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oh§rhäupter auf bewahrt wur len(21), unterstreicht
symbolhaft Ihre Vorrangstellung.
Den Bürgermeistern stehen die Ratsherrn zur Selts.
Ira allgemeinen läat sich keine Trennung d^r Befugnis-
se zwischen Bürgermeistern und lat feaiatellen. Sie
handhaben gemeinsam die Aufgaben, die sieh aus .der
städtischen äilitärhoheit ergeben«
Zusammen verhandeln sie mit dem Kaiser wegen der Stel-
lung der ^Ichsgoatingeate. öle schließen die Vertrü-
ge, nehmen Soldritter und Soldknechte in Dienst. Sämt-
liche Bestallungen von lehrbeamten lauten auf Borger-''
meister und :at . Gemeinsam üben sie die Disziplinar-
s trafgewalt.
io gab weder eine militärische Hierarchie, noch eine
fe^tgelagte Verteilung der militärischen Aufgaben und
Befugnisse. Die Ratsherren stellten 1m Gegensatz zu den
Zunfthe rren, die ihrer Zunft auch als militärische Gln-
helt vorstanden(22), ein bewegiicnes "Füheerkorps zur
besonderen Verwendung" dar. Von Fall zu Fall wurden
Ihnen Ihre jeweiligen militärischen Aufgaben zugewle-
oen, ohne dad hierdurch eine Spezialisierung ihrer
Stellung eingetreten würe(2j).
Zur bntlae tung der wenigen Mitglieder dec Rates wur-
den auch die ehertuli;;sn Käte, die sogenannten Rats-
freunde(24), zur ^usführang von fehraufträgen heran-
gezogen.
Bürgermeister, Ratsnerren und Ratsfreunde bildeten
so eine Körperschaft, der die Sorgen für alles, was
mit dem Kriegswesen zuaamenhing,oblag. Lediglich für
einige Zweige, die entweder Keine unvorhergesehenen
Fntachlüsse forderten - dae Bauweeen(25)—, oder denen
sonst nur eine untergeordnete Bedeutung zukam, hat der
Rat Verwaltungoaueschüsse gebildet.
Die Vielfalt der Aufgaben, dla der Stj itregierung aufle-
len, machte die Aufteilung der latageachäfte auf versohl
dene \oamiesIonen notwendig. Die Fürsorge für die ei-
gentlichen tehreinrlchtungan und die Verfügung über eie
städtischen etreltkräfte hatte sich la kittelalter der
Rat jedoch selbst Vorbehalten.
Auch als nach der Gründung dec Dreizehner-Kolleglums .
die eigentliche Führung der Geschäfte ^n dieses stärä-
je Gremium übergegangen war, wurden ,3tedtbau und Kriege-
cachen seiner alleinigen Zuständigkeit entgegen und
ausdrücklich d= r Gesamtregierung unterstell t(26).
^rst sehr ep^t, im 17. Jahrh undert, wurde auch für d^
Kriegswesen ein Ausachud, das Kommissariat, gebildet
(27), welches schließlich zu elzwa "Amt für öffentliche
Ordnung" wurde, äs war dies die Folge d^r zurüc kgehen-
den Bedeutung 'und der „wandelten Zweckbestimmung des
städtischen ^ehrwgeen8(28).
oh§rhäupter auf bewahrt wur len(21), unterstreicht
symbolhaft Ihre Vorrangstellung.
Den Bürgermeistern stehen die Ratsherrn zur Selts.
Ira allgemeinen läat sich keine Trennung d^r Befugnis-
se zwischen Bürgermeistern und lat feaiatellen. Sie
handhaben gemeinsam die Aufgaben, die sieh aus .der
städtischen äilitärhoheit ergeben«
Zusammen verhandeln sie mit dem Kaiser wegen der Stel-
lung der ^Ichsgoatingeate. öle schließen die Vertrü-
ge, nehmen Soldritter und Soldknechte in Dienst. Sämt-
liche Bestallungen von lehrbeamten lauten auf Borger-''
meister und :at . Gemeinsam üben sie die Disziplinar-
s trafgewalt.
io gab weder eine militärische Hierarchie, noch eine
fe^tgelagte Verteilung der militärischen Aufgaben und
Befugnisse. Die Ratsherren stellten 1m Gegensatz zu den
Zunfthe rren, die ihrer Zunft auch als militärische Gln-
helt vorstanden(22), ein bewegiicnes "Füheerkorps zur
besonderen Verwendung" dar. Von Fall zu Fall wurden
Ihnen Ihre jeweiligen militärischen Aufgaben zugewle-
oen, ohne dad hierdurch eine Spezialisierung ihrer
Stellung eingetreten würe(2j).
Zur bntlae tung der wenigen Mitglieder dec Rates wur-
den auch die ehertuli;;sn Käte, die sogenannten Rats-
freunde(24), zur ^usführang von fehraufträgen heran-
gezogen.
Bürgermeister, Ratsnerren und Ratsfreunde bildeten
so eine Körperschaft, der die Sorgen für alles, was
mit dem Kriegswesen zuaamenhing,oblag. Lediglich für
einige Zweige, die entweder Keine unvorhergesehenen
Fntachlüsse forderten - dae Bauweeen(25)—, oder denen
sonst nur eine untergeordnete Bedeutung zukam, hat der
Rat Verwaltungoaueschüsse gebildet.
Die Vielfalt der Aufgaben, dla der Stj itregierung aufle-
len, machte die Aufteilung der latageachäfte auf versohl
dene \oamiesIonen notwendig. Die Fürsorge für die ei-
gentlichen tehreinrlchtungan und die Verfügung über eie
städtischen etreltkräfte hatte sich la kittelalter der
Rat jedoch selbst Vorbehalten.
Auch als nach der Gründung dec Dreizehner-Kolleglums .
die eigentliche Führung der Geschäfte ^n dieses stärä-
je Gremium übergegangen war, wurden ,3tedtbau und Kriege-
cachen seiner alleinigen Zuständigkeit entgegen und
ausdrücklich d= r Gesamtregierung unterstell t(26).
^rst sehr ep^t, im 17. Jahrh undert, wurde auch für d^
Kriegswesen ein Ausachud, das Kommissariat, gebildet
(27), welches schließlich zu elzwa "Amt für öffentliche
Ordnung" wurde, äs war dies die Folge d^r zurüc kgehen-
den Bedeutung 'und der „wandelten Zweckbestimmung des
städtischen ^ehrwgeen8(28).