-109-
IX. Dis Bewaffnung und Auerl^tung#
§ 15. Schutz- und ?rutzbewafinu% d^s ^aflanträg&ra.
Im Gegensatz zu antwerk und Artillerie, die von der Kom-
mune beschafft und unterhalte: wurden, war die ücrgffür
die Bewaffnung und Auer döaA.j des S^r&^raufgebotee den
einzelnen Bürgern1 selbst aufyetr&^en. Die Befolgung die-
ses Gebotes suchte man durch strenge Strafandrohungen an
ge^^orlei&tea(1).
Die irt der ^&lfoaag, die der wehrfähige zu halten ver-
pflichtet war, richtete sieh nach^i^e^ ¥ermögen(2). Nur
itittolloau versah raun mit etadte igener Rüatung(,). ,
hie G&Jontnelt der mittelalterlich :u Nchutzwaffen pflegte
man als ^arAlaGn zu oea^&ohn&n^4).
Die erste aacnrieat aber eine ocaat^walfnung der Wormser
Bürger stammt &a dem Jahre 1238. Damals, du der Schlacht
von G511heim(5), trug usa ruüvolk der Städte ^o ras, äpey-
er und Oppenheim Helm, Jara u^d Fanzar(6) <
Zu Anfang des 15* Jahrhunderts gehörten zum harnisch der
^ormoer Scharwäoht&r hel^gew^wler, eiserne H.ndsohah®(7)
und ein hiecnnut(ß). Dieser Kopfschutz wurde noch am ^nde
dejBcloen Jahrhunderts von den j^8chjtsen(9) und der Bür-
gerreit^ rei(io) getragen.
Sc eine vollständige Johutzwuiinang einen beträchtlichen ?
^ert daratellta, ouren Bürger, die weniger al 8 200 Gulden. #J
Vermögen besahen, im . mittelalterlichen ^or^a von der ^ in-
Schaffung eines Harnisches oefreit(li). Die Varerbuhg
d^r l^stang iz ^anneestär^e, welche durch die ^imric^tung
ü^s Heer^ewatos nucn in ^tuut^m ^u&^cae t war, erleichtere•
te indes den Bürgern die Haltung der teueren ,affan(12)#
Die Stadt sch^ nt noch ^ dnde,dee 16. Jahrhunderte den
Harnisch für die bürgerliche hatung als unerläßlich er-
achtet zu haben; denn in der Verordnung von1579 über die-
b&fienb&aitzpflicht wird er nocn ausdrücklich gauannt(13). .^
brat u& 1700 läht sich das Verschwinden des Harnisches
nachweisan. während die einen Zünfte in Ihren . Zunftbüch— ,
lein noch di^ ulte Formel, dad dar "Bürger Harnisch und
Wear zu halten habe, beibehielten, strichen andere diese
Formulierung einfach durch und schrieben "Ober— und Vn-
terge^ehr" darüb^r(14). Hm 17J5 iet der Vorgang der Til-
gung der dornischforrael abgeschlossen.
Der Annalist, de^ wir die Nachrichten über die Hauaffmang
der Wormser Btreit&räfte im i,. Jahrhundert verdanken,
unterscheidet zwischen "urau tl" und sagitorli'(15). Zorn
gibt in seiner Chronik diese Ausdrücke durch "gerügten
mannen" und "ar^bruatuchüD ^en4 wieher(16)0
IX. Dis Bewaffnung und Auerl^tung#
§ 15. Schutz- und ?rutzbewafinu% d^s ^aflanträg&ra.
Im Gegensatz zu antwerk und Artillerie, die von der Kom-
mune beschafft und unterhalte: wurden, war die ücrgffür
die Bewaffnung und Auer döaA.j des S^r&^raufgebotee den
einzelnen Bürgern1 selbst aufyetr&^en. Die Befolgung die-
ses Gebotes suchte man durch strenge Strafandrohungen an
ge^^orlei&tea(1).
Die irt der ^&lfoaag, die der wehrfähige zu halten ver-
pflichtet war, richtete sieh nach^i^e^ ¥ermögen(2). Nur
itittolloau versah raun mit etadte igener Rüatung(,). ,
hie G&Jontnelt der mittelalterlich :u Nchutzwaffen pflegte
man als ^arAlaGn zu oea^&ohn&n^4).
Die erste aacnrieat aber eine ocaat^walfnung der Wormser
Bürger stammt &a dem Jahre 1238. Damals, du der Schlacht
von G511heim(5), trug usa ruüvolk der Städte ^o ras, äpey-
er und Oppenheim Helm, Jara u^d Fanzar(6) <
Zu Anfang des 15* Jahrhunderts gehörten zum harnisch der
^ormoer Scharwäoht&r hel^gew^wler, eiserne H.ndsohah®(7)
und ein hiecnnut(ß). Dieser Kopfschutz wurde noch am ^nde
dejBcloen Jahrhunderts von den j^8chjtsen(9) und der Bür-
gerreit^ rei(io) getragen.
Sc eine vollständige Johutzwuiinang einen beträchtlichen ?
^ert daratellta, ouren Bürger, die weniger al 8 200 Gulden. #J
Vermögen besahen, im . mittelalterlichen ^or^a von der ^ in-
Schaffung eines Harnisches oefreit(li). Die Varerbuhg
d^r l^stang iz ^anneestär^e, welche durch die ^imric^tung
ü^s Heer^ewatos nucn in ^tuut^m ^u&^cae t war, erleichtere•
te indes den Bürgern die Haltung der teueren ,affan(12)#
Die Stadt sch^ nt noch ^ dnde,dee 16. Jahrhunderte den
Harnisch für die bürgerliche hatung als unerläßlich er-
achtet zu haben; denn in der Verordnung von1579 über die-
b&fienb&aitzpflicht wird er nocn ausdrücklich gauannt(13). .^
brat u& 1700 läht sich das Verschwinden des Harnisches
nachweisan. während die einen Zünfte in Ihren . Zunftbüch— ,
lein noch di^ ulte Formel, dad dar "Bürger Harnisch und
Wear zu halten habe, beibehielten, strichen andere diese
Formulierung einfach durch und schrieben "Ober— und Vn-
terge^ehr" darüb^r(14). Hm 17J5 iet der Vorgang der Til-
gung der dornischforrael abgeschlossen.
Der Annalist, de^ wir die Nachrichten über die Hauaffmang
der Wormser Btreit&räfte im i,. Jahrhundert verdanken,
unterscheidet zwischen "urau tl" und sagitorli'(15). Zorn
gibt in seiner Chronik diese Ausdrücke durch "gerügten
mannen" und "ar^bruatuchüD ^en4 wieher(16)0