resolution vorn 21. April Guberny Jnti-
matio 2. und 10. lAai jüngsthin zu erinnern geruhet,
unterrichtet sein zu wollen, wie die bürgerlichen Wappen-
briefe demzufolge niemand ohne Landesfürstliche Konzession
ein Wappen zu führen zustehe, eingeführt werden könnten.
Wozu die meisten von denen Bürgern und Gelehrten auch
ITlilitärstand sich mutmaßlich gegen eine leidendliche Taxe
von beiläufig 100 Gulden bequemen dürfen, worüber also
Bericht erstattet werden wolle.
(Schlufj folgt.)
 
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