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zwei BinspAn^er für s^lne Ritte im Et&dtdl^netemltgebea.
Seine Schlosser sollen der 3talt zur Verfügung stehan. ^irt
er in ihren Diensten gefangen, hat si^ keinerlei Verpflich-
tung ^egen ihn und ^ine ^rben , doch solle sie ihn zu IG-
seh 0u&han(35)^
Gemischte Dienstverträge.
Ala eine ?ore eigener Prägung tritt uns der Vertrag vom
23. ^ove^ber 1207 zwischen de^ Hat und Graf Friedrich von
Le in lagen entgegen# ^eine Bedeutung ^ag eine genauere In-
halteaAgnbe rechtfertigen;
Friedrich von ^eini^go^ wird auf Lebenszeit & ^gen einen
jährlichen 3olä von ,0 Wark Kölnisch Auab^rger der Stadt.
#orme. Sach seinem ^bl^dwn haben die Erben keine weiteren
Ansprüche, är verpflichtet sich, der Stadt wider jedermann
ander dam ^nig und eeinem Neffen beiauatehen. Oaf ir #111
sie ihrerseits Friedrich in allen Feindschaften, die er
sich im Sthätdia^ate kuziehen solle ebenfalls wider jeder-
mann, auegenoamen lnr&'Br&und& und Wi^eechworenen, unter-'
stützen, ollte nie ib^ auch sonst Heereefolge leisten, ao
geschieht es freiwillig. Auf brauchen ger Bfedt hat Fried-.
rieh linksrheinisch mit 20 und rechtsrheinisch mit 12 0.ann
und wohl&er steten Streitreaaen auf sel^e Koetea und Gefahr
zu dienen, ^ur wenn er in die feuern gerufen wird oder recte
des deines auf f^gBataanfyen reitet, steht ihm ein Dold von
din ^ark Kblni@ch zu. Reiter dienst auf linksrheinischem Ge-
biet hat er wientgeldllch auszuführen# F^r den F*11 von
Streitigkeiten ist ein Sc^llchtun^oauebonuß vorgesehene,6).
Dieses sorgfältig verklausulierte Bündnis enthält die Ele-
mente des Hahaenvertrages mit Bestimmungen, die bei Anfor-
derung in Kraft treten, sieht aber ZQ^eich ein ortricht-
liches Jahresg^halt auf Leveneaelt vor. Ss stellt also ei-
nen hompromlG zwischen, del'. reinen ^hhmenverurag^a^d der
Dauerbwaoldhng dar. Als solcher hat er sowohl Vorteile als
Nachteile.
Der Umat&nd, de3 die Hilfsleistung nur auf nforleung und
mit Sondervergütung zu leisten ist, gestattet es, den Jah-
reasold fr den StastfiokuH erträglich zu gestal ten. Die
Da uerbe « o1düng sol^wohl der mangelnden ailf&b&reiteohuft,
die beim reinen Rahmenvertrag verständlich ist, entgegen-
wirken.
Doch scheint auch dieser V&rtrsLßtyp la Notfälle keine zu-
verlR^slh^ Bilie verbürgt zu haben. Denn er fand, soweit
die mangelnde kontinultit der Überlieferung ein erteil er-
laubt, keine nachfülgUfr

3ine Erklärung für das %^8t&ndeku^&n diesen Vertrages mag
ein Blick auf die Beziehungen bieten, die Worms au j^n^r
Zeit mit dem Grafen von Lelnin^an 'unt^rhi&lt.
Die Staut war mit den Rittern von 'Drachenfele in lugge 3tre
tigke i ten verwickelt gewsen. Die Grafen Friedrich der Älte-
re und dmieh von Lelnin^^n hatten ^§. „farW^ragen, diese
zur Aufgabe ihrer Ansprüche zu oew&gen&T). Vielleicht hat
der Rat den Vertrag, Ger beinahe einen &fa^nia glelchka^mt.
 
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