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-16-

Verteidigung.
Die Fortführung der ^achpfllcht und ihre Cber tr^gung auf
den ^mstf^il lat die Pflicht d&s Borgers, die Stadt zu
vertei4igen(75). Konnte die tedt dar mtwloklung dee
Lohnwachwesens gleichgültig ge senäberst hen und Auszüge
duryh didner du, hführen 1fräsen, so fielen bei Feindgefahr
alle aeechränkung^n der persöhnlichen Wehrpflicht weg.
Üun zählte je^er Mann ruf ^er ^auer, ule .:±&dt forderte
je m zur gemeinsamen Verteidigung auf. In diesem Augen-
blick wurden alle äond^rbefreiungen hinfälllg(76).
Dieser Sachverhalt ist Auch fr woras durch zahlreiche
Urkunden belegt, wonach Einzelpersonen oder g^ze Gruppen
von der Wehrpflicht befreit war en, im Notfall jedoch
verpflichte t waren, der t&dt belzuwtehen(77)*
angesichte der drohenden Gefahr und der Gefährdung von
Leib und out sah wohl auch der pflichtvergessene Einwoh-
ner die Notwendigkeit zar Felln h^e am gemeinsamen Ver-
teidigungswerk. Aue dem Mittelalter sind uns eigentlich
nur Bestimmungen über die ^erteldigung^pfllcht aus Ver-
trägen mit Gereonen unu Körperschaften b^k&nnt, die nor-
M^lerw^lse w^chfrel warera(7S). Baß die Bürger sich im
Falle der Not d^r tadt zur Verfügung stellten, ^ar' selbst-
verständlich und bedurfte daher keiner schriftlichen Fixie-
rung*
Gegen Ende des 5* Jahrhunderte scheint die Verpflichtung
der Bürger zur Verteidigung nicht mehr so ganz selbstver-
ständlich gewesen zu sein, denn nun ist Im Brgereid ein
Absatz angefügt, aer den Bürger verpflichtet, bei turm-
schlagen mit eigenem Gewehr bewaffnet auf seinen Posten
zu ellen(79). Dieser Fussas bleibt unveränderter Bestand-
teil aller Bürgereidformeln der folgenden Jahrhunderte
bis zum Lade der taitfre lhe l t(8o).
Noch 1647 haben die B rger zusammen mit einer französi-
schen .es^tzung so wirksam Ihre Jtaät gegen spanische
^ngrifie verteidigt, daB der sind, obwohl er eine Bresche:
geschossen hatte, abziehen mudte(d1).
In lern WaBe, wie durch Gen Fortschritt der Irlegstechnlk
die Möglichkeit einer wirksamen Verteidigung der .tadt
schwand, trat die militärische Bedeutung der Verpflichtung )
bei ^l&rre auf . em Jdmmslplatz zu ersehe inen, in den Hinter-
grund . Allein die feuerpolizeiliche eite oehielt noch
praktische dedeutung(82j.

Verpflichtung zum ^tautbau.
Grundlage und Voraussetzung des städtischen ^ehrweaens
sind die Stadttef&stigunggn(83)* Mag n^ch neueren Untere uel
ohungen d^s Vorhandensein einer Umwallung nicht un«rläty~y
liehe Voraussetzung einer commune in rechtlichen Finne
gewesen oela(84),so lat doch tatsächlich das Bestehen und
Gedeihen einer bedeutend ren St.d tgeael nde ohne Len - star-
ken chutz der dauern uhdenkb^ r(85) • Darum ist die Verpflek
tung der LiAwoh^er zum JtadtbAu ebenso eelbstver&t&ndlich;'
wfedle'W&ch -und Verteldlgungapflicht(8$)¥
 
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