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Internationale
«Sammler-geifunfl
Zenfralblatf für Sammler, Eiebhaber und Kunstfreunde.
Herausgeber: Harbert ehrlich und J. Hans Prosl.

1. Jahrgang.

Wien, 15. HTai 1909.

Hummer 8.

Das Wappen „ßürgerlirtier“.
Vom kaiserlichen Rat Ernst Krahl, Hofroappenmaler, Wien.

(Schlufj.)

ann heif^f es weiter: Belangend aber den 2. Punkt
erachte die Eandeshauptmannschaft, dafj zur Ein-
führung der bürgerlichen Wappenbriefe durch ein
Generale nerordnet und publiziert werden möge,
dafj niemand bei einer auf 20 Dukaten aus-
ff zumessenden Geldstrafe sich unterfangen wolle,
ein adeliges Wappen zu führen, er sei denn per
concessionem Principis zum Wappengenossen auf-
genommen, um welche Konzession die Eandes-
lauptmannschaft die Taxe auf 100 Gulden festzusetjen er-
achte, wie denn gegen jene so ohne Befugnis ein Wappen
zu führen fortfahren oder sich neuerlich anmafjeten, von
dem fisco Regio aquirieret werden solle.


Es sind verschiedene Gutachten non Eandesstellen ein-
gelaufen. Ich zitiere einige derem Sinne nach: Der Juden-
burger Kreishauptmann gibt sein Gutachten dahin ab, dafj
man die Einführung bürgerlicher Wappen unterlassen möge,
weil die Bevölkerung sich aufs kümmerlichste ernähren mufj.
Der gleichen JTleinung ist auch der Brücker Kreishauptmann
und hat sich dieser Herr jene Individuen, welche ein solches
Wappen führen, notiert und die diesbezüglichen Wappen bei-
gelegt, dahin geraten per currendam kund zu machen, dafj
sich jene, so ein Wappen unverlangten, bei dem Kreisamte
zu melden haben. Der Grazer Kreishauptmann schrieb, dafj die
Taxe per 100 Gulden für dieses Eand zu hoch sei, derselbe sei
vielmehr der Ansicht, dafj derjenige, dem so ein Wappen
zu führen nicht gebühre, solches mit angesetjtem poenalie
verboten und wider die Übertreter rigorosissime fürgegangen
werden solle, wo dann der eine oder der andere gegen eine
leidendliche Taxe, die Erlaubnis, Wappen zu führen, wohl an
suchen dürfe. Jm selben Sinne referierten die Cillier und
Ularburger Kreishauptmannschaften.
Das diesbezügliche mehrere Seiten umfassende Re-
gierungsgutachten geht dahin, dafj die Taxe von 100 Gulden
für manche Eänder, welche in ärmeren Verhältnissen leben,
etwas hoch erscheint, dafj des weiteren die Führung von
Insignien jedermann erlaubt sein solle, den ordinären
Eeuten aber die Führung adeliger Wappen verboten sei.
Ein gleiches haben auch die österreichischen Eandesfürsten
statuiert und im codice austriaca verbo, Adel in dem
generali d. d. l.JTlärz 1664 verordnet, dafj sich niemand

der nicht adeligen Herkommens oder besonders privilegiert
sei, eines adeligen Wappens gebrauchen solle.
In G. V. ist ein gleiches durch die Eandefürsten in
den verschiedenen Patenten, so 19. Januar 1667, 2. februar
1707, dann 12. September 1721 und 7. Oktober 1736
statuiert morden. Im leijten Patent sei nicht die Führung
aller Wappenzeichen, sondern jene mit Schild und Helm
oder königl. Krone ohne landesfürstliche Privilegio ver-
boten. Den Handwerkern müsse man aber zu ihren Be-
rufsgeschäften jedoch erlauben, ein Insignum zu führen,
so den Aeischhackern einen Ochsen, den Schlossern oder
Schmied einen Ambofj u. dergl., weil sie sonst ihre Quit-
tungen und Briefe mit Kreuzer und Groschen zu siegeln
gedrungen würden. Es heifjt in dem Gutachten weiter:
„Damit nun hierauf genau invigiliert werde, so wäre in
jedem Eande zu diesem Ende ein eigener Wappeninspektor,
wie in vorigen Zeiten üblich war, in dem die Kammer-
Prokuratores und Fiskalen nebst ihren anderen überhäuften
Arbeiten hiezu ohnmöglich gefolgen können, aufzustellen,
solch ad normam des den 7. Oktober 1736 ergangenen
Patentes gehörig zu instruieren.“
Diese Wappeninspektoren sollen mit aller Aufmerk-
samkeit darauf sehen, dafj sich niemand ohne Erlaubnis
eines Wappens mit Helm und Krone bediene und solle
man nur, damit das Ärar nicht mit neuen Besoldungen
belastet werde, die eingehenden Taxen und Strafgelder
dazu verwenden. Gräz, 27. August 1764.
28. Dezember 1765. Soviel die Wappenbriefe anlangt,
da sind ohnehin die Anordnungen abhanden, dafj keiner
eines adeligen Wappens oder Prädikates sich gebrauchen
dürfe, welcher nicht hiezu eine landesfürstliche Konzession
oder Diploma erhalten hat; es würde überflüssig sein, das
Generale de anno 1736 hierwegen neuerdings zu republi-
zieren, dagegen aber ist den Eandesstellen und durch selbe
den Viskal-Prokuratoren ernstgemessen aufgetragen, auf
die Führung der unbefugten Wappen und Titulatoren ge-
hörig zu invigilieren, sie zweifelhaft zur Eegitimation an-
zuhalten und die Kontravenienten zur ausgemessenen Strafe
zu ziehen, wobei noch insbesondere den ?iskal-Prokuratoren
zu bedeuten sein wird, dafj selbe bei verspürender flach-
sicht oder flachlässigkeit zur Verantwortung gezogen
werden sollen.
 
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