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VII. Neues GesetzUcheS über Bauwesen.
10) Die Zeichnungen zu Cntwürfen von Restaurationsbcmten, welche
von den Baubeamten eingesendet werdcn, sind häufig der Art, daß aus
ihnen nicht ersehen werdcn kann, welche Theile derselben dem alten Ge-
bäude und welche der Rcstauration oder Umänderung des Verfassers an-
gchsren, da die einzelnen Ansichten zum größern Theile in der Art ge-
zeichnet stnd, wie sich das Gebäude nach vollendeter Restauration darstellen
U'ürde. Hiernach ergeben sich bei der Revision zuweilen nicht blos erheb-
liche Schwierigkeiten, sondern es werden dadurch oft auch weitläufige
Verhandlungen und Umarbeirungen der Entwürse veranlaßt, welche die
-Arbeiten der schon mit Geschäften sast überladenen Baubeamten noch er-
heblich steigern.
Um bei Fertigung der Restaurations - Eutwürfe alle vergebliche
Arbeit zu vermeiden, ist von mir schon in der Circular-Verfügung vom
24. Januar d. I. wegen Besteüung des Conservators der Kunstdenkniäler
beitimmt worden, däß bei den Anträgen aus Restaurationen von Baudenk-
mälern künftig zunächst nur skizzirte Entwürfe zur weitern Maßnahme
cingereicht werden sollen. Jm weiteren Vcrfolg dieser Verfügung bestimme
ich hierdurch, daß in den bei Gelegenheit von Restaurations - Bauten an
mich einzureichenden Zeichnnngen vorerst der wirkliche gegenwärtige Zn-
stand des Gebäudes so deutlich wie möglich und mit genauer Zeichnung
der Profile dargcstellt werde, wobei zugleich diejenigen älteren Theile,
welche Lurch spätere Zusätze etwa vcrdeckt werden, Zn Separatzeichnungen
deutlich zu machen sind. Außerdem ist in der Zeichnung, oder wenigstens
in der dazu gehörigen Beschrcibung, die überhaupt mit Sorgfalt abzufasscn
sein wird, anzugeben, welche Gebäudetheile in ihrer Structur und Ver-
bindung, je nach ihrer Erbauungszeit, einen verschiedenen Chararter zeigen.
Da ein solcher Unterschied häufig nur im Mauerwerke selbst zu erkennen
ist, bei den Restaurations - Entwürfen aber gcrade hicrauf wesentlich lllück-
sicht genommen werden muß, so ist die Angabe diescr Stylgrenzen, sowie
die Angabe der l)lrt und Weise der Construction des Bauwerkes und des
übrigen Materials in der Zeichnung sehr wünschenswerth. Jn dicse Bau-
aufnahme sind sodann die beabsichtigten esta ur ati o n s - A b änd e -
rungen vorläufig nur mit Bleistift, gewissermaßen als Skizze, einzu-
zeichnen, oder es ist denselben eine dcrgleichen nur allgemein zu haltendc
Skizze beizufügen, während ein Bericht zur Erklärung der etwa noch
zweifelbasten Punkte anzuschließen ist.
-Nach erfolgter Genehmigung odcr eventueller Abänderung diejes
ersten Entwurfes wird sodann durch die betreffenden Baubeamten die wei-
tere Ausfübrung der Zeichnungen und der Kostenanschläge mit um so
größcrer Li-ebe zur Sache erfolgen können. als sie dann nicht mehr zu
VII. Neues GesetzUcheS über Bauwesen.
10) Die Zeichnungen zu Cntwürfen von Restaurationsbcmten, welche
von den Baubeamten eingesendet werdcn, sind häufig der Art, daß aus
ihnen nicht ersehen werdcn kann, welche Theile derselben dem alten Ge-
bäude und welche der Rcstauration oder Umänderung des Verfassers an-
gchsren, da die einzelnen Ansichten zum größern Theile in der Art ge-
zeichnet stnd, wie sich das Gebäude nach vollendeter Restauration darstellen
U'ürde. Hiernach ergeben sich bei der Revision zuweilen nicht blos erheb-
liche Schwierigkeiten, sondern es werden dadurch oft auch weitläufige
Verhandlungen und Umarbeirungen der Entwürse veranlaßt, welche die
-Arbeiten der schon mit Geschäften sast überladenen Baubeamten noch er-
heblich steigern.
Um bei Fertigung der Restaurations - Eutwürfe alle vergebliche
Arbeit zu vermeiden, ist von mir schon in der Circular-Verfügung vom
24. Januar d. I. wegen Besteüung des Conservators der Kunstdenkniäler
beitimmt worden, däß bei den Anträgen aus Restaurationen von Baudenk-
mälern künftig zunächst nur skizzirte Entwürfe zur weitern Maßnahme
cingereicht werden sollen. Jm weiteren Vcrfolg dieser Verfügung bestimme
ich hierdurch, daß in den bei Gelegenheit von Restaurations - Bauten an
mich einzureichenden Zeichnnngen vorerst der wirkliche gegenwärtige Zn-
stand des Gebäudes so deutlich wie möglich und mit genauer Zeichnung
der Profile dargcstellt werde, wobei zugleich diejenigen älteren Theile,
welche Lurch spätere Zusätze etwa vcrdeckt werden, Zn Separatzeichnungen
deutlich zu machen sind. Außerdem ist in der Zeichnung, oder wenigstens
in der dazu gehörigen Beschrcibung, die überhaupt mit Sorgfalt abzufasscn
sein wird, anzugeben, welche Gebäudetheile in ihrer Structur und Ver-
bindung, je nach ihrer Erbauungszeit, einen verschiedenen Chararter zeigen.
Da ein solcher Unterschied häufig nur im Mauerwerke selbst zu erkennen
ist, bei den Restaurations - Entwürfen aber gcrade hicrauf wesentlich lllück-
sicht genommen werden muß, so ist die Angabe diescr Stylgrenzen, sowie
die Angabe der l)lrt und Weise der Construction des Bauwerkes und des
übrigen Materials in der Zeichnung sehr wünschenswerth. Jn dicse Bau-
aufnahme sind sodann die beabsichtigten esta ur ati o n s - A b änd e -
rungen vorläufig nur mit Bleistift, gewissermaßen als Skizze, einzu-
zeichnen, oder es ist denselben eine dcrgleichen nur allgemein zu haltendc
Skizze beizufügen, während ein Bericht zur Erklärung der etwa noch
zweifelbasten Punkte anzuschließen ist.
-Nach erfolgter Genehmigung odcr eventueller Abänderung diejes
ersten Entwurfes wird sodann durch die betreffenden Baubeamten die wei-
tere Ausfübrung der Zeichnungen und der Kostenanschläge mit um so
größcrer Li-ebe zur Sache erfolgen können. als sie dann nicht mehr zu