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Rudolf Guby Die Dreifaltigkeitskapelle in Paura bei Lambach (Oberösterreich)
Abt Maximilian erwähnt Brunner schon in seinem Tagebuch bei der Grundsteinlegung
der Kapelle am 12. Juni 1714, indem er notiert, daß er, „nachdem die fundamenta zur hl.
Dreyfaltigkheit Capelin ausgegraben worden“, „mit hilft des Linzerischen Maurer-
meisters H. Prunner“ den Grundstein gelegt habe. In dem mit Brunner abgeschlossenen
Werkvertrag vom 4. März 1715 (B. I) wird Brunner als der „khunstreiche Paumeister
Abb. 59 Dreifaltigkeitskapelle, Hl Geistaltar: Figur St. Joachims.
zu Lünz“ bezeichnet, ein Epitheton, das man kaum einem bloß ausführenden Maurermeister
zugelegt hätte. In dem Vertrag ist überdies ausdrücklich bestimmt, daß Brunner „das Gepey
nach dem eingeraichten Endtwurrff (Inventio) und Abriss (Delineatio)“ auszuführen habe.
In dem Vertrag ist weiter bestimmt, daß Brunner verpfllichtet sei, „wenigistens Monath-
lich Einmahl“ bei dem Bau zu erscheinen, eine Vertragsbestimmung, wie sie nur bei
B aukiinstle rn, nicht aber bei Handwerkern Sinn hatte; so war z. B. auch der Passauer
Dombaumeister Carlo Lurago beim Bau der Wallfahrtskirche in Maria Taferl verpflichtet,
beim Bau nur so oft nachzusehen, als er von Prag nach Passau zur Inspektion des Dom-
Rudolf Guby Die Dreifaltigkeitskapelle in Paura bei Lambach (Oberösterreich)
Abt Maximilian erwähnt Brunner schon in seinem Tagebuch bei der Grundsteinlegung
der Kapelle am 12. Juni 1714, indem er notiert, daß er, „nachdem die fundamenta zur hl.
Dreyfaltigkheit Capelin ausgegraben worden“, „mit hilft des Linzerischen Maurer-
meisters H. Prunner“ den Grundstein gelegt habe. In dem mit Brunner abgeschlossenen
Werkvertrag vom 4. März 1715 (B. I) wird Brunner als der „khunstreiche Paumeister
Abb. 59 Dreifaltigkeitskapelle, Hl Geistaltar: Figur St. Joachims.
zu Lünz“ bezeichnet, ein Epitheton, das man kaum einem bloß ausführenden Maurermeister
zugelegt hätte. In dem Vertrag ist überdies ausdrücklich bestimmt, daß Brunner „das Gepey
nach dem eingeraichten Endtwurrff (Inventio) und Abriss (Delineatio)“ auszuführen habe.
In dem Vertrag ist weiter bestimmt, daß Brunner verpfllichtet sei, „wenigistens Monath-
lich Einmahl“ bei dem Bau zu erscheinen, eine Vertragsbestimmung, wie sie nur bei
B aukiinstle rn, nicht aber bei Handwerkern Sinn hatte; so war z. B. auch der Passauer
Dombaumeister Carlo Lurago beim Bau der Wallfahrtskirche in Maria Taferl verpflichtet,
beim Bau nur so oft nachzusehen, als er von Prag nach Passau zur Inspektion des Dom-