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Auch die Baupflicht entstammt ihrem Ursprung nach der
karolingischen 4ehrordnung(87). ^er keinen Felddienst tat,
s huldete neben der Wache Burgwerk(88).
Seit das Volksheer in Abgang gekom^n war(89), forderte
allein$noch das landschaftliche Burgwerk von der Waase
des Bauernvolkes allgemeine Dienstlei8tung(9o), bis schlief
lieh die Borger der sich emanzipierenden Städte selbst die
günze Last des StedtbauB zu übernehmen hatten(91).
Gerede die persönliche Baupflicht scheint schon sehr früh
und allgemein durch Stellvertretung und Geldzahlung &b-
gelödt werden zu ^eln($2). äs liegt dieser Vorgang in der
Natur der Sache, her Stadtführung konnte es nur willkom en
sein, wenn der Bürger, ans betreibst Hand anzulegen, eine
Summe beiuteuerte, von der sie gelernte Handwerker ent-
lohnen konnte(93)+
Allein in Notfällen, wenn es galt, in kurzer Zelt große
Arbeitsleistungen zu vollbringen, konnte der persönliche
Einsatz der ganzen De^einde notwendig werden? 94)*
rar Worms fließen die ^ue^. len, die Über die Baupflicht im
Mittelalter Auskunft g^o^n klauen, aar sehr spärlich. Das
städtische Bauamt beschäftigte eine Anzahl festbesoldeter
Handwerxer(95). Dies lädt darauf schließen, daß für laufen«
de InstandsetBungsarbeiten persönliche Dienste im allge-
meinen nicht gefordert werden, ds ist anzunehmen, daß man
dafür eine Zahlung erhoben hat. Diese Annahme erchelt ein-
mal durch entsprechende Verhältnisse in anderen mittel-
alterlichen tädten(96) und dann durch das Gebühren beim
Wiederaufo u der Mauer na oh der Zerstörung des Jahres 1689
begründet: Statt persönlicne Dienste zu verl angen, hat der
Rat die einzelnen Bauabschnitte an privte Unternehmer
verge ben(97), und öle Einwohner muhten ein Frongeld zah-
lendes).
Daneben konnte im mittelalter auch der persönliche in-
^^tz der Bürgerschaft gefordert werden. 1463 wurde oe-
atlmmt, daß die Bürger ihrer Fronpflicht im Zunftverbände
genügen sollten(99)•Wahrscheinlich fand dieser Zunftein-
satz nur bei außerordentlichen Dauvorh ben statt.
äs kam iber auch vor, daß fast die gesamte ainwohnersahaft
zum Jchanzen auszog. #enn der Feind vor der Staat stand
und Geben und Besitz aller unmittelbar gefährdet schien,
fragte keiner mehr nach der rechtlichen Verpflichtung tfum ^
Frondienst, o sehen wir, wie 1515 angesichts der Bedro-
hung duruh 'ranz von Sicklngen die gesamte Einwohnerschaft
der Stadt, selbst Mönche und Können, zusammenstanden, u,
ein Bollwerk bei der 3t. Michaels-Pforte aufzuwerfen.
Allein die Geistlichkeit stand auch diesmal abselts(loo).

Zunftpflleh(lol).
Auf den ersten Blick mag es erstaunlich erscheinen, die
Zunftpflicht zu den Wehrpflichten gerechnet zu fin^en(1o2)
Im Verlaufe unserer weiteren Ausführungen allerdings wird
es sich zeigen, daß diese Forderung nur die logische Fol-
geruagdar korporativen Gliederung der Wormser Wehrmacht
durstell te.
 
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